Beschluss
19 W 15/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer erneuten Begutachtung nach § 412 ZPO ist grundsätzlich unzulässig, da der entsprechende Beschluss nicht selbständig anfechtbar ist.
• Die Beschwerde ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung des Prozessgerichts greifbar gegen Gesetz verstößt; eine solche Gesetzeswidrigkeit lag hier nicht vor.
• Das Landgericht hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensentscheidungsraums umfassend Beweise eingeholt und die weiteren begehrten Untersuchungen als reine Ausforschung oder nicht mehr erforderlich angesehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Ablehnung erneuter Begutachtung (§ 412 ZPO) • Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer erneuten Begutachtung nach § 412 ZPO ist grundsätzlich unzulässig, da der entsprechende Beschluss nicht selbständig anfechtbar ist. • Die Beschwerde ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung des Prozessgerichts greifbar gegen Gesetz verstößt; eine solche Gesetzeswidrigkeit lag hier nicht vor. • Das Landgericht hat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessensentscheidungsraums umfassend Beweise eingeholt und die weiteren begehrten Untersuchungen als reine Ausforschung oder nicht mehr erforderlich angesehen. Parteien beantragten wiederholt die Einholung von Sachverständigengutachten. Das Landgericht ordnete mehrfach Begutachtungen an und holte mehrere Gutachten ein. Die Antragsteller stellten am 23.02.1999 erneut den Antrag auf erneute Begutachtung durch bereits tätige und weitere Sachverständige mit der Begründung, vorhandene Gutachten seien unter falschen Voraussetzungen erstellt oder bedürften zusätzlicher Untersuchungen, um den Verursacher zu ermitteln. Das Landgericht wies den erneuten Antrag zurück und qualifizierte ihn teilweise als Ausforschung. Die Antragsteller legten Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. • Die Beschwerde war unzulässig, weil das Gesetz sie nicht vorsieht und der angefochtene Beschluss kein das Verfahren betreffendes zurückgewiesenes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 ZPO darstellt. • Die angegriffene Entscheidung ist eine Entscheidung nach § 412 ZPO über die Anordnung einer erneuten Begutachtung; solche Entscheidungen sind nach herrschender Auffassung nicht selbständig anfechtbar. • Das Landgericht hatte zuvor umfassend Beweise angeordnet und mehrere Gutachten eingeholt; der neue Antrag zielte über eine reine Ergänzung hinaus teilweise auf Ausforschung oder behandelte keine neuen wesentlichen Beweisthemen. • Nur bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit wäre die Beschwerde ausnahmsweise zulässig; eine solche Gesetzeswidrigkeit ist nicht erkennbar, weil das Landgericht seinen Ermessensspielraum nicht überschritten hat. • Die objektive Würdigung der vorliegenden schriftlichen Gutachten rechtfertigt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beweisfragen ausreichend beantwortet sind; bloße Unzufriedenheit der Antragsteller rechtfertigt keine nochmalige Begutachtung. • Für den Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gelten die Voraussetzungen der §§ 492, 411, 414 ZPO; das Landgericht hat insoweit erneut zu entscheiden. • Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind den Antragstellern nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen, weil Entscheidungen über die Anordnung erneuter Begutachtungen nach § 412 ZPO grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind und keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorlag. Das Landgericht hatte zuvor mehrere Gutachten eingeholt und die Beweisführung als ausreichend erachtet; der erneute Antrag der Antragsteller stellte teilweise Ausforschung dar und behandelte keine im Ergebnis neue Beweisthematik. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragstellern auferlegt. Hinsichtlich des Antrags auf Anhörung eines Sachverständigen muss das Landgericht unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften erneut entscheiden.