Beschluss
14 WF 194/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rechtspfleger ist zuständig für Änderungen richterlich bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 120 IV ZPO.
• Eine Änderung der Prozesskostenhilfe kann nur wegen einer nachträglichen Verbesserung oder Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen; bloße abweichende Bewertungen bekannter Umstände genügen nicht.
• Die Anordnung von Ratenzahlungen für die Berufungsinstanz rechtfertigt nicht automatisch die Änderung der erstinstanzlichen PKH-Entscheidung; die Frage einer nachträglichen Vermögensverbesserung ist vom erstinstanzlichen Gericht zu klären.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Rechtspflegers und Voraussetzungen nachträglicher Änderungen der Prozesskostenhilfe • Der Rechtspfleger ist zuständig für Änderungen richterlich bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 120 IV ZPO. • Eine Änderung der Prozesskostenhilfe kann nur wegen einer nachträglichen Verbesserung oder Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen; bloße abweichende Bewertungen bekannter Umstände genügen nicht. • Die Anordnung von Ratenzahlungen für die Berufungsinstanz rechtfertigt nicht automatisch die Änderung der erstinstanzlichen PKH-Entscheidung; die Frage einer nachträglichen Vermögensverbesserung ist vom erstinstanzlichen Gericht zu klären. Die Klägerin erhielt erstinstanzlich ratenfreie Prozesskostenhilfe für Trennungsunterhalt. In der Berufungsinstanz gewährte der Senat der Klägerin PKH für die Rechtsverteidigung, ordnete aber Raten von 350 DM ab 1.1.1998 an. Die Klägerin hatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 80.000 DM erhalten und hiervon eine Wohnungseinrichtung gekauft sowie Rentenversicherungsbeiträge geleistet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts änderte daraufhin die erstinstanzliche PKH durch Anordnung gleicher Raten und begründete dies mit der Entscheidung des Senats. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde erhoben. • Zuständigkeit: Nach § 120 IV ZPO ist der Rechtspfleger für Änderungen der vom Richter bewilligten Prozesskostenhilfe zuständig; diese Zuständigkeit bleibt auch nach Verfahrensende bestehen. • Beschwerdeweg: Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist die Beschwerde nach §§ 11 I RpflG i.V.m. 127 ZPO gegeben; eine frühere Nichtabhilfeentscheidung des Richters berührt die Wirksamkeit nicht. • Voraussetzungen einer Änderung: Eine nachträgliche Änderung der PKH setzt eine tatsächliche Verbesserung oder Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung voraus; bloße Neubewertung bekannter Umstände ist nicht ausreichend. • Abgrenzung Berufungs-/erstinstanzliche Entscheidung: Die Anordnung von Raten für die Berufungsinstanz durch den Senat rechtfertigt nicht automatisch eine Änderung der erstinstanzlichen PKH. Der Senat kann die erstinstanzliche Entscheidung nicht von Amts wegen ändern; es ist vielmehr zu prüfen, ob ein nachträglicher Vermögenszufluss vorliegt oder ob der Erwerb seinerzeit verschwiegen wurde. • Erforderliches Vorgehen des Amtsgerichts: Das Amtsgericht muss klären, ob eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, und dann eigenständig prüfen, ob und in welchem Umfang Ratenzahlungen auch für die erste Instanz angemessen sind; der Senat durfte diesen Ermessensentscheid nicht vorwegnehmen. Die Beschwerde der Klägerin war erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 11.03.1998 wurde aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Brühl zurückverwiesen. Es ist festgestellt, dass der Rechtspfleger zuständig war, die Änderung der Prozesskostenhilfe jedoch nur bei tatsächlicher nachträglicher Vermögensverbesserung erfolgen darf. Die Anordnung von Raten für die Berufungsinstanz begründet nicht automatisch eine Änderung der erstinstanzlichen Bewilligung. Das Amtsgericht hat nun zu klären, ob und wann ein Vermögenserwerb eingetreten ist und daraufhin neu über die Angemessenheit von Ratenzahlungen für die erstinstanzliche PKH zu entscheiden.