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Urteil

19 U 118/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Mehrere Personen können zugleich Tierhalter sein; Mithalter fallen nicht in den Schutzbereich des § 833 Abs. 1 BGB gegenübereinander. • Bei der Abgrenzung von Halter zu Drittem sind Herrschaft über das Tier und die dauernde selbstnützige Verwendung maßgeblich. • Liegt Mithalterschaft vor, sind Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB untereinander grundsätzlich ausgeschlossen. • Unklare und widersprüchliche Darstellungen zum Unfallhergang sowie unzureichende Schadensdarlegung können zusätzlich zur Abweisung der Klage führen.
Entscheidungsgründe
Mithalterschaft schließt Haftungsansprüche nach § 833 Abs. 1 BGB untereinander aus • Mehrere Personen können zugleich Tierhalter sein; Mithalter fallen nicht in den Schutzbereich des § 833 Abs. 1 BGB gegenübereinander. • Bei der Abgrenzung von Halter zu Drittem sind Herrschaft über das Tier und die dauernde selbstnützige Verwendung maßgeblich. • Liegt Mithalterschaft vor, sind Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB untereinander grundsätzlich ausgeschlossen. • Unklare und widersprüchliche Darstellungen zum Unfallhergang sowie unzureichende Schadensdarlegung können zusätzlich zur Abweisung der Klage führen. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadenersatzansprüche wegen eines behaupteten Unfalls mit dem Pferd C. geltend. Beide sind Lebenspartner und betreiben Reittherapie; der Kläger setzte C. als Therapiepferd ein. Der Kläger behauptete, C. sei formell im Januar 1995 an den Beklagten verkauft worden; tatsächlich war es ein Tausch. Trotz des angeblichen Eigentumswechsels nutzte der Kläger C. weiterhin in seiner Praxis und trug nach eigenen Angaben zuletzt zumindest Einstellkosten. Der Kläger verlangt Ersatz von entgangenen Therapieleistungen. Der Beklagte bestreitet die Vortragsteile und behauptet, er trage seit Januar 1995 die Hauptkosten für C. Der Senat prüfte, ob der Kläger als Mithalter anzusehen ist und ob Unfallhergang sowie Schaden schlüssig dargelegt sind. • Rechtliche Ausgangslage: § 833 Abs. 1 BGB schützt Dritte, die die von der Tierhaltung ausgehende Gefahr dulden müssen; nicht geschützt sind Mithalter, die selbst (mit)verantwortlich für die Entfaltung der Tiergefahr sind. • Begriffsbestimmung der Haltereigenschaft: Maßgeblich sind die tatsächliche Herrschaft über das Tier (Entscheidungsgewalt über Betreuung und Verwendung) und die dauernde selbstnützige Verwendung im eigenen Hausstand oder Betrieb. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat das Pferd C. dauerhaft und im eigenen Interesse in seiner Therapiepraxis verwendet und auch nach dem behaupteten Eigentumswechsel weiter eingesetzt; er trug jedenfalls Einstellkosten und betrachtete C. weiterhin als eines seiner Therapiepferde. • Folgerung: Aufgrund der Mithalterschaft ist der Kläger kein "Dritter" i.S.v. § 833 Abs. 1 BGB, sodass Ansprüche aus dieser Norm gegen den Beklagten ausscheiden. • Subsidiärbemerkung: Selbst wenn Mithalterschaft offengelassen würde, bestehen erhebliche Zweifel am dargestellten Unfallhergang wegen widersprüchlicher Angaben des Klägers. • Schadensdokumentation: Die geltend gemachten Schadensbeträge sind nicht schlüssig dargelegt; Arbeitszeiten, Stundensätze und Abrechnungsgrundlagen weisen wesentliche Unstimmigkeiten auf, so dass die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar ist. Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg; die Anschlussberufung der Nebenintervenientin führte zur teilweisen Abänderung und zur Abweisung der Klage. Entscheidungstragend ist, dass der Kläger Mithalter des Pferdes C. ist und damit nicht in den Schutzbereich des § 833 Abs. 1 BGB fällt, sodass Haftungsansprüche gegen den (Mit-)Halter ausscheiden. Darüber hinaus bestehen erhebliche Zweifel am behaupteten Unfallhergang und die Schadensberechnung ist nicht schlüssig belegt, was die Abweisung der Klage zusätzlich stützt. Der Kläger verliert damit insgesamt; die Klage ist vollständig unbegründet.