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Beschluss

14 WF 78/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin kann mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden, wenn dadurch in Rechte des beteiligten Elternteils eingegriffen wird. • Die Beschwerde ist begründetkeitsüberprüfend zu behandeln; die Verfahrenspflegerin hat die Interessen des Kindes danach verantwortungsvoll wahrzunehmen. • Erweist sich die Verfahrenspflegerin als geeignet, ist die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Bestellung der Verfahrenspflegerin zurückgewiesen • Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin kann mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden, wenn dadurch in Rechte des beteiligten Elternteils eingegriffen wird. • Die Beschwerde ist begründetkeitsüberprüfend zu behandeln; die Verfahrenspflegerin hat die Interessen des Kindes danach verantwortungsvoll wahrzunehmen. • Erweist sich die Verfahrenspflegerin als geeignet, ist die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 13a Abs.1 Satz 2 FGG. Das Amtsgericht entzog dem Vater vorläufig die Personensorge und bestellte das Kreisjugendamt zum vorläufigen Vormund. Für das beteiligte Kind D. wurde am 28.01.1999 die Rechtsanwältin A. S. als Verfahrenspflegerin bestellt. Der Vater erhob am 25.05.1999 Beschwerde mit der Rüge, die bestellte Verfahrenspflegerin nehme die Interessen des Kindes nicht wahr. Das Amtsgericht wies die Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Senat vor. Die Verfahrensakte war wegen anhängiger Rechtsbeschwerden beim Oberlandesgericht, sodass das Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht nicht fortgeführt werden konnte. Die Pflegerin forderte umgehend die Akten an und führte ein mehrstündiges Gespräch mit D. im Kinderheim, in dem sie Widersprüche in dessen Angaben feststellte und eine gutachterliche Erhebung für erforderlich hielt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig nach § 621a Abs.1 ZPO i.V.m. § 19, § 20 FGG, weil durch die Bestellung der Verfahrenspflegerin in die elterliche Sorge des Vaters eingegriffen wird und damit Beschwer berechtigt ist. • Prüfung der Eignung: Die Verfahrenspflegerin hat sich umgehend über die Verfahrensakten informiert und eine persönliche Anhörung des Kindes durchgeführt; dadurch hat sie ihre tatsächlichen Feststellungen zur Sachlage begründet. • Kindeswohlorientierte Maßnahmen: Die Pflegerin erkannte bei D. Widersprüche zwischen verbaler Wunschäußerung und Verhaltensmerkmalen sowie Anhaltspunkte, die eine vorherige fachliche Begutachtung der Erziehungsbedürfnisse und der Erziehungsfähigkeit des Vaters erforderlich erscheinen ließen; dies entspricht einer verantwortungsvollen Wahrnehmung der Kindesinteressen. • Rechtsfolge: Mangels Anhaltspunkten für eine ungeeignete Amtsführung der Verfahrenspflegerin bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. • Kostenentscheidung: Die unterliegenden Kosten hat der Beschwerdeführer zu tragen gemäß § 13a Abs.1 Satz 2 FGG. Die Beschwerde des Vaters gegen die Bestellung der Verfahrenspflegerin wird zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hält die Verfahrenspflegerin für geeignet, die Interessen des Kindes D. verantwortungsvoll wahrzunehmen, da sie Akteneinsicht nahm, das Kind persönlich anhörte und begründet die Durchführung einer begutachtenden Untersuchung zur Klärung des Kindeswohls forderte. Mangels Feststellungen zur Ungeeignetheit war die Beanstandung unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.