Beschluss
27 UF 185/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuständigkeit zur Änderung oder Beschränkung von Vertretungsmacht eines Vormunds (§§ 1796, 1886 ff. BGB) obliegt dem Vormundschaftsgericht, nicht dem Familiengericht.
• Das Familiengericht bleibt für Verfahren nach § 1680 Abs.2 BGB zuständig; daraus folgt nicht eine generelle Zuständigkeit für Maßnahmen, die ursprünglich vom Vormundschaftsgericht getroffen wurden.
• Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Anhaltspunkte eine Befangenheit des Richters plausibel machen; bloße sachliche Kritik oder abweichende prozessuale Entscheidungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeit des Familiengerichts für Entzug von Vormundschaftsvertretungsbefugnissen • Die Zuständigkeit zur Änderung oder Beschränkung von Vertretungsmacht eines Vormunds (§§ 1796, 1886 ff. BGB) obliegt dem Vormundschaftsgericht, nicht dem Familiengericht. • Das Familiengericht bleibt für Verfahren nach § 1680 Abs.2 BGB zuständig; daraus folgt nicht eine generelle Zuständigkeit für Maßnahmen, die ursprünglich vom Vormundschaftsgericht getroffen wurden. • Ein Ablehnungsgesuch nach § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur begründet, wenn objektive Anhaltspunkte eine Befangenheit des Richters plausibel machen; bloße sachliche Kritik oder abweichende prozessuale Entscheidungen genügen nicht. Der Vormund (Antragsteller) wandte sich gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich, mit dem ihm als Vormund die Vertretungsmacht für Aufenthaltsbestimmung sowie Pass- und Ausweisangelegenheiten entzogen und auf den Kindesonkel als Pfleger übertragen wurde. Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung und stellte zugleich ein Ablehnungsgesuch gegen den zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Das Familiengericht hatte die Maßnahme einstweilig angeordnet; der Antragsteller hielt die Anordnung für unzulässig und begründete Befangenheit des Richters mit dessen Verhalten und Zurückweisung eigener Verfahrensvorschläge. Der Senat prüfte sowohl die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichts für die getroffenen Maßnahmen als auch die Begründetheit des Befangenheitsgesuchs. • Zuständigkeit: Nach § 621 Abs.1 Nr.1 ZPO richtet sich die Zuständigkeit des Familiengerichts nach den Vorschriften des BGB. Die Entscheidung über Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1680 Abs.2 BGB fällt in die Zuständigkeit des Familiengerichts, nicht jedoch Maßnahmen, die die Vormundschaft oder deren konkrete Vertretungsbefugnisse betreffen. Entlassung oder Bestellung von Vormündern sowie Entzug von Vertretungsmacht nach § 1796 BGB verbleiben beim Vormundschaftsgericht. Die Kindschaftsrechtsreform hat die Zuständigkeit für vormundschaftsrechtliche Maßnahmen bewusst nicht auf die Familiengerichte übertragen; § 1697 BGB greift nur, wenn wegen familiengerichtlicher Entscheidungen eine Vormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist. Im Streitfall betraf die Maßnahme die Vormundschaft des Antragstellers, somit war das Familiengericht sachlich unzuständig; daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben. • Verfahrenspflegschaft: Das Familiengericht wäre im Verfahren nach § 1680 Abs.2 BGB befugt gewesen, zur Wahrnehmung des Kindesinteresses einen Verfahrenspfleger nach § 50 FGG zu bestellen, was jedoch hier nicht erfolgt ist; eine Verfahrenspflegschaft hätte Pass- und Ausweisangelegenheiten voraussichtlich nicht umfasst. • Befangenheit: Nach § 42 Abs.2 ZPO (analog anzuwenden) muss der Ablehnende objektive Umstände darlegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Bloße sachliche Kritik am Vorgehen des Richters oder die Tatsache, dass der Richter einen Vorschlag des Antragstellers nicht übernommen hat, sind hierfür nicht ausreichend. Die vom Antragsteller vorgetragenen Befürchtungen, etwa Einflussnahme durch Verwandte oder Risiko des Passgebrauchs, wurden nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt. Auch eine fehlerhafte Zuständigkeitsbeurteilung des Gerichts begründet allein keine Besorgnis der Befangenheit, sofern nicht auf unsachliche Voreingenommenheit geschlossen werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 4. Juni 1999 wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben, weil das Familiengericht für die Entziehung der Vertretungsmacht des Vormunds sachlich nicht zuständig war; solche Entscheidungen obliegen dem Vormundschaftsgericht. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter wird als unbegründet zurückgewiesen, da keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Entscheidung erfolgt gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 2.000 DM.