OffeneUrteileSuche
Urteil

18 U 156/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 1 Normen

Leitsätze
• Eine Bank ist verpflichtet, einer vorzeitigen Ablösung eines grundpfandlich gesicherten Darlehens gegen Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen, wenn die Zustimmung erforderlich ist, damit der Darlehensnehmer die finanzierte Immobilie veräußern oder anderweitig belasten kann. • Alleinige Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers begründet nicht ohne Weiteres ein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens mit Festzins. • Ist der Darlehensnehmer durch anderweitigen Verkauf eines anderen Objekts in der Lage, den Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, besteht keine Verpflichtung der Bank zur vorzeitigen Vertragsaufhebung gegen Vorfälligkeitsentschädigung.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur vorzeitigen Ablösung bei bloßer Arbeitslosigkeit • Eine Bank ist verpflichtet, einer vorzeitigen Ablösung eines grundpfandlich gesicherten Darlehens gegen Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen, wenn die Zustimmung erforderlich ist, damit der Darlehensnehmer die finanzierte Immobilie veräußern oder anderweitig belasten kann. • Alleinige Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers begründet nicht ohne Weiteres ein Recht zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens mit Festzins. • Ist der Darlehensnehmer durch anderweitigen Verkauf eines anderen Objekts in der Lage, den Kredit aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, besteht keine Verpflichtung der Bank zur vorzeitigen Vertragsaufhebung gegen Vorfälligkeitsentschädigung. Kläger und seine Frau hatten ein Festzinsdarlehen zur Finanzierung eines Hauses (A.) bei der Beklagten. Nach Arbeitslosigkeit der Eheleute veräußerten sie ein anderes Grundstück (M.) und verlangten die Ablösung des Darlehens bereits zum 31. Januar 1996 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Die Beklagte lehnte eine Zustimmung zur Ablösung zu diesem früheren Zeitpunkt ab; zugestimmt wurde erst zur Situation am 31. August 1996, als das finanzierte Haus in A. veräußert wurde. Der Kläger forderte Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in vollem Umfang, zuletzt mit Berufung auf seine wirtschaftliche Notlage durch Arbeitslosigkeit. • Rechtliche Maßstäbe: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank zur Zustimmung zur Aufhebung einer Festzinsvereinbarung verpflichtet, wenn die Mitwirkung des Kreditinstituts erforderlich ist, damit der Darlehensnehmer die finanzierte Immobilie veräußern oder anderweitig belasten kann; dies schützt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Darlehensnehmers (§ 1136 BGB wird zugrunde gelegt). • Anwendung auf den Fall: Die Pflicht zur Zustimmung bestand erst zum Stichtag 31. August 1996, als das mit der Beklagten grundpfandlich belastete Haus in A. veräußert wurde. Vor dem 31. Januar 1996 lag kein vergleichbarer Sachverhalt vor. • Arbeitslosigkeit: Die bloße Arbeitslosigkeit der Eheleute Mitte 1995 begründet keine Verpflichtung der Beklagten zur vorzeitigen Ablösung des Darlehens, insbesondere weil die Veräußerung des finanzierten Objekts A. damals nicht beabsichtigt war. • Ersatzweise Verfügbarkeit von Mitteln: Die Eheleute konnten durch den Verkauf des anderen Objekts M. liquide Mittel erzielen; damit bestand keine Zwangslage, die ein Lösungsrecht vom Darlehensvertrag rechtfertigen würde, auch wenn eine anderweitige Anlage der Mittel geringere Zinserträge bringen könnte. • AGB-Vorbehalt: Ein in den Geschäftsbedingungen der Bank eventuell vorgesehenes Kündigungsrecht bei Arbeitslosigkeit begründet nicht automatisch ein korrespondierendes Anspruchsrecht des Darlehensnehmers auf vorzeitige Vertragsaufhebung in der vorliegenden Konstellation. Die Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Rückerstattung der Vorfälligkeitsentschädigung nur in Höhe des vom Landgericht festgesetzten Betrags von 878,39 DM; eine weitergehende Rückerstattung für die Ablösung zum 31. Januar 1996 steht ihm nicht zu. Die Beklagte war erst zum 31. August 1996 verpflichtet, einer Ablösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zuzustimmen, weil erst dann die Veräußerung des grundpfandlich belasteten Hauses in A. vorlag. Alleinige Arbeitslosigkeit der Darlehensnehmer begründet kein Recht auf vorzeitige Vertragsaufhebung; liegt die Möglichkeit zur Rückzahlung aus anderen Mitteln vor, ist die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht derart beeinträchtigt, dass die Bank zur Zustimmung verpflichtet wäre.