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Beschluss

16 W 32/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist unbegründet, wenn keine Ablehnungsgründe nach Art. 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ vorliegen. • Die Zustellung der klageeinleitenden Schriftstücke beurteilt sich nach dem Recht des Erststaates; ist diese rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt, steht der Vollstreckung nichts entgegen. • Ordre public nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ greift nur in Ausnahmefällen ein; bloße Verfahrensmängel im erststaatlichen Verfahren sind nur dann relevant, wenn sie zu einem derart fundamentalen Verfahrensdefizit führen, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr vorliegt. • Vor der Anerkennung eines ordre-public-Verstoßes muss die betroffene Partei alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Erststaat ausgeschöpft haben.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung aus griechischem Urteil nicht zu verweigern bei ordnungsgemäßer Zustellung • Die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils ist unbegründet, wenn keine Ablehnungsgründe nach Art. 34 Abs. 2, 27, 28 EuGVÜ vorliegen. • Die Zustellung der klageeinleitenden Schriftstücke beurteilt sich nach dem Recht des Erststaates; ist diese rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgt, steht der Vollstreckung nichts entgegen. • Ordre public nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ greift nur in Ausnahmefällen ein; bloße Verfahrensmängel im erststaatlichen Verfahren sind nur dann relevant, wenn sie zu einem derart fundamentalen Verfahrensdefizit führen, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nicht mehr vorliegt. • Vor der Anerkennung eines ordre-public-Verstoßes muss die betroffene Partei alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Erststaat ausgeschöpft haben. Die Antragstellerin begehrte die Vollstreckbarerklärung eines am 15.01.1998 ergangenen Urteils des Landgerichts Athen gegen die Antragsgegnerin (Nr. 2047/98). Streitpunkt war insbesondere, ob die Klageschrift der Antragsgegnerin ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt worden sei, sodass sie sich verteidigen konnte. Der Antragsteller legte einen Zustellungsnachweis des griechischen Generalkonsulats vor, wonach die Zustellung am 10.01.1990 erfolgt und durch die Staatsanwaltschaft Athen bestätigt wurde. Die Antragsgegnerin rügte Verfahrensmängel, darunter behauptete Probleme durch das Verhalten ihres Ehemannes und fehlerhafte Ladungen zu Terminen. Das Gericht prüfte Zustellung, Fristen und mögliche ordre-public-Bedenken nach den einschlägigen Bestimmungen des EuGVÜ und des Haager Übereinkommens über Zustellung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach Art. 36, 37 EuGVÜ und §§ 11,12 AVAG fristgerecht eingelegt und damit zulässig. • Zustellung: Nach Recht des Erststaates (Griechenland) und ergänzend dem Haager Übereinkommen war die Zustellung der Klageschrift ordnungsgemäß; der Zustellungsnachweis des Generalkonsulats belegt die Übergabe an die Empfängerin. • Rechtzeitigkeit und Verteidigungsmöglichkeit: Gemessen am Recht des Vollstreckungsstaates und den tatsächlichen Umständen war die Frist von über drei Wochen ausreichend, sodass der Antragsgegnerin ausreichende Verteidigungschancen verblieben; die Klageschrift lag in ihrer Muttersprache vor und die Antragsgegnerin war mit griechischen Verhältnissen vertraut. • Behauptete Einmischung durch Ehemann: Das Vorbringen war unsubstantiiert und ließ nicht erkennen, warum der geschäftlich tätigen Antraggegnerin eine Selbstverteidigung verwehrt gewesen sein sollte; daher bestand keine Veranlassung, dem weiter nachzugehen. • Ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ): Kein schwerwiegender Verfahrensfehler ersichtlich, der das erststaatliche Verfahren als nicht rechtsstaatlich erscheinen ließe; bloße Verfahrensmängel rechtfertigen die Versagung nicht, zumal die Antragsgegnerin innerstaatliche Rechtsmittel geltend machen konnte und diese zu erschöpfen hatte. • Weitere Voraussetzungen: Die übrigen Anforderungen für eine Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 31 ff. EuGVÜ lagen vor; die Zustellung des vorläufig vollstreckbaren Titels war nachgewiesen. • Kostenentscheidung: Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, anwendbar im Vollstreckungsverfahren. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Athen war zu Recht erfolgt, da die Zustellung der Klageschrift nach griechischem Recht und dem Haager Übereinkommen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfolgte und der Antragsgegnerin ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten verblieben. Es liegen keine den ordre public rechtfertigenden fundamentalen Verfahrensmängel vor. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch das Verhalten Dritter die Verteidigung unmöglich gemacht worden wäre, und sie war verpflichtet, innerstaatliche Rechtsbehelfe im Erststaat auszuschöpfen. Kostenentscheidung zugunsten der Antragstellerin nach § 97 Abs. 1 ZPO.