Urteil
24 U 141/98
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Hinterlegung des titulierten Betrags bei einer amtlichen Stelle unter Verzicht auf Rücknahme führt nach § 378 BGB zum Erlöschen der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 372 BGB vorliegen.
• Bei einer Gesamthandsgemeinschaft kann der Schuldner nur durch Leistung an alle Gesellschafter zugleich schuldbefreiend leisten; besteht Unsicherheit über die gemeinsame Empfangsberechtigung, ist Hinterlegung zulässig.
• Die Benennung weiterer möglicher Berechtigter durch den Schuldner macht die Hinterlegung nicht wirkungslos, auch wenn einige Benennungen unberechtigt sein sollten; etwaige Schadensersatzansprüche der Gläubiger betreffen nur einen gesonderten Ausgleichsanspruch, nicht die Erfüllungswirkung der Hinterlegung.
Entscheidungsgründe
Hinterlegung bei Gesamthandsforderung: Erlöschen des Titels bei Annahmeverzug bzw. Ungewissheit • Die Hinterlegung des titulierten Betrags bei einer amtlichen Stelle unter Verzicht auf Rücknahme führt nach § 378 BGB zum Erlöschen der Forderung, wenn die Voraussetzungen des § 372 BGB vorliegen. • Bei einer Gesamthandsgemeinschaft kann der Schuldner nur durch Leistung an alle Gesellschafter zugleich schuldbefreiend leisten; besteht Unsicherheit über die gemeinsame Empfangsberechtigung, ist Hinterlegung zulässig. • Die Benennung weiterer möglicher Berechtigter durch den Schuldner macht die Hinterlegung nicht wirkungslos, auch wenn einige Benennungen unberechtigt sein sollten; etwaige Schadensersatzansprüche der Gläubiger betreffen nur einen gesonderten Ausgleichsanspruch, nicht die Erfüllungswirkung der Hinterlegung. Der Kläger wurde durch ein rechtskräftiges Urteil zur Zahlung einer Provision an den Beklagten und dessen Mitgesellschafter C. als Gesamthandsgläubiger verurteilt. Mangels Mitteilung eines gemeinsamen Kontos hinterlegte der Kläger den titulierten Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Leverkusen und verzichtete auf Rücknahme; er benannte zusätzlich mehrere weitere Gläubiger als mögliche Berechtigte. Der Beklagte setzte dennoch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse und kündigte weitere Pfändungen an. Der Kläger erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage mit der Begründung, die Hinterlegung habe die Forderung erlöschen lassen. Das Landgericht erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig; der Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. die Unwirksamkeit der Hinterlegung und die Benennung weiterer Gläubiger. • Formell war die Berufung zulässig, in der Sache blieb sie jedoch ohne Erfolg. • Die hinterlegte Summe entsprach nach Abzug unmittelbar gezahlter Kosten dem gesamten titulierten Anspruch, weshalb die Hinterlegung nach § 378 BGB erfüllt ist. • § 372 BGB ist erfüllt: Zum einen bestand Ungewissheit über die Person bzw. die gemeinsame Empfangsberechtigung der Gesamthandsgläubiger, weil kein gemeinsames Konto mitgeteilt wurde; zum anderen lagen Annahmeverzug der Gesamthänder vor, da diese trotz Aufforderung nicht zur Mitwirkung bei der Leistungserbringung (Mitteilung eines gemeinsamen Kontos) beitrugen. • Die im Urteil des OLG vom 4.3.1997 getroffene Tenorformulierung belegt, dass Beklagter und C. als Gesamthandsgläubiger gelten, wodurch der Schuldner nur durch Leistung an beide gemeinsam schuldbefreiend leisten kann (§ 424 Abs.1 BGB i.V.m. §§ 709, 719 BGB). • Prozessstandschaft des Beklagten begründet nicht automatisch ein alleiniges Einziehungsrecht; hierfür hätte konkreter Vortrag vorgelegen müssen, den der Beklagte nicht erbracht hat. • Die Benennung weiterer möglicher Berechtigter durch den Schuldner macht die Hinterlegung nicht unwirksam; etwaige Ansprüche der zu Unrecht benannten Dritten oder Schadensersatzansprüche des Beklagten betreffen nur gesonderte Ausgleichsforderungen und können nicht die Wirkungen der Hinterlegung gegenüber dem Titel beseitigen. Der Kläger hat gewonnen: Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil wurde als unzulässig erklärt, weil die ordnungsgemäße Hinterlegung in Höhe von 444.258,- DM die titulierte Forderung nach § 378 BGB erlöschen ließ. Die Voraussetzungen des § 372 BGB lagen vor, da sowohl Ungewissheit über die gemeinsame Empfangsberechtigung der Gesamthandsgläubiger als auch Annahmeverzug gegeben waren. Die Benennung weiterer möglicher Gläubiger durch den Kläger macht die Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht rückgängig; allenfalls stehen dem Beklagten separate Schadensersatz- oder Abwehrmöglichkeiten gegen die zu Unrecht benannten Dritten offen. Folglich durfte der Beklagte aus dem Titel nicht weiter vollstrecken und die Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig.