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Beschluss

14 UF 35/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach § 1618 IV BGB fällt in die Zuständigkeit des Familiengerichts und ist dem Rechtspfleger gemäß § 14 RPflG übertragbar. • Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde nach § 19 FGG statthaft; der Rechtspfleger muss vor Vorlage an das Beschwerdegericht über eine Abhilfe entscheiden (§ 18 FGG). • Vor einer Ersetzung der Zustimmung muß der Rechtspfleger die Beteiligten persönlich anhören; das Verfahren zur Zustimmungsersetzung ist ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren im Sinne von § 52 FGG. • Die Einwilligung der Kinder ist formgerecht zu erklären; bei unter 14‑jährigen Kindern kann der Sorgeberechtigte nur durch öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 1617c BGB in Vertretung handeln.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit, Verfahrensanforderungen und Anhörung bei Einbenennung nach § 1618 BGB • Die Ersetzung der Zustimmung zur Einbenennung nach § 1618 IV BGB fällt in die Zuständigkeit des Familiengerichts und ist dem Rechtspfleger gemäß § 14 RPflG übertragbar. • Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde nach § 19 FGG statthaft; der Rechtspfleger muss vor Vorlage an das Beschwerdegericht über eine Abhilfe entscheiden (§ 18 FGG). • Vor einer Ersetzung der Zustimmung muß der Rechtspfleger die Beteiligten persönlich anhören; das Verfahren zur Zustimmungsersetzung ist ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren im Sinne von § 52 FGG. • Die Einwilligung der Kinder ist formgerecht zu erklären; bei unter 14‑jährigen Kindern kann der Sorgeberechtigte nur durch öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 1617c BGB in Vertretung handeln. Die Antragstellerin, alleinerziehende Mutter und gesetzliche Vertreterin zweier Kinder (geb. 1991 und 1992), beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters zur Namensänderung der Kinder auf ihren neuen Ehenamen B. Die Kinder sollen künftig den Familiennamen der Mutter tragen; eine schriftliche Zustimmung der Kinder liegt nicht vor, das Jugendamt teilte lediglich deren Wunsch nach einem gemeinsamen Familiennamen mit. Der Vater widerspricht der Einbenennung. Das Amtsgericht ersetzte ohne mündliche Anhörung die Zustimmung des Vaters. Dagegen richtete sich dessen sofortige Beschwerde; das Verfahren wurde an das OLG Köln verwiesen. Streitpunkt sind insbesondere Zuständigkeit, Verfahrensvorschriften, Anhörungs- und Formpflichten sowie die Frage, ob das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. • Zuständigkeit: Nach § 1618 IV BGB (i.d.F. ab 1.7.1998) obliegt die Entscheidung dem Familiengericht; das Geschäft kann gem. § 14 RPflG dem Rechtspfleger übertragen werden, weil es sich um eine Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, die nicht dem Richtervorbehalt unterliegt. • Rechtsmittel: Die Beschwerde gegen Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 19 FGG zulässig. Der Rechtspfleger ist zur Änderung befugt (§ 18 FGG) und muss gemäß § 11 I RPflG vor Vorlage an das Rechtsmittelgericht über eine Abhilfe entscheiden. • Verfahrensfehler/Anhörung: Der Rechtspfleger darf in der Regel nicht ohne persönliche Anhörung der Beteiligten über die Ersetzung der Zustimmung entscheiden. Das Verfahren zur Einbenennung ist ein die Person des Kindes betreffendes Verfahren i.S.d. § 52 FGG; daher besteht eine Anhörungs- und Beratungspflicht, um dem Gewicht der Namensbindung gerecht zu werden. • Schutz des Namensbandes: § 1618 BGB schützt das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes; eine Namensänderung ist nur dann zu gestatten, wenn sie dem Kindeswohl nicht nur dienlich, sondern erforderlich ist. Triftige Gründe müssen das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils zurücktreten lassen. • Form der Einwilligung der Kinder: Die Einwilligung der Kinder (beide älter als 5 Jahre) ist nicht formgerecht erklärt worden. Bei noch nicht 14 Jahre alten Kindern kann der Sorgeberechtigte eine Erklärung in gesetzlicher Vertretung nur durch öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 1617c I S.3 BGB abgeben; die Mitteilung des Jugendamts genügt nicht. • Prozessuales Ergebnis: Wegen der genannten Verfahrensfehler (unterlassene persönliche Anhörung, fehlende formgerechte Einwilligung) ist der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen; dort sind die offenen Beurteilungsfragen unter Beachtung der Anhörungs- und Formvorschriften neu zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts, die Einwilligung des Vaters zur Einbenennung zu ersetzen, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückgewiesen. Das Gericht hat die Zuständigkeit des Rechtspflegers zu beachten und vor weiterer Vorlage nach § 18 FGG über eine Abhilfe zu entscheiden. Vor einer erneuten Entscheidung sind die Beteiligten persönlich anzuhören und das Kindeswohl konkret zu prüfen; insbesondere ist das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Namensband zu berücksichtigen und die Einwilligung der Kinder formgerecht nach § 1617c BGB einzuholen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht abschließend zu entscheiden.