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Urteil

13 U 47/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Vereinbarung, die einen Vertragsarzt unbefristet und räumlich weit über den zulässigen Bereich hinaus verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz freizugeben und vertragsärztliche Tätigkeit im gesamten Zulassungsbezirk zu unterlassen, ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. • Eine hochbemessene pauschale Entschädigung (500.000 DM) zur Durchsetzung einer solchen Freigabeverpflichtung kann ein unzulässiges, in der Praxis unvertretbares Wettbewerbsverbot verstärken und damit ebenfalls unwirksam sein. • Vorvertragliche Vereinbarungen, die nur zum Zwecke der Vereinnahmung eines Vertragsarztsitzes geschlossen wurden und die gesetzliche Nachfolgeregelung des § 103 SGB V unterlaufen, genießen keinen besonderen Bestandsschutz. • Die Unwirksamkeit einer Freigabeklausel erstreckt sich nach § 344 BGB auch auf die hierfür vereinbarte Vertragsstrafe oder pauschale Entschädigung.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit unbefristeter Freigabe- und Unterlassungspflichten eines Vertragsarztes wegen Sittenwidrigkeit • Eine Vereinbarung, die einen Vertragsarzt unbefristet und räumlich weit über den zulässigen Bereich hinaus verpflichtet, seinen Vertragsarztsitz freizugeben und vertragsärztliche Tätigkeit im gesamten Zulassungsbezirk zu unterlassen, ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. • Eine hochbemessene pauschale Entschädigung (500.000 DM) zur Durchsetzung einer solchen Freigabeverpflichtung kann ein unzulässiges, in der Praxis unvertretbares Wettbewerbsverbot verstärken und damit ebenfalls unwirksam sein. • Vorvertragliche Vereinbarungen, die nur zum Zwecke der Vereinnahmung eines Vertragsarztsitzes geschlossen wurden und die gesetzliche Nachfolgeregelung des § 103 SGB V unterlaufen, genießen keinen besonderen Bestandsschutz. • Die Unwirksamkeit einer Freigabeklausel erstreckt sich nach § 344 BGB auch auf die hierfür vereinbarte Vertragsstrafe oder pauschale Entschädigung. Die Kläger, zwei radiologische Vertragsärzte in Gemeinschaftspraxis, wollten ihre Praxis um kernspintomographische Leistungen erweitern und schlossen mit dem Beklagten, einem radiologischen Bewerber auf einen frei werdenden Vertragsarztsitz, Vorverträge zur Apparategemeinschaft und zum Einstieg in die Praxis. In der Vereinbarung vom 14.02.1995 verpflichtete sich der Beklagte im Fall des Ausscheidens zur Freigabe seines Vertragsarztsitzes zugunsten der Gemeinschaftspraxis und zur Unterlassung vertragsärztlicher Tätigkeit im gesamten Zulassungsbezirk; bei Zuwiderhandlung war eine pauschale Entschädigung von 500.000 DM vorgesehen. Der Beklagte wurde zugelassen, nahm die Zulassung aber nicht in der vereinbarten Weise in der Gemeinschaftspraxis wahr und kündigte die Vereinbarung. Die Kläger verlangten daraufhin Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe; das Landgericht wies die Klage ab. Die Kläger legten Berufung ein. • Die Ziffern 6 c) und d) der Vereinbarung sind gesamt und isoliert unangemessen: Die Unterlassungsverpflichtung ist unbefristet, räumlich großflächig (gesamter Zulassungsbezirk) und materiell einschneidend und überschreitet die Grenzen zulässiger Wettbewerbsbeschränkungen, weshalb sie nach § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und nichtig ist. • Die pauschale Entschädigung von 500.000 DM bezog sich auf die Freigabeverpflichtung; unabhängig von der Auslegung als pauschalierter Schadensersatz oder Vertragsstrafe ist ihre Durchsetzung an die Wirksamkeit der Freigabepflicht gebunden. Da die Freigabepflicht unwirksam ist, entfällt auch die Vertragsstrafenvereinbarung nach § 344 BGB. • Die gesetzlichen Regelungen zur Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen (§ 103 SGB V) schützen vornehmlich den Fortbestand einer bestehenden Praxis; hier jedoch diente die vertragliche Konstruktion der Kläger offenbar der systematischen Vereinnahmung des Vertragsarztsitzes und unterläuft den Zweck des § 103 SGB V, sodass den Klägern kein besonderes schutzwürdiges Interesse für eine weitreichende vertragliche Sicherung beizumessen ist. • Die Höhe der pauschalen Entschädigung in Verbindung mit der weiten Wettbewerbsbeschränkung führt zu einer unangemessenen Belastung des Beklagten, zumal dieser bereits durch einen Vergleich zur Übernahme wirtschaftlicher Lasten gegenüber einem Dritten verpflichtet ist; ein übermäßig beschränkendes Wettbewerbsverbot kann sich auch durch erhebliche finanzielle Sanktionen ergeben. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen; die Klage auf Zahlung der pauschalen Entschädigung in Höhe von 500.000 DM wurde als unbegründet bestätigt, weil die zugrundeliegenden Freigabe- und Unterlassungspflichten sittenwidrig und damit nichtig sind. Die Unwirksamkeit der Freigabeklausel erstreckt sich nach § 344 BGB auf die vereinbarte Vertragsstrafe bzw. pauschale Entschädigung, sodass ein Zahlungsanspruch der Kläger nicht besteht. Die Entscheidung schützt die Berufsausübungsfreiheit des Beklagten und vermeidet die Durchsetzung eines faktischen regionalen Monopols durch zivilrechtliche Konstruktionen, die den Zweck der gesetzlichen Nachfolgeregelung unterlaufen würden. Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.