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Beschluss

13 W 54/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ärztliches Attest, das Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit bescheinigt, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen eines Zeugen dar. • Das Gericht darf — und soll bei berechtigten Zweifeln — den ausstellenden Arzt zur Klarstellung kontaktieren; die ärztliche Schweigepflicht steht dem nicht entgegen, wenn der Zeuge durch Vorlage des Attests konkludent eine Auskunftsermächtigung erteilt. • Hat das Gericht bereits Ordnungsmittel verhängt, ist es verpflichtet, diese nachträglich aufzuheben, wenn der Zeuge durch nachgereichte ärztliche Bescheinigung seine Verhinderung ausreichend darlegt. • Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Attestes, hat das Gericht ein Freibeweisverfahren anzustrengen; unterbleiben erforderliche Aufklärungsmaßnahmen, kann ein Ordnungsmittelbeschluss im Rechtsmittel keinen Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Ärztliches Attest rechtfertigt Entschuldigung; Gericht darf Arzt befragen • Ein ärztliches Attest, das Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit bescheinigt, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen eines Zeugen dar. • Das Gericht darf — und soll bei berechtigten Zweifeln — den ausstellenden Arzt zur Klarstellung kontaktieren; die ärztliche Schweigepflicht steht dem nicht entgegen, wenn der Zeuge durch Vorlage des Attests konkludent eine Auskunftsermächtigung erteilt. • Hat das Gericht bereits Ordnungsmittel verhängt, ist es verpflichtet, diese nachträglich aufzuheben, wenn der Zeuge durch nachgereichte ärztliche Bescheinigung seine Verhinderung ausreichend darlegt. • Bestehen berechtigte Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Attestes, hat das Gericht ein Freibeweisverfahren anzustrengen; unterbleiben erforderliche Aufklärungsmaßnahmen, kann ein Ordnungsmittelbeschluss im Rechtsmittel keinen Bestand haben. Ein vor dem Landgericht als Zeuge geladener Beteiligter erschien am Termin nicht und sandte kurz vor dem Termin eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Landgericht setzte daraufhin ein Ordnungsgeld nach § 380 Abs.1 ZPO fest und auferlegte Kosten, weil die Bescheinigung nach Ansicht der Kammer nicht aussagte, ob der Zeuge reisefähig sei. Der Zeuge legte später eine ergänzende ärztliche Bescheinigung vor, die seine Reiseunfähigkeit am Terminstag bestätigte. Die Kammer blieb bei ihrem Beschluss; der Zeuge legte Beschwerde ein. Das OLG prüfte, ob das Attest als Entschuldigung genügt und welche Aufklärungspflichten das Gericht hat. Zudem erörterte das OLG weitere krankheitsbedingte Entschuldigungen des Zeugen bei späteren Terminen. • Grundsatz: Arbeitsunfähigkeit allein genügt nicht, wenn sie nicht mit Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit verbunden ist; liegt aber ein Attest vor, ist dies grundsätzlich geeignet, das Fernbleiben zu entschuldigen. • Aufklärungspflicht des Gerichts: Wenn berechtigte Zweifel bestehen, darf und soll das Gericht den ausstellenden Arzt kontaktieren; durch Vorlage des Attests konkludiert der Zeuge i.d.R. seine Einwilligung zur Auskunftserteilung. • Aufhebungsgebot: War bereits ein Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss ergangen, hätte dieser aufgehoben werden müssen, wenn die nachgereichte Bescheinigung die Reiseunfähigkeit hinreichend belegt (§ 381 Abs.1 ZPO). • Freibeweisverfahren: Bei Zweifeln an Echtheit oder Inhalt des Attests hat das Gericht von Amts wegen ein Freibeweisverfahren durchzuführen; unterbleiben diese Aufklärungen, ist dem Ordnungsmittelbeschluss im Rechtsmittel kein Bestand zu versprechen. • Weiterer Hinweis: Wiederholte Entschuldigungen wegen Krankheit können strengere Überprüfungen rechtfertigen; das Gericht kann Auflagen anordnen, etwa die Vorstellung beim Amtsarzt, abhängig vom Ergebnis der freibeweislichen Aufklärung. Die Beschwerde des Zeugen hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben, weil die nachgereichte ärztliche Bescheinigung die Reiseunfähigkeit zum Termin hinreichend darlegte. Das OLG stellt klar, dass ein ärztliches Attest grundsätzlich eine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen eines Zeugen darstellt und dass das Gericht bei Zweifeln den Arzt zur Klärung kontaktieren darf. Hatte das Gericht bereits Ordnungsmittel verhängt, war es verpflichtet, diese nach Vorlage eines geeigneten Attestes aufzuheben. Wiederholte oder zweifelhafte Atteste rechtfertigen jedoch vertiefte Aufklärung und gegebenenfalls die Anordnung weiterer Maßnahmen wie Amtsarztvorstellung.