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Urteil

19 U 91/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) bleibt bestehen, wenn das Inventar fristgerecht errichtet wurde. • Ein Inventar im rechtstechnischen Sinn ist erst mit der Einreichung des Verzeichnisses beim Nachlassgericht errichtet (§§ 1993, 2003, 2002 BGB). • Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Rechtspfleger ersetzt die fehlende Unterschrift unter dem Vermögensverzeichnis (§ 2006 BGB). • Fristsetzungen zur Inventarerrichtung nach erfolgter Einreichung sind wirkungslos. • Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird durch Einrede der Erben geltend gemacht und nicht bereits in der Klageantragsform zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einreichung des Inventars beim Nachlassgericht begründet fristgerechte Beschränkung der Erbenhaftung • Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) bleibt bestehen, wenn das Inventar fristgerecht errichtet wurde. • Ein Inventar im rechtstechnischen Sinn ist erst mit der Einreichung des Verzeichnisses beim Nachlassgericht errichtet (§§ 1993, 2003, 2002 BGB). • Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor dem Rechtspfleger ersetzt die fehlende Unterschrift unter dem Vermögensverzeichnis (§ 2006 BGB). • Fristsetzungen zur Inventarerrichtung nach erfolgter Einreichung sind wirkungslos. • Der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung wird durch Einrede der Erben geltend gemacht und nicht bereits in der Klageantragsform zu berücksichtigen. Die Klägerin verlangt von den Erben (Beklagten) Zahlung einer Forderung. Die Beklagten wollten ihre Haftung auf den Nachlass beschränken und beriefen sich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB. Das Landgericht ging davon aus, die Beklagten hätten die zur Errichtung des Inventars gesetzte Frist versäumt. Die Beklagten hatten am 10.08.1995 vor der Rechtspflegerin ein Vermögensverzeichnis überreicht, begleitet von einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit, jedoch ohne Unterschrift des Verzeichnisses. Die Klägerin beantragte die Aufnahme des Inventars beim Amtsgericht, das die Beklagten zur Vorstellung geladen hatte. Streit bestand insbesondere darüber, ob die Überreichung und das Protokoll die Errichtung des Inventars und damit die Einhaltung der Frist bewirkten. • Rechtsfigur Inventar: Nach Wortlaut und herrschender Meinung entsteht das Inventar erst mit der Einreichung des Verzeichnisses beim zuständigen Nachlassgericht (§§ 1993, 2003 BGB). • Tatsächliche Feststellung: Die Beklagten haben am 10.08.1995 das Vermögensverzeichnis der Rechtspflegerin überreicht und die Richtigkeit an Eides statt versichert; damit war das Inventar gemäß § 2002 BGB errichtet. • Rechtliche Wertung der eidesstattlichen Versicherung: Die ohne Verlangen abgegebene eidesstattliche Versicherung nach § 2006 Abs.1 BGB ersetzt die vom Landgericht vermisste Unterschrift und erfüllt die Anforderungen an die Errichtung des Inventars. • Folge für Fristen: Da das Inventar am 10.08.1995 errichtet war, ist die Frist des § 1994 Abs.1 BGB gewahrt; spätere Fristsetzungen waren wirkungslos. • Zuständigkeit und Antrag: Die geladenen Beklagten benötigten keinen gesonderten Antrag; das Nachlassgericht war zuständig, sodass entgegenstehende Einwände des Landgerichts unbeachtlich sind. • Prozessrechtlicher Vorbehalt der Erbenhaftung: Die Beschränkung der Erbenhaftung wird durch die Einrede der Dürftigkeit geltend gemacht und bedarf keines besonderen Antrags im Urteil; bereits vom Beklagten zu 1) erstinstanzlich anerkanntes Schuldbild schließt erfolgreiche Bestreitung aus. • Kosten- und Vollstreckungsrecht: Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften (§§ 91 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO). Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Die Beklagten können ihre Haftung auf den Nachlass beschränken, da das Inventar durch Überreichung des Vermögensverzeichnisses und die eidesstattliche Versicherung am 10.08.1995 wirksam errichtet wurde. Damit ist die Frist des § 1994 Abs.1 BGB gewahrt und die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses gemäß § 1990 BGB nicht untergegangen. Folge ist, dass die Klägerin ihre Ansprüche nur gegen den Nachlass geltend machen kann; weitergehende persönliche Haftung der Erben ist ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Ergebnis entsprechend getroffen.