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Beschluss

14 UF 173/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO inhaltlich auf die in § 648 ZPO genannten Einwendungen und die Rüge der unzutreffenden Zurückweisung von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO beschränkt. • Einwendungen des Antragsgegners müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Antrags erhoben werden; verspätet vorgebrachte Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht ergangen ist (§§ 647, 648 ZPO). • Eine Zustellung an den Antragsgegner ist wirksam, sofern keine wirksame gerichtliche Bevollmächtigung dem Gericht zuvor bekanntgegeben wurde (§ 176 ZPO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Unterhaltsfestsetzung: Beschränkung der Prüfungsbefugnis und Fristversäumnis • Im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren nach §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 2 ZPO inhaltlich auf die in § 648 ZPO genannten Einwendungen und die Rüge der unzutreffenden Zurückweisung von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO beschränkt. • Einwendungen des Antragsgegners müssen grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des Antrags erhoben werden; verspätet vorgebrachte Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht ergangen ist (§§ 647, 648 ZPO). • Eine Zustellung an den Antragsgegner ist wirksam, sofern keine wirksame gerichtliche Bevollmächtigung dem Gericht zuvor bekanntgegeben wurde (§ 176 ZPO). Die Antragstellerin beantragte im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO die Festsetzung von Unterhalt. Die Antragsschrift wurde dem Antragsgegner persönlich am 26.03.1999 zugestellt. Das Amtsgericht erließ am 03.05.1999 einen Festsetzungsbeschluss zugunsten der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 10.05.1999, beim Gericht eingegangen am 17.05.1999, erhob der Antragsgegner erstmals Einwendungen und übersandte den amtlichen Einwendungsbogen. Das Amtsgericht qualifizierte die Eingabe als sofortige Beschwerde und legte die Sache dem Senat vor. Der Antragsgegner behauptete, die Zustellung sei später erfolgt und rügte die Kostenverteilung und die Höhe bzw. Dauer des Unterhalts; das Amtsgericht hatte auf fristgerechte Einwendungen abgestellt. • Zulässigkeit: Die Eingabe des Antragsgegners war als sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO zulässig, inhaltlich jedoch nach § 652 Abs. 2 ZPO beschränkt auf die in § 648 ZPO genannten Einwendungen und die Rüge, eine Einwendung nach § 648 Abs. 2 ZPO sei zu Unrecht als unzulässig behandelt worden. • Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO: Der Einwand, die Verfahrenskosten seien der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 93 ZPO), weil der Antraggegner keinen Anlass geschaffen habe, greift nicht; vorgerichtliche Korrespondenz zeigt, dass der Antragsgegner wiederholt zur außergerichtlichen Regelung aufgefordert wurde. • Frist und Rechtzeitigkeit: Nach § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO hatte der Antragsgegner einen Monat nach Zustellung Zeit, die Einwendungen zu erheben; dies ist hier nicht geschehen. Nach § 648 Abs. 3 ZPO sind nur Einwendungen zu berücksichtigen, die vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses eingegangen sind. • Zustellung und Vertretung: Das Zustellungszeugnis belegt die Übergabe am 26.03.1999; die Zustellung war nicht unwirksam, weil die jetzige Prozessbevollmächtigte nicht vorhergerichtlich dem Gericht bekanntgegeben worden war (§ 176 ZPO). • Rechtsfolge: Da die Einwendungen nicht rechtzeitig erhoben wurden und das Amtsgericht nicht über erstmals nach Fristablauf vorgebrachte Einwendungen entscheiden konnte, war die Beschwerde in der Sache unbegründet; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die angegriffene Unterhaltsfestsetzung bleibt bestehen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Seine Einwendungen waren nicht fristgerecht nach den Regelungen des vereinfachten Verfahrens erhoben worden und können nur noch im Wege einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend gemacht werden. Die Zustellung an den Antragsgegner war wirksam, da keine zuvor bekanntgegebene gerichtliche Bevollmächtigung vorlag; deshalb konnte das Amtsgericht die verspätet vorgebrachten Einwendungen nicht mehr berücksichtigen.