OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 6/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Unwahre oder herabsetzende Äußerungen über einen Wettbewerber sind nach § 1 UWG untersagungsfähig, auch wenn sie das Ziel haben, diesem Kunden zu entziehen. • Eine fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift ist prozessual auszulegen; maßgeblich ist, welche Person nach objektivem Sinn betroffen sein soll. • Äußerungen, die beim Adressaten den Eindruck erwecken, ein Wettbewerber sei faktisch nicht mehr in der Lage zur Betreuung seiner Kunden, stellen wettbewerbswidrige Herabsetzungen dar.
Entscheidungsgründe
Wettbewerbswidrige Herabsetzung eines Konkurrenten durch unwahre Kundenbehauptungen • Unwahre oder herabsetzende Äußerungen über einen Wettbewerber sind nach § 1 UWG untersagungsfähig, auch wenn sie das Ziel haben, diesem Kunden zu entziehen. • Eine fehlerhafte Parteibezeichnung in der Klageschrift ist prozessual auszulegen; maßgeblich ist, welche Person nach objektivem Sinn betroffen sein soll. • Äußerungen, die beim Adressaten den Eindruck erwecken, ein Wettbewerber sei faktisch nicht mehr in der Lage zur Betreuung seiner Kunden, stellen wettbewerbswidrige Herabsetzungen dar. Der Kläger, unter der Firma "T. und Partner" auftretend, machte Unterlassungsansprüche gegen den für die G. Finanz tätigen Beklagten geltend. Streitgegenstand waren wiederholte Äußerungen des Beklagten gegenüber Kunden des Klägers, wonach der Kläger nicht befugt sei, Angebote bei Partnergesellschaften der G. Finanz einzuholen, bestehende Verträge nicht betreuen könne und nicht über Vertragsänderungen informiert werde. Der Beklagte bestritt die Unrichtigkeit und berief sich auf sein Recht zur Äußerung; er rügte zudem prozessuale Mängel bei der Parteibezeichnung. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage nach § 1 UWG statt; der Beklagte legte Berufung ein, die das OLG Köln zurückwies. Relevante Tatsachen sind Zeugenaussagen sowie die tatsächliche Möglichkeit des Klägers, mit den Partnergesellschaften zu korrespondieren und Kunden zu betreuen. • Parteibezeichnung: Eine äußerlich unrichtige Parteibezeichnung ist prozessual auszulegen; maßgeblich ist, welche Person nach objektivem Sinn betroffen sein soll, sodass der Inhaber der Firma Träger der Rechte ist. • Beweis und Begehungsgefahr: Die erstinstanzlichen Zeugenaussagen bestätigen die streitigen Äußerungen; außerdem macht der Beklagte in der Berufung geltend, zur Äußerung berechtigt zu sein, sodass eine fortdauernde Begehungsgefahr besteht (§ 286 Abs. 1 ZPO). • Rechtliche Wertung nach § 1 UWG: Das Verbreiten unwahrer oder herabsetzender Tatsachen zu Wettbewerbszwecken ist unlauter und untersagungsfähig; dies gilt auch, wenn die Angaben sachlich richtig sind, sofern sie die Geschäftsehre herabsetzen. • Konkrete Bewertung der Äußerungen: Die Behauptung, der Kläger dürfe keine Angebote einholen, ist falsch; die Aussagen, der Kläger könne bestehende Verträge nicht betreuen oder werde nicht informiert, erwecken beim Kunden den Eindruck, der Kläger sei faktisch nicht mehr in der Lage zur Betreuung, und sind damit wettbewerbswidrig. • Verjährung: Die beanspruchten Unterlassungsansprüche verjähren nach § 21 UWG in sechs Monaten. Die beanstandeten Äußerungen erfolgten im Juli 1996, die Klagezustellung erfolgte im Oktober 1996, sodass die Frist bei Rechtshängigkeit noch nicht verstrichen war. Das Rechtsmittel des Beklagten hatte keinen Erfolg; das Landgericht wurde in der Sache bestätigt. Der Beklagte ist gemäß § 1 UWG zur Unterlassung der beanstandeten Äußerungen verpflichtet, da diese geeignet sind, die Geschäftsehre des Klägers zu schädigen und Kunden zu vereinnahmen. Die beanstandeten Aussagen sind entweder unwahr oder erwecken beim Adressaten fälschlich den Eindruck, der Kläger könne seine Kunden nicht betreuen; beides macht sie wettbewerbswidrig. Die Einrede der Verjährung war unbegründet, weil die Klage binnen der sechsmonatigen Frist erhoben wurde. Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen ZPO-Vorschriften.