Urteil
18 U 173/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klausel in einem Architektenvertrag, die das ordentliche Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt und nur die Kündigung aus wichtigem Grund zulässt, ist nach § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam.
• Die gesetzliche freie Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers nach § 649 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt werden.
• Folge der Unwirksamkeit der AGB-Klausel ist, dass der Auftraggeber ordentlich kündigen kann und eine solche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit AGB-Klausel: Ausschluss ordentlicher Kündigung im Architektenvertrag • Eine Klausel in einem Architektenvertrag, die das ordentliche Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt und nur die Kündigung aus wichtigem Grund zulässt, ist nach § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam. • Die gesetzliche freie Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers nach § 649 BGB kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam auf die Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt werden. • Folge der Unwirksamkeit der AGB-Klausel ist, dass der Auftraggeber ordentlich kündigen kann und eine solche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet. Der Kläger erhielt 1996 von den Beklagten Architektenaufträge zur Planung und Überwachung zweier Neubauten. Vertraglich galt das Einheitsmustervertrag der Bundesarchitektenkammer vom 2.8.1994, das in § 9 die ordentliche Kündigung ausschließt und nur eine Kündigung aus wichtigem Grund vorsieht. Die Parteien stritten über die Berechtigung zweier Abschlagsrechnungen; der Kläger setzte seine Tätigkeit bis zur Bezahlung nicht fort. Daraufhin kündigten die Beklagten mit Schreiben vom 29.10.1997 "aus wichtigem Grund". Der Kläger begehrte Feststellung der Fortexistenz des Vertragsverhältnisses; das Landgericht gab ihm statt. Die Beklagten legten Berufung ein und behaupteten weitere Pflichtverletzungen des Klägers. Das Oberlandesgericht prüfte die Wirksamkeit der Kündigung und die Gültigkeit der vertraglichen Klausel. • Rechtsstand: Der Auftraggeber hat nach § 649 BGB grundsätzlich ein freies, jederzeitiges Kündigungsrecht beim Werkvertrag; diese gesetzliche Dispositionsfreiheit schützt den Besteller und gewährt dem Unternehmer bei Kündigung den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen. • AGB-Rechtliche Prüfung: Die Vertragsklausel in § 9, die die ordentliche Kündigung ausschließt, weicht von dem grundlegenden Inhalt des § 649 BGB ab und benachteiligt den Auftraggeber unangemessen im Sinne von § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG; sie ist daher unwirksam. • Interessenabwägung: Es bestehen keine gewichtigen schutzwürdigen Interessen des Architekten, die eine Einschränkung des Kündigungsrechts des Auftraggebers rechtfertigen würden; wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Honorarberechnung oder Reputationsnachteile begründen keine Ausnahmeregelung. • Praktische Folgen: Die Klausel führt zu einer unausgewogenen Vertragslage und zu unzumutbaren Risiken für den Bauherrn, insbesondere bei andauernden Streitigkeiten über die Berechtigung einer nur aus wichtigem Grund zulässigen Kündigung. • Rechtsfolge: Wegen der Unwirksamkeit der AGB-Klausel steht den Beklagten die ordentliche Kündigung zu; die mit Schreiben vom 29.10.1997 erklärte Kündigung hat den Architektenvertrag wirksam aufgelöst. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das Oberlandesgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, weil die Beklagten den Architektenvertrag wirksam ordentlich gekündigt haben. Die in § 9 des verwendeten Architektenvertrags enthaltene Ausschlussklausel der ordentlichen Kündigung ist nach § 9 Abs.1, Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam, sodass dem Auftraggeber das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 649 BGB verbleibt. Folglich war die erklärte Kündigung vom 29.10.1997 wirksam und hat das Vertragsverhältnis beendet. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 ZPO.