Urteil
6 U 70/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel, die der Bank jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht für Dispositionskredite einräumt, ist bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses nicht schon wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 3 AGBG unwirksam.
• Maßstab der Inhaltskontrolle ist hier § 9 AGBG; eine Kündigungsregelung ist unwirksam nur, wenn sie den Kunden in nicht nur unerheblicher Weise treuwidrig benachteiligt.
• Eine Klausel, die die Kündigung unter den Vorbehalt der Rücksichtnahme auf berechtigte Kundeninteressen stellt, erfüllt die Anforderungen von Treu und Glauben und des Transparenzgebots nach § 9 AGBG.
• Wenn die AGB-Klausel diese Rücksichtnahmepflicht deutlich ausdrückt und ergänzende Regelungen die Abwicklung moderieren, besteht kein Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzvereins nach § 13 Abs.2 Nr.1 AGBG.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit fristloser Kündigungsklausel für Dispositionskredit bei Rücksichtnahmepflicht • Eine Klausel, die der Bank jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht für Dispositionskredite einräumt, ist bei Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses nicht schon wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 3 AGBG unwirksam. • Maßstab der Inhaltskontrolle ist hier § 9 AGBG; eine Kündigungsregelung ist unwirksam nur, wenn sie den Kunden in nicht nur unerheblicher Weise treuwidrig benachteiligt. • Eine Klausel, die die Kündigung unter den Vorbehalt der Rücksichtnahme auf berechtigte Kundeninteressen stellt, erfüllt die Anforderungen von Treu und Glauben und des Transparenzgebots nach § 9 AGBG. • Wenn die AGB-Klausel diese Rücksichtnahmepflicht deutlich ausdrückt und ergänzende Regelungen die Abwicklung moderieren, besteht kein Unterlassungsanspruch des Verbraucherschutzvereins nach § 13 Abs.2 Nr.1 AGBG. Ein Verbraucherschutzverein begehrte die Unterlassung und Veröffentlichung eines Urteils gegen eine Bank, weil in den Dispositions-AGB der Bank unter Ziff. 3 ein jederzeitiges fristloses Kündigungsrecht für Dispositionskredite enthalten ist. Dispositionskredite sind als Dauerschuldverhältnisse ausgestaltet; eine gesonderte Laufzeit oder abweichende Kündigungsregelung war nicht vereinbart. Die Klägerseite rügte die Unwirksamkeit der Klausel insbesondere nach den Maßstäben des AGB-Gesetzes. Die Bank berief sich auf die Zulässigkeit der Regelung und verwies zugleich auf eine in die AGB einbezogene Bestimmung der Postbank, die die Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf Kundeninteressen regelt. Das Landgericht wies die Klage ab; der Verein legte Berufung ein, die das Oberlandesgericht Köln zurückwies. • Anwendbarkeit AGB-Rechts: Dispositionskredite sind als Dauerschuldverhältnisse einzustufen, weshalb § 10 Nr. 3 AGBG (Verbot eines Rücktrittsvorbehalts bei Nicht-Dauerschuldverhältnissen) hier nicht greift. • Maßstab der Kontrolle: Die Generalklausel des § 9 AGBG ist anzuwenden; eine Klausel ist nur unwirksam, wenn sie den Kunden in einer treuwidrigen, nicht nur unerheblichen Weise benachteiligt. • Keine wesentliche Grundgedankenabweichung: Zwar weicht die AGB-Klausel von § 609 Abs. 2 BGB (gesetzliche Kündigungsfristen) ab, doch liegt keine Verletzung wesentlicher Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vor, die zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 9 Abs. 2 Nr.1 AGBG führen würde. • Rücksichtnahmevorbehalt: Die streitgegenständliche Klausel enthält ausdrücklich eine Verpflichtung der Bank, den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung zu tragen; dies beschränkt die Ausübung des fristlosen Kündigungsrechts und wirkt einem Kündigungsmissbrauch entgegen. • Transparenzgebot: Die Formulierungen sind für den durchschnittlichen, nicht rechtlich vorgebildeten Kunden hinreichend klar, sodass der Kunde die Beschränkungen des Kündigungsrechts und die mögliche Durchsetzbarkeit seiner Einwände erkennen kann. • Vorrang der Individualabrede: Der allgemeine Vorrang individuell getroffener Vereinbarungen bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung in der Klausel; abweichende Individualregelungen fallen zudem unter das Verbot der Kündigung zur Unzeit. • Gesamtabwägung: Unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen verbleibt keine treuwidrige und unbillige Benachteiligung der Kreditnehmer, die die Klausel unwirksam machen würde. Die Berufung des Verbraucherschutzvereins hat keinen Erfolg; das Unterlassungsbegehren ist unbegründet, weil die in Ziff. 3 der Dispo-AGB geregelte Möglichkeit der fristlosen Kündigung bei Dispositionskrediten den Anforderungen des § 9 AGBG und dem Transparenzgebot standhält. Die Klausel enthält hinreichende Beschränkungen durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Rücksichtnahme auf berechtigte Kundeninteressen und wird durch ergänzende AGB-Bestimmungen zur Abwicklung der Fälligstellung ergänzt. Wegen fehlender Unwirksamkeit besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung des Unterlassungsurteils. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.