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Beschluss

27 WF 133/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verweigert ein Ehegatte vorprozessual Auskunft über Endvermögen, kann ergänzende Auskunft über Verbleib von Verkaufserlösen nach § 242 BGB verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für vermutete Benachteiligungsabsicht vorliegen. • Die Auskunftspflicht nach § 1375 Abs. 1 BGB betrifft den Vermögensbestand, nicht die Wertermittlung; Angaben müssen aber wertbildende Faktoren so darstellen, dass der andere Ehegatte den Wert ungefähr selbst ermitteln kann. • Bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe genügt ein begrenzter Auskunftsanspruch; überzogene Anforderungen an den Vortrag sind nicht zu stellen.
Entscheidungsgründe
Ergänzende Auskunftspflicht über Verbleib von Verkaufserlös bei konkretem Verdacht (§ 1375, § 1379, § 242 BGB) • Verweigert ein Ehegatte vorprozessual Auskunft über Endvermögen, kann ergänzende Auskunft über Verbleib von Verkaufserlösen nach § 242 BGB verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für vermutete Benachteiligungsabsicht vorliegen. • Die Auskunftspflicht nach § 1375 Abs. 1 BGB betrifft den Vermögensbestand, nicht die Wertermittlung; Angaben müssen aber wertbildende Faktoren so darstellen, dass der andere Ehegatte den Wert ungefähr selbst ermitteln kann. • Bei Vorliegen konkreter Verdachtsgründe genügt ein begrenzter Auskunftsanspruch; überzogene Anforderungen an den Vortrag sind nicht zu stellen. Die Antragsgegnerin begehrt Prozesskostenhilfe in einem Scheidungsverfahren, in dem es um Zugewinnausgleichsansprüche geht. Der Antragsteller hat vorprozessual Auskunft über sein Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 1 BGB erteilt und darin Aktiva und Passiva zum Stichtag aufgeführt. In dem vorgelegten Auskunftsschreiben fehlt jedoch die Angabe, wie der Erlös von 30.000 DM aus dem Verkauf des Grundstücks E. verwendet wurde. Die Antragsgegnerin vermutet, dass der Verkaufserlös zur Benachteiligung eingesetzt wurde; sie rügt die fehlende Verwendungsauskunft. Das Amtsgericht hatte deshalb die Prozesskostenhilfe der Antragsgegnerin versagt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde eingelegt und vom Oberlandesgericht geprüft. • Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt, dass keine Verpflichtung zur Offenlegung des Anfangsvermögens nach § 1377 Abs. 1 BGB besteht; bei fehlendem Anfangsvermögensverzeichnis gilt gemäß § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen den Zugewinn darstellt. • Die vorprozessuale Auskunft des Antragstellers über sein Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 BGB ist formell ausreichend, weil sowohl Aktiva als auch Passiva und einzelne Beträge benannt sind; die Pflicht umfasst den Vermögensbestand, nicht die Wertberechnung. • Angaben müssen jedoch die wertbildenden Faktoren so deutlich machen, dass der andere Ehegatte die Werte ungefähr selbst ermitteln kann; konkrete Angriffe der Antragsgegnerin zeigen, dass ihr die maßgeblichen Faktoren bekannt sind. • Fehlende Auskunft über die Verwendung des Verkaufserlöses von 30.000 DM begründet konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht einer benachteiligenden Vermögensminderung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. • Unabhängig von § 1375/1379 BGB besteht ein allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zugunsten desjenigen, der über das Bestehen und den Umfang eines Rechts entschuldbar im Unklaren gelassen wird; dieser Anspruch greift, wenn konkrete Verdachtsmomente vorgetragen werden und nur über diesen Tatbestand Auskunft verlangt wird. • Die Anforderungen an den Vortrag konkreter Verdachtsgründe sind nicht übertrieben hoch; hier genügt die Tatsache, dass kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags das Grundstück an den Vater verkauft wurde und der Verbleib des Erlöses nicht angegeben ist. • Folglich hat der Antragsteller ergänzend Auskunft über den Verbleib der 30.000 DM zu erteilen und das Amtsgericht durfte der Antragsgegnerin daher die Prozesskostenhilfe aus den in der angefochtenen Entscheidung genannten Gründen nicht versagen. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe nicht aus den zuvor genannten Gründen zu versagen. Der Antragsteller hat ergänzend Auskunft über den Verbleib des Verkaufserlöses von 30.000 DM zu erteilen, da hierfür konkrete Verdachtsmomente einer benachteiligenden Vermögensminderung vorliegen und ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht. Der Senat trifft keine eigene Endentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch, weil bei Stufenklagen Prozesskostenhilfe grundsätzlich für alle Stufen zu gewähren ist; für die Leistungsstufe ist jedoch eine verbindliche Streitwertfestsetzung erforderlich.