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Beschluss

2 Ws 152/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft gegen eine Verteidigerin wegen des Verdachts der Strafvereitelung muss inhaltlich geschlossene, die Beweismittel nennende Darstellungen enthalten; bloße Bezugnahmen genügen nicht. • Pflichtgemäßes Verteidigerverhalten umfasst das Befragen, Belehren und Aufzeichnen von Zeugenaussagen; es überschreitet den Straftatbestand der Strafvereitelung nur, wenn der Verteidiger den Sachverhalt gezielt verdunkelt oder unlautere Mittel anwendet. • Fehlt ein hinreichender Verdacht für eine Falschaussage oder für eine Beeinflussung des Zeugen durch die Verteidigerin, ist der Ausschließungsantrag unzulässig und zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Ausschlussantrag gegen Verteidigerin wegen angeblicher Strafvereitelung unzulässig • Der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft gegen eine Verteidigerin wegen des Verdachts der Strafvereitelung muss inhaltlich geschlossene, die Beweismittel nennende Darstellungen enthalten; bloße Bezugnahmen genügen nicht. • Pflichtgemäßes Verteidigerverhalten umfasst das Befragen, Belehren und Aufzeichnen von Zeugenaussagen; es überschreitet den Straftatbestand der Strafvereitelung nur, wenn der Verteidiger den Sachverhalt gezielt verdunkelt oder unlautere Mittel anwendet. • Fehlt ein hinreichender Verdacht für eine Falschaussage oder für eine Beeinflussung des Zeugen durch die Verteidigerin, ist der Ausschließungsantrag unzulässig und zu verwerfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Hauptverhandlung auszusetzen und die Akten dem OLG zur Entscheidung vorzulegen, weil eine Verteidigerin der Angeklagten eine Zeugin Notizen übergeben und diese zugunsten des Angeklagten ausgesagt habe. Anlass war die Aussage der Zeugin B., wonach der Hauptbelastungszeuge A. ihr zugestanden habe, den Angeklagten fälschlich belastet zu haben. Die Staatsanwaltschaft wertete handschriftliche Notizen der Verteidigerin und inhaltliche Übereinstimmungen als Hinweis auf eine einstudierte Falschaussage und stellte den Antrag auf Ausschließung nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO wegen Verdachts der Strafvereitelung. Die Verteidigerin beantragte Verwerfung des Antrags als unzulässig; Generalstaatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag an. Das Landgericht legte vor; das OLG Köln entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeitsanforderungen: Vorlagebeschluss oder Staatsanwaltschaftsantrag muss eine in sich geschlossene Tatsachendarstellung mit Angabe der Beweismittel enthalten; bloße Verweise reichen nicht aus (§ 138c StPO-Rechtsprechung). • Fehlender dringender oder gerechtfertigender Verdacht: Die Voraussetzungen für einen Verteidigerausschluss nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO wegen versuchter Strafvereitelung liegen nicht vor; aus dem Akteninhalt ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. • Rechtslage zu Verteidigerhandlungen: Ordentliches Verteidigerverhalten umfasst Kontakt, Befragung, Belehrung und Aufzeichnung von Zeugenaussagen; dies ist nicht tatbestandsmäßig nach § 258 StGB, solange keine bewusste Verdunkelung oder unlautere Beeinflussung vorliegt. • Beurteilung der Indizien: Die Übereinstimmung zwischen Notizen und Aussage der Zeugin allein begründet keinen hinreichenden Verdacht; Differenzen in Aussagen betreffen unterschiedliche Vorgänge und sind inhaltlich erklärbar. • Erklärungen der Zeugin: Die Zeugin gab nachvollziehbare Gründe an, weshalb sie frühere Angaben nicht gemacht oder die Notizen zurückgehalten habe; daraus folgt kein Beweis für eine gesteuerte Falschaussage. • Überlassen der Notizen: Das Überlassen der handschriftlichen Notizen durch die Verteidigerin an die Zeugin stellt keine unzulässige Beeinflussung dar; Mitschriften des Verteidigers können die Wiedergabe der eigenen Aufzeichnungen widerspiegeln. • Taktisches Verhalten: Das spätere Stellen eines Beweisantrags nach § 246 Abs.1 StPO aus taktischen Gründen ist zulässig und nicht indizierend für eine Manipulation. Der Ausschließungsantrag der Staatsanwaltschaft gegen Rechtsanwältin T. wegen des Verdachts der Strafvereitelung wird verworfen; es fehlt an einem hinreichenden Verdacht und an der erforderlichen inhaltlichen Substanz des Antrags. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil der Antrag unzulässig war. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verteidigerin die Zeugin wissentlich zu einer Falschaussage veranlasst hat oder unlautere Mittel angewandt hat; ihr Verhalten ist als pflichtgemäße Verteidigung einzustufen. Die Kosten des Ausschließungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verteidigerin trägt die Staatskasse.