Beschluss
2 W 119/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren ist unzulässig; der Rechtsmittelzug endet in solchen Fällen mit der Entscheidung des Landgerichts.
• Die Differenzierung nach Verfahrensabschnitten bei der Prüfung der Zulässigkeit von Prozeßkostenhilfe ist nicht greifbar gesetzwidrig.
• Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Vorinstanzentscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; das ist vorliegend nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit weiterer Beschwerde gegen Ablehnung von Prozeßkostenhilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren • Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe im Insolvenzeröffnungsverfahren ist unzulässig; der Rechtsmittelzug endet in solchen Fällen mit der Entscheidung des Landgerichts. • Die Differenzierung nach Verfahrensabschnitten bei der Prüfung der Zulässigkeit von Prozeßkostenhilfe ist nicht greifbar gesetzwidrig. • Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Vorinstanzentscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; das ist vorliegend nicht der Fall. Die Schuldnerin beantragte beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und Prozeßkostenhilfe für den Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ab. Die Schuldnerin beschwerte sich erfolglos beim Landgericht, das die Beschwerde zurückwies und die Entscheidung der Instanzbegrenzung im Prozeßkostenhilfeverfahren darlegte. Die Schuldnerin legte daraufhin eine an das Oberlandesgericht gerichtete außerordentliche Beschwerde ein und rügte unter anderem vermeintliche Verfahrensfehler und fehlerhafte Würdigung der Erfolgsaussichten ihres Schuldenbereinigungsplans. Strittig ist insbesondere, ob gegen die landgerichtliche Entscheidung eine weitere Beschwerde zulässig ist und ob das Landgericht die Erfolgsaussichten des angebotenen Schuldenbereinigungsplans zu streng beurteilt hat. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Senat ist nach § 7 Abs. 3 InsO in Verbindung mit der nordrhein-westfälischen Verordnung zur Zusammenfassung von Entscheidungen über weitere Beschwerden zuständig, gleichwohl ist das Rechtsmittel im vorliegenden Fall nicht statthaft, weil nach §§ 114 ff., § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO und § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Rechtsmittelzug bei Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe mit dem Landgericht endet. • Auslegung der Rechtsmittelordnung: Die Insolvenzordnung und die Zivilprozeßordnung regeln eigenständige Rechtsmittelzüge; ein Rückgriff auf § 7 InsO zur Begründung einer weiteren Beschwerde im Verfahren nach § 127 Abs. 2 ZPO ist nicht möglich. • Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit: Eine solche kommt nur bei völliger Rechts- und Gesetzeswidrigkeit der Vorinstanzentscheidung in Betracht; die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. • Prüfung der Erfolgsaussichten: Das Landgericht hat zu Recht die Erfolgsaussichten des angebotenen Schuldenbereinigungsplans als gering eingeschätzt, weil die angebotenen Zahlungen im Vergleich zur Gesamtforderung unzureichend sind, sodass die Rechtsverfolgung wenig Aussicht auf Erfolg bietet. • Differenzierung nach Verfahrensabschnitten: Die Aufteilung des Prozeßkostenhilfeprüfungsgegenstands nach Verfahrensabschnitten ist sachgerecht und entspricht der Rechtsprechung, eine abweichende restriktivere Auffassung ist jedenfalls vertretbar. Die weitere bzw. außerordentliche Beschwerde der Schuldnerin gegen den landgerichtlichen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Das Oberlandesgericht nimmt eine Prüfung der Sache nicht vor, weil der Rechtsmittelweg bei Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe im gegebenen Verfahrensstadium mit dem Landgericht endet. Soweit die Schuldnerin die Erfolgsaussichten ihres Schuldenbereinigungsplans rügt, hält das Gericht die landgerichtliche Bewertung für vertretbar, weil das angebotene Zahlungsvolumen im Verhältnis zur Gesamtforderung kaum Aussicht auf Annahme durch die Gläubiger eröffnet. Insgesamt bleibt es damit bei der Ablehnung der Prozeßkostenhilfe, und die Beschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen.