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Urteil

22 U 249/98

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewährleistungsansprüche nach § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren zwei Jahre; Verjährungsbeginn kann durch endgültige Abnahmeverweigerung ausgelöst werden. • Ein selbständiges Beweisverfahren unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich der in diesem Verfahren konkret bezeichneten Mängel. • Eine einverständliche Hemmung der Verjährung nach § 639 II BGB setzt ausdrückliches oder wenigstens aus dem Verhalten der Parteien eindeutig zu entnehmendes Einverständnis voraus; bloßes Schweigen genügt nicht. • Unterschiedliche Ursachensphänomene trotz ähnlicher Symptome begründen verschiedene Mängel; Symptomgleichheit führt nicht automatisch zur Ausdehnung einer bereits unterbrochenen Verjährung.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen nach VOB/B durch Abnahmeverweigerung und Begrenzung der Hemmung durch Beweissicherungsverfahren • Gewährleistungsansprüche nach § 13 Nr. 4 VOB/B verjähren zwei Jahre; Verjährungsbeginn kann durch endgültige Abnahmeverweigerung ausgelöst werden. • Ein selbständiges Beweisverfahren unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich der in diesem Verfahren konkret bezeichneten Mängel. • Eine einverständliche Hemmung der Verjährung nach § 639 II BGB setzt ausdrückliches oder wenigstens aus dem Verhalten der Parteien eindeutig zu entnehmendes Einverständnis voraus; bloßes Schweigen genügt nicht. • Unterschiedliche Ursachensphänomene trotz ähnlicher Symptome begründen verschiedene Mängel; Symptomgleichheit führt nicht automatisch zur Ausdehnung einer bereits unterbrochenen Verjährung. Die Klägerin beauftragte 1991 die Beklagte mit Estricharbeiten an der Kunst- und Ausstellungshalle in Bonn; Vertragsgrundlage war die VOB/B. Während der Ausführung traten Streitigkeiten über Mängel und Verzögerungen auf; die Klägerin verweigerte am 13.1.1992 endgültig die Abnahme und entzog später den Auftrag. Es folgten zwei selbständige Beweisverfahren (15 OH 8/91 und 15 OH 5/94) mit Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. Die Klägerin forderte 1995 Sanierungskosten in Höhe von über 1,3 Mio. DM und ließ 1996 einen Mahnbescheid ergehen. Die Beklagte bestritt Fehlerhaftigkeit und rief die Verjährungseinrede hervor. Das Landgericht Bonn wies die Klage als verjährt ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Gewährleistungsansprüche sind gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B verjährt. • Verjährungsbeginn: Am 13.01.1992 hat die Klägerin die Abnahme endgültig verweigert; diese endgültige Verweigerung entspricht rechtlich der Abnahme und löst den Beginn der zweijährigen VOB/B-Verjährungsfrist aus. • Unterbrechung durch erstes Beweissicherungsverfahren: Die Einleitung des Verfahrens 15 OH 8/91 und die Anhörung des Sachverständigen am 19.11.1993 unterbrachen die Verjährung nur für die dort bezeichneten Mängel; ab 20.11.1993 lief die Frist wieder und war vor Antrag des Mahnbescheids im Dez. 1996 bereits abgelaufen. • Keine wirksame Hemmung nach § 639 II BGB: Ein längeres einverständliches Prüfungsintervall durch die Beklagte war nach E-Mail- und Schreibenwechsel spätestens mit dem Schreiben der Klägerin vom 24.07.1995 (letzte Frist bis 22.08.1995) ausgeschlossen; daraus ergibt sich kein hinreichendes Einverständnis zur weiteren Hemmung. • Keine Verwirkung der Verjährungseinrede nach Treu und Glauben (§ 242 BGB): Die Beklagte hat die Klägerin nicht in berechtigtem Vertrauen zum Unterlassen einer Klage veranlasst; vielmehr hat die Klägerin durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass sie keine weitere Prüfung hinnehmen wolle. • Keine Ausdehnung der Unterbrechung auf andere Mängel: Die im zweiten Beweisverfahren geltend gemachten Mängel sind ursächlich von den im ersten Verfahren behandelten Mängeln verschieden (z.B. fehlende Dehnungsfugen versus mangelhafter Haftverbund), sodass die durch das erste Verfahren ausgelöste Unterbrechung nicht auf diese Mängel wirkt. • Magnesiaestrich und Arbeiten Dritter: Risse im später aufgebrachten Magnesiaestrich stellen zum Teil neue Mängel dar oder sind auf unsachgemäße Arbeiten Dritter zurückzuführen; daher bestehen keine ersatzfähigen Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte für diese Schäden. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil, das die Klage wegen Verjährung nach § 13 Nr. 4 VOB/B abwies, bleibt bestehen. Die Gewährleistungsansprüche sind überwiegend verjährt, weil die Verjährungsfrist durch die endgültige Abnahmeverweigerung am 13.01.1992 in Lauf gesetzt wurde und die zwischenzeitliche Unterbrechung durch das erste selbständige Beweisverfahren die Frist nicht mehr rechtzeitig wieder in Gang setzte. Eine Hemmung der Verjährung durch einverständliche Prüfung nach § 639 II BGB wurde nicht festgestellt; die Klägerin konnte sich daher nicht erfolgreich auf Hemmung oder auf Treu und Glauben berufen. Prozesskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden der Klägerin auferlegt.