Beschluss
19 W 20/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache.
• Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes richtet sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 24 S.1 GKG); ein Kläger hat in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des Gebührenstreitwertes.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 I ZPO; § 25 IV GKG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit isolierter Zuständigkeitsstreitwertfestsetzung • Eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit ist nicht gesondert mit Beschwerde anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache. • Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes richtet sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 24 S.1 GKG); ein Kläger hat in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an einer Erhöhung des Gebührenstreitwertes. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 I ZPO; § 25 IV GKG findet auf das Verfahren zur Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes keine Anwendung. Die Klägerin erhielt einen Streitwertbeschluss des Landgerichts, der den Zuständigkeitsstreitwert auf 6.000 DM festsetzte. In Verbindung mit dem Beschluss wies das Landgericht auf die dadurch gegebene Unzulässigkeit der Klage vor dem Landgericht hin. Die Klägerin erhob hiergegen Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln. Streitgegenstand der Auseinandersetzung war die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung und gegebenenfalls die Festsetzung des Gebührenstreitwertes. Es ging nicht um die Entscheidung in der Hauptsache. Die Gerichte beriefen sich in ihren Erwägungen auf einschlägige rechtswissenschaftliche und obergerichtliche Rechtsprechung zur Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen. • Das Landgericht hat erkennbar den Zuständigkeitsstreitwert nach §§ 2 ZPO, 24 GKG festgesetzt; dieser Umstand macht die Klage vor dem Landgericht unzulässig bei dem festgesetzten Betrag von 6.000 DM. • Nach herrschender Ansicht und obergerichtlicher Rechtsprechung kann eine Streitwertfestsetzung zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht isoliert mit der Beschwerde angefochten werden, sondern nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache. Daher ist die gegen die Streitwertfestsetzung gerichtete Beschwerde unzulässig. • Soweit das Landgericht zugleich den Gebührenstreitwert festgesetzt hat, gilt für dessen Anfechtbarkeit das gleiche Ergebnis: Der Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert (§ 24 S.1 GKG) und die Klägerin hat daran kein schutzwürdiges Interesse, eine höhere Festsetzung zu erreichen, sodass die Beschwerde insoweit ebenfalls unzulässig ist. • Die Kostenentscheidung des Beschlusses stützt sich auf § 97 I ZPO. Die Regelung des § 25 IV GKG ist auf das Verfahren zur Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht anwendbar; demgegenüber bestehen einschlägige Entscheidungen, die diese Unanwendbarkeit bestätigen. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass eine isolierte Anfechtung der Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes nicht möglich ist, sodass die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss keinen Erfolg haben kann. Ebenso ist die Beschwerde gegen die gleichzeitig festgesetzte Gebührenbemessung unbegründet, weil die Klägerin hierfür kein schutzwürdiges Interesse hat und der Gebührenstreitwert sich nach dem Zuständigkeitsstreitwert richtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; weitergehende Regelungen des GKG finden auf das Festsetzungsverfahren keine Anwendung.