OffeneUrteileSuche
Urteil

22 U 116/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei verdeckter Sachgründung steht der Gesellschaft zwar das erworbene Vermögensgut, nicht aber die bare Einlage zur Verfügung; die Gesellschafter haften nach §9a GmbHG für das Stammkapital. • Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn Bareinlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft zwischen Gesellschaft und einem Gesellschafter stehen und die Einlagen zur Vergütung von Sachwerten zurückfließen. • Für den zeitlichen Zusammenhang genügt regelmäßig ein Erwerb innerhalb von sechs Monaten nach Einzahlung; auf eine ausdrückliche vorherige Abrede zur Rückzahlung kommt es nicht an, wenn die Umstände die verdeckte Sachgründung offenbaren.
Entscheidungsgründe
Gesellschafterhaftung bei verdeckter Sachgründung wegen Rückfluss der Bareinlagen • Bei verdeckter Sachgründung steht der Gesellschaft zwar das erworbene Vermögensgut, nicht aber die bare Einlage zur Verfügung; die Gesellschafter haften nach §9a GmbHG für das Stammkapital. • Eine verdeckte Sachgründung liegt vor, wenn Bareinlagen in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft zwischen Gesellschaft und einem Gesellschafter stehen und die Einlagen zur Vergütung von Sachwerten zurückfließen. • Für den zeitlichen Zusammenhang genügt regelmäßig ein Erwerb innerhalb von sechs Monaten nach Einzahlung; auf eine ausdrückliche vorherige Abrede zur Rückzahlung kommt es nicht an, wenn die Umstände die verdeckte Sachgründung offenbaren. Die Beklagten gründeten eine Gesellschaft mit einem vereinbarten Stammkapital von 50.000 DM; die Bareinlagen sollten sofort in voller Höhe geleistet werden. Beklagte 1 zahlte 20.000 DM, Beklagter 2 zahlte 30.000 DM ein; später erhielt Beklagter 2 vom Geschäftskonto 90.000 DM als Kaufpreis für sein vorher betriebenes Einzelhandelsgeschäft. Zur Vorlage beim Notar eröffneten die Beklagten ein weiteres Konto und stellten dort kurzfristig 50.000 DM dar; unmittelbar danach wurden die Beträge an die Gesellschafter zurückgezahlt und das Konto aufgelöst. Die Gesellschaft wurde anschließend in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger verlangt Zahlung des Stammkapitals von den Beklagten als Gesamtschuldner, das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung wurde zu Gunsten des Klägers entschieden. • Anspruchsgrundlage ist § 9a Abs. 1 GmbHG: Gesellschafter haften für das Stammkapital, wenn dieses nicht wirksam geleistet ist. • Die getroffene Sachlage erfüllt die Voraussetzungen einer verdeckten Sachgründung: Bareinlagen wurden unmittelbar in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Warenlagers des Beklagten 2 verwendet. • Zeitlicher Zusammenhang: Der Erwerb erfolgte innerhalb des Gründungsstadiums und damit innerhalb der nach der Rechtsprechung relevanten Frist von regelmäßig sechs Monaten nach Einzahlung. • Sachlicher Zusammenhang: Die Bareinlagen flossen als Kaufpreis an den Gesellschafter zurück und dienten der Ausstattung der Gesellschaft; das Warenlager stand dem Beklagten bereits vor Gründung zur Verfügung, sodass tatsächlich Sachwerte eingebracht wurden. • Die Rückzahlung der Bareinlagen und die kurzfristige Darstellung des Kontoauszugs gegenüber dem Notar verschleiern die wahre Leistungssituation; darauf kommt es rechtlich nicht an, ob eine ausdrückliche Vereinbarung zur verdeckten Sacheinlage bestanden hat oder erst später getroffen wurde. • Folge: Entsprechend § 19 Abs. 5 GmbHG sind die durch die verdeckte Sachgründung verwendeten Bareinlagen nicht als wirksame Bareinlage zu werten; die Gesellschafter verbleiben in gesamtschuldnerischer Haftung für das Stammkapital. • Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsregelungen nach ZPO. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.05.1997 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Begründend führt das Gericht aus, dass die Einzahlungen der Gesellschafter faktisch der Vergütung eines von einem Gesellschafter an die Gesellschaft verkauften Warenlagers dienten und somit eine verdeckte Sachgründung vorliegt. Dadurch standen der Gesellschaft nicht die Bareinlagen, sondern nur die eingebrachten Sachwerte zur Verfügung, weshalb die Gesellschafter gemäß §9a GmbHG weiterhin für das Stammkapital haften. Der Zinsanspruch und die Kostenfolge wurden entsprechend festgesetzt.