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Beschluss

14 WF 23/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übergangsvorschriften des KindRG führen dazu, dass für die Anfechtung einer vor dem 01.07.1998 bestehenden Vaterschaft das neue Recht gilt. • Insbesondere ist für alle Anfechtungsberechtigten die zweijährige Frist des § 1600b Abs. 1 BGB maßgeblich; dadurch kann in Fällen eine Anfechtungsmöglichkeit wieder eröffnet sein, in denen die bisherige einjährige Frist bereits abgelaufen war. • Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB ordnet das Anfechtungsrecht insgesamt neu; es ändert sowohl den Kreis der Anfechtungsberechtigten als auch die Fristen. • Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe darf das Amtsgericht die sich daraus ergebende günstigere Rechtslage nicht verkennen und muss die materiellen Voraussetzungen gesondert prüfen.
Entscheidungsgründe
Übergangsvorschriften des KindRG: Anfechtung der Vaterschaft richtet sich nach dem neuen Recht • Die Übergangsvorschriften des KindRG führen dazu, dass für die Anfechtung einer vor dem 01.07.1998 bestehenden Vaterschaft das neue Recht gilt. • Insbesondere ist für alle Anfechtungsberechtigten die zweijährige Frist des § 1600b Abs. 1 BGB maßgeblich; dadurch kann in Fällen eine Anfechtungsmöglichkeit wieder eröffnet sein, in denen die bisherige einjährige Frist bereits abgelaufen war. • Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB ordnet das Anfechtungsrecht insgesamt neu; es ändert sowohl den Kreis der Anfechtungsberechtigten als auch die Fristen. • Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe darf das Amtsgericht die sich daraus ergebende günstigere Rechtslage nicht verkennen und muss die materiellen Voraussetzungen gesondert prüfen. Der Antragsteller hatte 1990 die Vaterschaft für das Kind des Antragsgegners durch Urkunde anerkannt und lebte zeitweise mit dessen Mutter zusammen. Ende 1990 trennten sich die Eltern. Nach einer Kinderwunschbehandlung erfuhr der Antragsteller im Frühjahr 1997 von möglicher Zeugungsunfähigkeit. Im Oktober 1998 beantragte er beim Amtsgericht Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Anfechtung der Vaterschaft. Das Amtsgericht lehnte PkH ab, weil nach seiner Auffassung die einjährige Anfechtungsfrist des alten Rechts bereits vor Inkrafttreten des KindRG am 01.07.1998 abgelaufen sei. Der Antragsteller beschwerte sich mit dem Einwand, die Übergangsregelung Art.224 §1 Abs.2 EGBGB verlange Anwendung der zweijährigen Frist des neuen § 1600b BGB, die noch laufe. • Anknüpfung an Art.224 §1 EGBGB: Nach Inkrafttreten des KindRG gilt grundsätzlich für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder das neue Abstammungsrecht. • Unterscheidung zwischen bereits geklärtem abstammungsrechtlichem Status und Anfechtung: Art.224 §1 Abs.1 EGBGB belässt die Zuordnung des Kindes zu einem Mann, löst aber die bisherigen Kategorien; Art.224 §1 Abs.2 EGBGB regelt die Anfechtung. • Durch Art.224 §1 Abs.2 EGBGB werden die alten Anfechtungsregeln ab dem 1.7.1998 durch das neue Recht ersetzt; damit gilt für Anfechtungen die zweijährige Frist des § 1600b Abs.1 BGB. • Folgen: Der Kreis der Anfechtungsberechtigten und die Fristen wurden erheblich verändert; dies kann dazu führen, dass eine Anfechtung trotz Ablauf der alten einjährigen Frist unter der neuen zweijährigen Frist noch möglich ist. • Prozesskostenhilfe: Da das Amtsgericht die neue Rechtslage nicht berücksichtigt hat, durfte es die PkH nicht allein mit dem Hinweis auf die verstrichene alte Frist versagen; die materiellen Voraussetzungen und die Bedürftigkeit sind gesondert zu prüfen. • Verfahrenshinweis: Die Anfechtungsfrist ist durch rechtzeitige Klageerhebung zu wahren. Der Senat gab der Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz statt. Es gilt für die beabsichtigte Anfechtung die zweijährige Frist des § 1600b Abs.1 BGB nach Inkrafttreten des KindRG, sodass die Anfechtung nicht bereits wegen Ablauf der alten einjährigen Frist ausgeschlossen ist. Das Amtsgericht darf deshalb die Prozesskostenhilfe nicht allein mit der Begründung versagen, die Anfechtungsfrist sei bereits verstrichen; es hat die materiellen Voraussetzungen und die Bedürftigkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung der richtigen Rechtslage neu zu prüfen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Anfechtungsfrist durch rechtzeitige Klageerhebung gewahrt werden muss.