Beschluss
6 W 88/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gilt nach §25 UWG die Dringlichkeit der gerichtlichen Sicherung; diese Vermutung ist vom Verletzten darzulegen und nur bei konkreten Anhaltspunkten zu widerlegen.
• Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von §§13 Abs.5 UWG, 242 BGB, wenn konkrete Tatsachen belegen, dass das Vorgehen vordergründig nur Gebührenerzielungszwecken dient.
• Die Verbreitung einer CD-ROM, die personenbezogene Daten ohne erforderliche Rechtsgrundlage speichert und übermittelt, kann wegen Verstoßes gegen §§2,3,4 Abs.1,29 BDSG wettbewerbswidrig und damit gemäß §1 UWG untersagt werden.
• Händler, die Produkte vertreiben, deren Herstellung und Übermittlung personenbezogener Daten rechtswidrig ist, können als Mitstörer haften, wenn sie trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes zum Erhalt des rechtswidrigen Zustands beitragen.
Entscheidungsgründe
Vertrieb datenschutzwidriger CD-ROM begründet wettbewerbswidrigen Unterlassungsanspruch • Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gilt nach §25 UWG die Dringlichkeit der gerichtlichen Sicherung; diese Vermutung ist vom Verletzten darzulegen und nur bei konkreten Anhaltspunkten zu widerlegen. • Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist nur dann rechtsmissbräuchlich im Sinne von §§13 Abs.5 UWG, 242 BGB, wenn konkrete Tatsachen belegen, dass das Vorgehen vordergründig nur Gebührenerzielungszwecken dient. • Die Verbreitung einer CD-ROM, die personenbezogene Daten ohne erforderliche Rechtsgrundlage speichert und übermittelt, kann wegen Verstoßes gegen §§2,3,4 Abs.1,29 BDSG wettbewerbswidrig und damit gemäß §1 UWG untersagt werden. • Händler, die Produkte vertreiben, deren Herstellung und Übermittlung personenbezogener Daten rechtswidrig ist, können als Mitstörer haften, wenn sie trotz Kenntnis des Rechtsverstoßes zum Erhalt des rechtswidrigen Zustands beitragen. Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Verfügung gegen mehrere Händler, die die streitgegenständliche CD-ROM "K. 98" in Deutschland anboten und vertrieben. Die CD-ROM ermöglicht das Abrufen personenbezogener Telefonbucheinträge anhand der Telefonnummer. Die Antragstellerin rügte Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften und mahnte die Antragsgegner ab; nach fruchtlosem Ablauf der Abmahnung beantragte sie einstweilige Verfügungen. Die Antragsgegner rügten u.a. fehlende Dringlichkeit und Rechtsmissbrauch der Antragstellerin; sie behaupteten weiter, die Antragstellerin habe den Vertriebsweg mitbegründet. Die Parteien einigten sich anschließend auf eine Erledigung im Verfahren; die Kostenfrage blieb streitig. Das OLG Köln prüfte Zulässigkeit, Dringlichkeitsvermutung nach §25 UWG, den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und die datenschutzrechtliche sowie wettbewerbsrechtliche Bewertung des Verhaltens. • Zulässigkeit/Dringlichkeit: Die Dringlichkeit der Sicherung von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ist nach §25 UWG zu vermuten; diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Die Antragstellerin hatte erst im Mai 1998 positive Kenntnis vom Vertrieb und handelte innerhalb einer angemessenen Frist durch Abmahnung und Antragstellung. • Selektive Verfolgung/Rechtsmissbrauch: Das bloße Vorgehen gegen Einzelhändler ohne gleichzeitiges Vorgehen gegen Großhändler begründet nicht ohne konkrete Anhaltspunkte Rechtsmissbrauch. Die Antragstellerin hat durch Vorlage früherer Entscheidungen hinreichend dargelegt, dass sie auch gegen Quellen des Vertriebs vorgegangen ist; konkrete Indizien für missbräuchliche Gebührenverfolgung wurden von den Antragsgegnern nicht substantiiert vorgetragen. • Datenschutzrechtliche Bewertung: Die CD-ROM verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne des BDSG. Es lag keine Einwilligung der Betroffenen vor und auch kein einschlägender gesetzlicher Erlaubnistatbestand (§§28,29 BDSG) war ersichtlich, sodass die Verarbeitung rechtswidrig war. • Haftung der Händler als Mitstörer: Auch wenn Händler nicht selbst Hersteller sind, machen sie sich haftungsbegründend miterklärend, wenn sie trotz Kenntnis der rechtswidrigen Speicherung/Übermittlung die CD-ROM vertreiben und so die Vollendung eines rechtswidrigen Zustands fördern. • Wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit: Die Verletzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben führt im konkreten Fall zu einem wettbewerblichen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, da die CD-ROM durch die rechtswidrige Verarbeitung ein inhaltlich überlegenes Angebot bietet; dies erfüllt den Unlauterkeitstatbestand des §1 UWG. • Kostenentscheidung: Wegen der einvernehmlichen Erledigung nach Zutreffen der materiellen Erfolgsaussichten erschien es dem billigen Ermessen entsprechend, die Kosten der Antragsgegner zu tragen (§91 ZPO). Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg; das OLG änderte die landgerichtliche Entscheidung dahin ab, dass die Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die einstweiligen Verfügungsanträge der Antragstellerin waren zulässig und begründet: Die Verbreitung der CD-ROM verstieß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (§§2,3 Abs.5,4 Abs.1,29 BDSG) und begründete wegen des hierdurch erzielten Wettbewerbsvorsprungs eine wettbewerbswidrige Handlung im Sinne des §1 UWG. Die Antragsgegner haften als Mitstörer, da sie trotz Kenntnis der Rechtsverstöße den Vertrieb fortsetzten und so den rechtswidrigen Zustand aufrechterhielten. Deshalb war die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet und kostenpflichtig.