Beschluss
Ss 51/99 - 23 -
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen unvollständig sind und dadurch eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
• Bei Einlassungen des Angeklagten, er habe Rauschgift zur Linderung schwerer Krankheitssymptome eingeführt, sind genaue Feststellungen zum Verwendungszweck, zu Art und Schwere der Beschwerden und zu möglichen alternativen Heilbehandlungen erforderlich.
• Beim Vorliegen möglicher Rechtfertigungs- oder Schuldaufhebungsgründe (z. B. Notstand § 34 StGB, Verbotsirrtum § 17 StGB) gehören die entsprechenden Feststellungen zur Schuldfrage und müssen vom Tatgericht geklärt werden.
• Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind nur noch nicht erledigte frühere rechtskräftige Strafen zu berücksichtigen; das Gericht hat die Vollstreckbarkeit und Zäsurwirkung früherer Entscheidungen darzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangels vollständiger Feststellungen; Prüfpflicht bei medizinisch motivierter Rauschgifteinfuhr • Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, wenn entscheidungserhebliche Feststellungen unvollständig sind und dadurch eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist. • Bei Einlassungen des Angeklagten, er habe Rauschgift zur Linderung schwerer Krankheitssymptome eingeführt, sind genaue Feststellungen zum Verwendungszweck, zu Art und Schwere der Beschwerden und zu möglichen alternativen Heilbehandlungen erforderlich. • Beim Vorliegen möglicher Rechtfertigungs- oder Schuldaufhebungsgründe (z. B. Notstand § 34 StGB, Verbotsirrtum § 17 StGB) gehören die entsprechenden Feststellungen zur Schuldfrage und müssen vom Tatgericht geklärt werden. • Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind nur noch nicht erledigte frühere rechtskräftige Strafen zu berücksichtigen; das Gericht hat die Vollstreckbarkeit und Zäsurwirkung früherer Entscheidungen darzustellen. Der Angeklagte, seit langem heroinabhängig und wegen HIV/Aids schwer erkrankt, wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Cannabisprodukten bei Grenzüberquerung am 17.5.1994 verurteilt. Festgestellt wurden 142 g Marihuana und 19 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,7 g; der Angeklagte gab umfassend zu und erklärte, die Drogen zum Eigenkonsum zur Linderung aidsbedingter Beschwerden eingeführt zu haben. Das Amtsgericht Aachen wertete die Tat als Verbrechen nach § 30 Abs.1 Nr.4 BtMG, berücksichtigte mehrere frühere Verurteilungen und bildete eine nachträgliche Gesamtstrafe mit Aussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte rügte in der Revision materielle Rechtsverletzungen, insbesondere die Geltendmachung des Notstands nach § 34 StGB. Das Revisionsgericht stellte Lücken in den Feststellungen fest und hob das Urteil auf. • Unvollständige Sachverhaltsfeststellungen verhindern prüffähiges Urteil: Das Revisionsgericht kann nur auf Urteilsurkunde prüfen; fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen, ist Aufhebung geboten (§ 353, § 354 Abs.2 StPO). • Unklarer Verwendungszweck des Rauschgifts: Das Tatgericht hat widersprüchlich festgestellt, ob die Betäubungsmittel zum Eigenkonsum dienten oder "in erster Linie" als Heilmittel eingeführt wurden; es fehlt an Angaben, welche konkreten Beschwerden gelindert werden sollten und worin die positive Wirkung des THC bestand. • Erforderlichkeit der Prüfung von Rechtfertigungs- und Schuldaufhebungsgründen: Aufgrund der Einlassung des Angeklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass Notstand (§ 34 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) gegeben waren; solche Umstände gehören gemäß § 263 StPO zur Schuldfrage und bedürfen klärender Feststellungen. • Fehlende Abklärungen zu alternativen Behandlungsmöglichkeiten: Es fehlt die Feststellung, ob ärztliche Hilfe mit zugelassenen Arzneimitteln möglich und ausreichend gewesen wäre und ob der Angeklagte diese in Anspruch genommen hat. • Mängel bei der Gesamtstrafenbildung: Das Amtsgericht hat nicht hinreichend dargelegt, ob frühere Geldstrafen noch vollstreckbar waren und hat die Zäsurwirkung einer vorangegangenen Vorverurteilung nicht berücksichtigt; nach § 55 Abs.1 StGB dürfen nur noch nicht erledigte Strafen einbezogen werden. • Folgen und weitere Verfahrenshinweise: Wegen der Feststellungslücken ist das Urteil mit seinen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen; in der neuen Verhandlung sind Notstand, Verbotsirrtum, mögliche Verfahrenseinstellungen (§ 153 Abs.2 StPO) und die korrekte Gesamtstrafenbildung zu prüfen. • Rechtliche Maßstäbe: Prüfung des Notstands nach § 34 StGB (nicht anders abwendbare Gefahr, Abwägung der betroffenen Interessen), Berücksichtigung gesetzlicher Wertungen des BtMG bei Interessenabwägung, Prüfung eines möglichen Verbotsirrtums nach § 17 StGB sowie strafmildernder Gesichtspunkte nach § 49 Abs.1 StGB. Das Urteil des Amtsgerichts Aachen wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen. Insbesondere sind Art und Umfang des beabsichtigten Verbrauchs, die konkreten aidsbedingten Beschwerden, die behauptete positive Wirkung des THC sowie mögliche ärztliche Alternativen und Bemühungen des Angeklagten zu klären. Es ist zudem die Frage zu prüfen, ob Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe wie Notstand (§ 34 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) vorliegen, und ob eine Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs.2 StPO in Betracht kommt. Schließlich muss das Tatgericht die Vollstreckbarkeit früherer Strafen und die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung feststellen, bevor es eine rechtlich haltbare Gesamtstrafenbildung vornimmt.