Beschluss
27 WF 37/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unvollständiger Auskunft über Einkünfte und Vermögen kann nach § 93d ZPO abweichend die Kostenentscheidung getroffen werden.
• Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur Einkünfte, sondern auch Abzüge, Belastungen und vorrangige Unterhaltsansprüche, damit Unterhaltsansprüche außergerichtlich geklärt werden können.
• Erteilt der Verpflichtete die Auskunft nicht oder unvollständig und gibt damit Anlass zur Klage, rechtfertigt dies im billigen Ermessen die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Kostenaufhebung bei unvollständiger Auskunftspflicht nach § 93d ZPO • Bei unvollständiger Auskunft über Einkünfte und Vermögen kann nach § 93d ZPO abweichend die Kostenentscheidung getroffen werden. • Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur Einkünfte, sondern auch Abzüge, Belastungen und vorrangige Unterhaltsansprüche, damit Unterhaltsansprüche außergerichtlich geklärt werden können. • Erteilt der Verpflichtete die Auskunft nicht oder unvollständig und gibt damit Anlass zur Klage, rechtfertigt dies im billigen Ermessen die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin begehrte Unterhalt und forderte die Auskunft über Einkommen und Vermögen des Beklagten. Der Beklagte legte Unterlagen zu seinen Einkünften vor, unterließ jedoch zunächst die vollständige Offenlegung von Abzügen und ehebedingten Schulden. Erst mit der Klageerwiderung machte er Tilgungen ehebedingter Schulden geltend, was die Klägerin veranlasste, die Klage wegen angeblicher Leistungsunfähigkeit des Beklagten zurückzunehmen. Die Klägerin rügte damit unvollständige Auskunft und die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zugunsten der Klägerin wurde angefochten. • Rechtsgrundlage ist § 93d ZPO in Verbindung mit § 269 Abs.3 ZPO und § 97 ZPO. • Zweck von § 93d ZPO ist die Ermöglichung außergerichtlicher Klärung von Unterhaltsansprüchen durch umfassende und freiwillige Auskunft des Verpflichteten. • Die Auskunftspflicht umfasst nach herrschender Auffassung nicht nur Bruttoeinkünfte, sondern auch Abzüge, Belastungen und vor- und gleichrangige Unterhaltsgläubiger, da ohne diese Angaben die Leistungsfähigkeit nicht berechnet werden kann. • Der Beklagte hat seine Auskunftspflicht verletzt, weil er wesentliche Belastungen erst verspätet (mit der Klageerwiderung) offenlegte. • Weil der Beklagte durch die unvollständige Auskunft Anlass zur Klage gegeben hat, war es im billigen Ermessen geboten, die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien aufzuheben. • Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden; die erstinstanzliche Kostenverteilung wurde entsprechend aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass der Beklagte seine Auskunftspflicht nicht erfüllt hat und dadurch die Klage veranlasst wurde. Aufgrund des § 93d ZPO war es gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben; die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zum Nachteil des Beklagten bleibt insoweit bestehen. Die Kostenentscheidung beruht entsprechend auf § 97 ZPO. Beschwerdewert bis 1.200,- DM.