Urteil
19 U 68/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eigentümer einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung sind nur insoweit Verkehrssicherungspflichtige, als sie tatsächlich über die Sache verfügen oder die Pflicht nicht wirksam übertragen haben.
• Die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten richten sich nach der Vermietungsart, dem Erwartungshorizont des Mieters und der Ortsüblichkeit; bei nichtgewerblicher Vermietung an Freunde/Bekannte sind geringere Sicherungsanforderungen gerechtfertigt.
• Fehlende Kenntnis von Gefahrenquellen und kein Anlass zur Überprüfung schließen eine Haftung aus; Bekanntheit von Mängeln bei Mietvertragsschluss kann Ersatzansprüche nach § 538 BGB verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Vermieters einer Ferienwohnung für Stromunfall bei bekannter Ortsverhältnisse • Eigentümer einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung sind nur insoweit Verkehrssicherungspflichtige, als sie tatsächlich über die Sache verfügen oder die Pflicht nicht wirksam übertragen haben. • Die Anforderungen an Verkehrssicherungspflichten richten sich nach der Vermietungsart, dem Erwartungshorizont des Mieters und der Ortsüblichkeit; bei nichtgewerblicher Vermietung an Freunde/Bekannte sind geringere Sicherungsanforderungen gerechtfertigt. • Fehlende Kenntnis von Gefahrenquellen und kein Anlass zur Überprüfung schließen eine Haftung aus; Bekanntheit von Mängeln bei Mietvertragsschluss kann Ersatzansprüche nach § 538 BGB verhindern. Der Kläger zog mit seinen Eltern in eine auf Mallorca gelegene Ferienwohnung, die die Beklagten im Freundes- und Bekanntenkreis vermieteten. Beim Aufenthalt erlitt der Kläger einen elektrischen Unfall an einer Nachttischlampe, wobei Sicherungen im Sicherungskasten überbrückt und die Lampe nur zweipolig angeschlossen gewesen sein sollen. Der Kläger behauptete, die Beklagten hätten Verkehrssicherungspflichten verletzt und machte Schmerzensgeld sowie Ersatz zukünftiger Schäden geltend. Die Beklagten bestritten Kenntnis von Gefahrenquellen und führten an, selbst blind bzw. schwer pflegebedürftig zu sein; die Überwachungspflicht sei auf die Tochter übertragen worden. Streitgegenstand war die Haftung der Beklagten aus Delikt (§§ 823, 847 BGB) und aus mietvertraglicher Gefährdungshaftung (§ 538 BGB). Das Landgericht hatte ein Versäumnisurteil erlassen; die Beklagten legten Berufung ein. • Keine feststellbare Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, sodass deliktische Ansprüche aus §§ 823, 847 BGB nicht bestehen. • Zweifel an der Verpflichteteneigenschaft der Beklagten: Sie konnten nach Vortrag nicht tatsächlich über die Sache verfügen; Übertragung der Sicherungspflichten auf die Tochter war rechtlich wirksam, daher beschränkte Kontroll- und Überwachungspflicht. • Umfang der Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach Vermietungsart, Erwartungshorizont des Mieters und Ortsüblichkeit; bei nichtgewerblicher Ferienwohnungsvermietung an Bekannte gelten geringere Anforderungen als deutsche Sicherheitsstandards. • Die behauptete Gefahrenlage (zweiadrige Lampe, überbrückte Sicherungen) war den Eltern des Klägers bekannt; allein das Vorhandensein solcher Zustände begründet keinen objektiven Pflichtenverstoß. • Keine Anhaltspunkte, dass die Beklagten die Überbrückungen kannten oder hätten ohne Anlass prüfen müssen; eine allgemeine Prüfungspflicht ohne konkreten Anlass ist unzumutbar. • Mangelfolgeschäden nach § 538 BGB scheitern, weil Mängel (Lampe, Sicherungen) den Mietern bei Vertragsschluss bekannt waren oder als vertragsgemäßer Zustand anzusehen sind; § 545 BGB verhindert Ansprüche wegen fehlender Anzeige durch die Mieter. • Für den in Betracht kommenden Lampendrahtmangel hat der Kläger keine tatsächlichen Darlegungen erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Vertragsschluss bestand oder von den Beklagten zu vertreten ist. • Selbst bei unterstellter Richtigkeit des Unfallvortrags bestehen erhebliche Zweifel, ob der Gesundheitszustand des Klägers auf einen schweren Stromschlag zurückzuführen ist; medizinische Gutachten widersprechen sich. • Nebenentscheidungen und Kostenverteilung erfolgen gemäß den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg: Das Versäumnisurteil wird insoweit zugunsten der Beklagten abgeändert und es bestehen keine Ansprüche des Klägers auf Schmerzensgeld oder Ersatz zukünftiger materieller und immaterieller Schäden. Die Beklagten verletzten keine Verkehrssicherungspflicht; vielmehr waren Mängel den Mietern bekannt bzw. als ortsüblicher Zustand einzustufen, und es bestand kein Anlass für weitergehende Prüfpflichten. Eine Haftung nach § 538 BGB scheitert an der Kenntnis der Mieter beziehungsweise an fehlender Darlegung eines bereits bei Vertragsschluss vorhandenen und von den Beklagten zu vertretenden Mangels. Daher bleibt der Feststellungs- und Zahlungsklage des Klägers unbegründet und die Kostenentscheidung des Gerichts fällt zugunsten der Beklagten aus.