Urteil
19 U 108/96
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Austritt aus wichtigem Grund steht dem austretenden Gesellschafter grundsätzlich die Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils zu, sofern die Satzung keine eindeutige und anwendbare abweichende Regelung enthält.
• Ein Einziehungsbeschluss kann wirksam unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung gefasst werden; die Gesellschafterstellung des Ausscheidenden bleibt bis zur Zahlung bestehen.
• Bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags für einen florierenden Betrieb ist regelmäßig die Ertragswertmethode anzuwenden; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zum Liquidationswert zu berücksichtigen.
• Liegt missbräuchliches Verhalten der Mehrheitsgesellschafter vor, kann sich die Gesellschaft nicht auf eine satzungsmäßige erhebliche Beschränkung der Abfindung berufen.
• Ist die Abfindung fällig, sind Verzugszinsen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt zu gewähren, soweit die Gesellschaft in Verzug geraten ist.
Entscheidungsgründe
Abfindung bei Austritt aus wichtigem Grund: voller wirtschaftlicher Wert durch Ertragswert • Bei Austritt aus wichtigem Grund steht dem austretenden Gesellschafter grundsätzlich die Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts des Geschäftsanteils zu, sofern die Satzung keine eindeutige und anwendbare abweichende Regelung enthält. • Ein Einziehungsbeschluss kann wirksam unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung gefasst werden; die Gesellschafterstellung des Ausscheidenden bleibt bis zur Zahlung bestehen. • Bei der Ermittlung des Abfindungsbetrags für einen florierenden Betrieb ist regelmäßig die Ertragswertmethode anzuwenden; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zum Liquidationswert zu berücksichtigen. • Liegt missbräuchliches Verhalten der Mehrheitsgesellschafter vor, kann sich die Gesellschaft nicht auf eine satzungsmäßige erhebliche Beschränkung der Abfindung berufen. • Ist die Abfindung fällig, sind Verzugszinsen ab dem maßgeblichen Zeitpunkt zu gewähren, soweit die Gesellschaft in Verzug geraten ist. Der Kläger hielt 20 % der Geschäftsanteile an einer GmbH. Er trat aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund zum 31.12.1991; die Mehrheit beschloss am 08.03.1993 die Einziehung seines Anteils und bot ihm 240.000 DM als Abfindung an, was der Kläger als zu niedrig beanstandete. Der Kläger begehrte Feststellung seiner Gesellschafterstellung bis zur Zahlung und Zahlung einer Abfindung, deren Höhe gerichtlich festgestellt werden sollte; die Beklagte berief sich auf eine satzungsmäßige Teilwertregelung und bestritt einen höheren Wert. Das Landgericht setzte auf Sachverständigengutachten eine Abfindung von 880.000 DM fest; beide Seiten zogen in die Berufung, der Senat ließ ein weiteres Gutachten einholen. • Der Senat folgt der überwiegenden Ansicht, dass ein Einziehungsbeschluss bei Austritt unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Abfindung zulässig ist; insoweit bleibt die Gesellschafterstellung bis zur Zahlung bestehen. • Der Kläger war zum Austritt aus wichtigem Grund berechtigt, weil die Mehrheitsgesellschafterin ihre Macht missbräuchlich ausübte (z. B. Thesaurierungsbeschlüsse, überhöhtes Beratungshonorar, unverhältnismäßige Darlehen), weshalb schützenswerte Interessen des Ausscheidenden überwiegen. • § 7 Abs.4 der Satzung, der für bestimmte Einziehungsfälle einen "Teilwert" vorsieht, ist nicht auf den Fall des Austritts aus wichtigem Grund anwendbar; eine ergänzende Auslegung zuungunsten des Ausscheidenden kommt nicht in Betracht. • Selbst bei möglicher Anwendbarkeit wäre die Berufung auf eine erhebliche Abfindungsbeschränkung rechtsmissbräuchlich, weil der Minderheitsgesellschafter durch das Verhalten der Mehrheit zum Austritt veranlasst wurde. • Zur Wertermittlung ist bei einem florierenden Unternehmen die Ertragswertmethode vorzugswürdig; nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist gesondert zum Liquidationswert zu berücksichtigen. Der Senat akzeptiert nach Würdigung der Gutachten bestimmte Korrekturen (z. B. Kürzung überhöhter Beraterhonorare, Herausrechnung nicht betriebsnotwendiger Vermögensbestandteile, Gewerbesteuer) und gewichtet und kapitalisiert die bereinigten Jahresergebnisse. • Der ermittelte Unternehmens-Ertragswert beträgt 7.788.519,80 DM; der quotal auf 20 % entfallende Wert ergibt 1.557.703,90 DM. Hinzu kommt der 20%ige Anteil am nicht betriebsnotwendigen Vermögen von 1.105.166,55 DM (Anteil 221.033,32 DM), sodass die Abfindung 1.778.737,22 DM beträgt. • Die Beklagte befand sich hinsichtlich des angebotenen Betrags von 240.000 DM spätestens ab 08.03.1993 in Verzug; der Kläger hat deshalb Verzugszinsen geltend gemacht, die ihm teilweise zuzusprechen sind. • Verfahrenskosten- und Vollstreckungsregelungen sowie Sicherheitserfordernisse wurden nach den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften angeordnet. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung des Klägers wird das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 1.778.737,22 DM zu zahlen; außerdem stehen dem Kläger Zinsen zu (insbesondere 4 % aus 240.000 DM seit 08.03.1993 und weitere Zinsen entsprechend der Feststellungen). Es wird festgestellt, dass der Kläger bis zur Zahlung dieses Abfindungsentgelts Gesellschafter der Beklagten bleibt. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Berufung werden zwischen den Parteien geteilt; Vollstreckungsregelungen und Sicherheitsleistungen wurden festgesetzt. Begründend ist, dass dem Kläger bei Austritt aus wichtigem Grund die Abfindung in Höhe des vollen wirtschaftlichen Werts seines Anteils zusteht und die Beklagte sich nicht auf eine satzungsrechtliche Beschränkung berufen kann, zumal diese im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich wäre.