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Urteil

19 U 153/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anberaumung eines frühen ersten Termins muss die Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung vom Gericht (dem gesamten Spruchkörper) nach § 275 IV ZPO gesetzt werden; eine Verfügung nur durch den Berichterstatter ist nicht ausreichend. • Wurde eine derartige Frist nicht wirksam gesetzt, durfte das Landgericht ergänzendes Vorbringen der Klägerin nicht nach § 296 I ZPO als verspätet zurückweisen. • Selbst bei umstrittener Rechtslage darf Vorbringen, das binnen der fraglichen Frist ergänzt und danach nur durch Urkunden vervollständigt wurde, nicht ohne Weiteres als verspätet sanktioniert werden. • Bei prozessualer Fehlerhaftigkeit ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten, damit die erforderliche Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Fristsetzung beim frühen ersten Termin führt zur Zurückweisung der Verspätungsrüge • Bei Anberaumung eines frühen ersten Termins muss die Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung vom Gericht (dem gesamten Spruchkörper) nach § 275 IV ZPO gesetzt werden; eine Verfügung nur durch den Berichterstatter ist nicht ausreichend. • Wurde eine derartige Frist nicht wirksam gesetzt, durfte das Landgericht ergänzendes Vorbringen der Klägerin nicht nach § 296 I ZPO als verspätet zurückweisen. • Selbst bei umstrittener Rechtslage darf Vorbringen, das binnen der fraglichen Frist ergänzt und danach nur durch Urkunden vervollständigt wurde, nicht ohne Weiteres als verspätet sanktioniert werden. • Bei prozessualer Fehlerhaftigkeit ist Zurückverweisung an das Landgericht geboten, damit die erforderliche Beweisaufnahme ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Die Klägerin verlangt aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft Zahlung von 73.710,08 DM zur Sicherung von Forderungen gegen die K‑Transport GmbH, deren Mitgesellschafter der Beklagte war. Die Klägerin kündigte die Geschäftsverbindung und bezifferte die offene Forderung. Das Landgericht setzte einen frühen ersten Termin und erließ eine Verfügung zur Ergänzung der Klage, die der Berichterstatter traf; die Klägerin ergänzte teilweise fristgerecht und legte später weitere Kontoauszüge im Verhandlungstermin vor. Das Landgericht wertete das ergänzte Vorbringen als verspätet nach § 296 I ZPO zurück und wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte, die Frist sei nicht wirksam vom Gericht gesetzt worden. Der Senat nahm das Vorbringen zum Anlass, die Verfahrensfrage der Fristsetzung zu prüfen. • Rechtsgrundlage ist § 275 ZPO in Verbindung mit § 296 I ZPO sowie § 539 ZPO für die Folgen verfahrensfehlerhafter Entscheidungen. • Bei Anberaumung eines frühen ersten Termins ist nach § 275 IV ZPO die Frist zur schriftlichen Stellungnahme vom Gericht zu setzen; der Gesetzeswortlaut unterscheidet zwischen den Fristen des Vorsitzenden/mitbestimmten Mitglieds (Abs.1) und dem 'Gericht' in den Absätzen 2–4, sodass die Replikfrist vor einem frühen ersten Termin vom gesamten Spruchkörper zu bestimmen ist. • Die überwiegende Literatur und Rechtsprechung unterstützen diese Auslegung; eine Verfügung des einzelnen Berichterstatters zur Fristsetzung genügt nicht, weshalb die vom Landgericht getroffene Fristsetzung unwirksam war. • Weil die Frist unwirksam war, durfte das Landgericht die Klägererweiterung nicht nach § 296 I ZPO als verspätet zurückweisen. Selbst bei umstrittener Auslegung wäre eine Sanktionierung bei kontroverser Rechtslage und teilweiser fristgerechter Ergänzung sowie nur nachträglicher Urkundenvorlage des Gegenstandes unangebracht. • Folge: Das Urteil des Landgerichts beruht auf einem Verfahrensfehler gemäß § 539 ZPO; die Sache ist zur erneuten Entscheidung und nachzuholender Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen. • Eine Beweisaufnahme durch den Senat nach § 540 ZPO wird angesichts des streitigen Vorbringens für nicht sachdienlich gehalten. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich; das angefochtene landgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Sache wegen des Verfahrensfehlers an das Landgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass die Frist zur schriftlichen Stellungnahme vor einem frühen ersten Termin wirksam vom Gericht (dem gesamten Spruchkörper) hätte gesetzt werden müssen, weshalb das ergänzte Vorbringen der Klägerin nicht als verspätet zurückgewiesen werden durfte. Das Landgericht kann nun unter Berücksichtigung des vollständigen Vorbringens und gegebenenfalls durchzuführender Beweisaufnahme neu entscheiden. Die Kostenentscheidung verbleibt beim Landgericht.