Beschluss
5 W 132/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG bedarf es eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
• Ein Arbeitsverhältnis ist insbesondere anhand von Weisungsgebundenheit, Arbeitszeitvorgaben, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Überwälzung des Unternehmerrisikos abzugrenzen.
• Bei freier Zeiteinteilung, fehlender Eingliederung in die Betriebsorganisation und Tragen des unternehmerischen Risikos liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.
• Die umsatzabhängige Vergütung und die Vertragsbezeichnung sind indizielle Anhaltspunkte gegen ein Arbeitsverhältnis.
• § 5 Abs.3 ArbGG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beschäftigte regelmäßig mehr als 2.000 DM monatlich verdient hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei freier Mitarbeit und Unternehmerrisiko • Zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG bedarf es eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. • Ein Arbeitsverhältnis ist insbesondere anhand von Weisungsgebundenheit, Arbeitszeitvorgaben, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Überwälzung des Unternehmerrisikos abzugrenzen. • Bei freier Zeiteinteilung, fehlender Eingliederung in die Betriebsorganisation und Tragen des unternehmerischen Risikos liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. • Die umsatzabhängige Vergütung und die Vertragsbezeichnung sind indizielle Anhaltspunkte gegen ein Arbeitsverhältnis. • § 5 Abs.3 ArbGG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beschäftigte regelmäßig mehr als 2.000 DM monatlich verdient hat. Der Kläger war nach einer schriftlichen Vereinbarung vom 29.06.1991 als "freier Mitarbeiter" für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig und forderte Auskunft über Provisionsansprüche sowie Zahlung. Im Vertrag war er als Auftragnehmer bezeichnet und sollte neue Kunden akquirieren; Vergütung: monatliche Provision von 10 % des Umsatzes. Der Kläger gestaltete seine Tätigkeit weitgehend frei, bestimmte Arbeitszeit und Ortswahl selbst, trug eigene Kosten und das unternehmerische Risiko; Umsatzsteuer und Gewerbesteuer wurden von ihm selbständig veranlagt. Das Landgericht verwies die Klage auf Antrag des Klägers an das Arbeitsgericht Köln mit der Begründung, es liege ein Arbeitsverhältnis vor. Die Beklagte legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und hielt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für nicht gegeben. • Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 577 ZPO zulässig. • Arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG setzt ein Arbeitsverhältnis voraus. • Maßgebliche Abgrenzungskriterien sind Weisungsgebundenheit, Vorgaben zu Arbeitszeit und -ort, Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Abhängigkeit von der Betriebsorganisation. • Beim Kläger lagen diese Kriterien nicht vor: er konnte Arbeitszeit und -ort frei bestimmen, war nicht in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und trug das unternehmerische Risiko. • Weiter sprechen die Umsatzabhängigkeit der Vergütung und die vertragliche Bezeichnung als 'freier Mitarbeiter' indiziell gegen ein Arbeitsverhältnis. • § 5 Abs.3 ArbGG scheidet aus, weil der Kläger in den letzten sechs Monaten regelmäßig mehr als monatlich 2.000 DM erhielt; damit sind die Voraussetzungen für dessen Anwendung nicht erfüllt. • Folgerichtig ist die Verweisung an das Arbeitsgericht rechtswidrig; zuständig bleibt das Landgericht. Der Senat hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts erfolgreich geführt und den Verweisungsbeschluss aufgehoben. Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig, weil kein Arbeitsverhältnis vorliegt: der Kläger hatte freie Zeiteinteilung, keine Eingliederung in die Betriebsorganisation und trug das unternehmerische Risiko; Vergütungsform und Vertragsbezeichnung unterstützen diese Bewertung. § 5 Abs.3 ArbGG findet ebenfalls keine Anwendung, da die Verdienstgrenze überschritten wurde. Damit verbleibt die Zuständigkeit beim Landgericht; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.