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Beschluss

16 Wx 211/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind grundsätzlich verbindlich und nur in engen Ausnahmefällen nichtig. • Nicht angefochtene Beschlüsse werden mit Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und begründen eine voll wirksame Anspruchsgrundlage der Gemeinschaft. • Beschlüsse über bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum gehören zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und liegen grundsätzlich in der Kompetenz der Eigentümerversammlung.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Wiederherstellung eines durch Türdurchbruch veränderten Gemeinschaftseigentums • Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung sind grundsätzlich verbindlich und nur in engen Ausnahmefällen nichtig. • Nicht angefochtene Beschlüsse werden mit Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und begründen eine voll wirksame Anspruchsgrundlage der Gemeinschaft. • Beschlüsse über bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum gehören zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und liegen grundsätzlich in der Kompetenz der Eigentümerversammlung. Der Antragsgegner hatte in seinem Ladenlokal Nr. 14 im hinteren Bereich einen Türdurchbruch geschaffen. Die Wohnungseigentümerversammlung fasste zu zwei Terminen Beschlüsse, den Türdurchbruch zu schließen und den ursprünglichen Zustand entsprechend der genehmigten Bauzeichnung wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat diese Beschlüsse nicht angefochten. Die Antragstellerin begehrte die gerichtliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Antrag statt; der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde ein. • Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.05.1996 und 03.07.1997 sind nicht angefochten und daher bestandskräftig; gemäß ständiger Rechtsprechung sind solche Beschlüsse nur ausnahmsweise nichtig, etwa bei Verstoß gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten. • Dass tragende Außenwände und bauliche Anlagen Gemeinschaftseigentum sind, macht bauliche Maßnahmen an diesen Teilen zu Angelegenheiten der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, die in die Zuständigkeit der Eigentümerversammlung fallen. • Anfechtbare Beschlüsse werden mit Ablauf der Anfechtungsfrist wirksam; deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob eine Verwirkung des Beseitigungsanspruchs oder Einstimmigkeitserfordernis geltend gemacht wird. • Beschlüsse der Eigentümerversammlung können eine selbständige Anspruchsgrundlage der Wohnungseigentümergemeinschaft begründen, wenn ein entsprechender Anspruch vor Beschlussfassung nicht bestand. • Die Kostenentscheidung des Verfahrens folgt aus § 47 WEG. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners blieb ohne Erfolg. Die Gerichte haben zu Recht den Antragsgegner verpflichtet, den Türdurchbruch zu schließen und den ursprünglichen Zustand gemäß genehmigter Bauzeichnung wiederherzustellen. Die Verpflichtung stützt sich auf die bestandskräftigen Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung, die rechtswirksam die Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums anordneten. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass diese Beschlüsse gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen und daher nichtig wären. Damit hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung ihres Beseitigungsanspruchs erfolgreich erreicht und die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.