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Beschluss

2 Ws 502/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Strafkammer darf nach Rechtskraft des Urteils nicht in erheblichem zeitlichen Abstand eine Geldauflage zu Lasten des Verurteilten nachträglich aufrechterhalten, wenn in der Hauptverhandlung kein Bewährungsbeschluss ergangen ist. • Auflagen nach § 56b Abs.2 StGB sind eng mit dem Schuldspruch verbunden und gehören in die Hauptverhandlung; ihre nachträgliche Anfügung oder Verschärfung aus repressiven Gründen ist regelmäßig nicht zulässig. • Bei nachträglichen Entscheidungen über Auflagen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; eine Entscheidung, die auf veralteten oder unzureichenden Feststellungen beruht, ist gesetzwidrig.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nachträglicher Geldauflage ohne Bewährungsbeschluss • Eine Strafkammer darf nach Rechtskraft des Urteils nicht in erheblichem zeitlichen Abstand eine Geldauflage zu Lasten des Verurteilten nachträglich aufrechterhalten, wenn in der Hauptverhandlung kein Bewährungsbeschluss ergangen ist. • Auflagen nach § 56b Abs.2 StGB sind eng mit dem Schuldspruch verbunden und gehören in die Hauptverhandlung; ihre nachträgliche Anfügung oder Verschärfung aus repressiven Gründen ist regelmäßig nicht zulässig. • Bei nachträglichen Entscheidungen über Auflagen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu berücksichtigen; eine Entscheidung, die auf veralteten oder unzureichenden Feststellungen beruht, ist gesetzwidrig. Der Beklagte wurde am Amtsgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und eine Geldbuße von 30.000 DM sowie eine dreijährige Bewährungszeit angeordnet. In der Berufung wurde der Schuldspruch geändert; in späteren Instanzen erfolgten weitere Verfahrensgänge, ohne dass ein erneuter Bewährungsbeschluss getroffen wurde. Nach Rechtskraft beantragte der Verurteilte gemäß § 268a StPO den Erlass eines Bewährungsbeschlusses und bat um Wegfall der Geldauflage wegen verschlechterter finanzieller Verhältnisse. Die Strafkammer hielt unter Hinweis auf den amtsgerichtlichen Beschluss an der Geldbuße fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Verurteilten. Das Oberlandesgericht überprüfte die Entscheidung eingeschränkt nach §305a StPO. • Die Beschwerde ist statthaft und in der Sache begründet im Rahmen der eingeschränkten Überprüfbarkeit. • Auflagen nach §56b Abs.2 StGB dienen der Genugtuung und haben repressiven Charakter; sie sind Teil der mit dem Urteil verbundenen Regelungseinheit und müssen in der Hauptverhandlung unter Beteiligung der Schöffen getroffen werden. • Eine nachträgliche Anfügung oder Aufrechterhaltung repressiver Auflagen in erheblichem zeitlichen Abstand zur Hauptverhandlung ist aus rechtsstaatlichen und kriminalpolitischen Gründen unzulässig, insbesondere wenn ursprünglich kein Bewährungsbeschluss erging. • Die Strafkammer durfte nicht annähernd sieben Monate nach Abschluss der Hauptverhandlung die Geldbuße zu Lasten des Beschwerdeführers aufrechterhalten; dies war eine gesetzwidrige Anordnung. • Zudem boten die Feststellungen des Berufungsurteils keine tragfähige Grundlage, um die zwischenzeitliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten zu übergehen; nach §56e StGB ist auf solche Umstände Rücksicht zu nehmen. • Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §467 Abs.1 StPO. Die Beschwerde des ehemaligen Angeklagten war begründet. Die Aufrechterhaltung der im amtsgerichtlichen Beschluss vom 7. März 1997 auferlegten Geldbuße war gesetzwidrig, weil die Strafkammer nicht befugt war, in erheblichem zeitlichen Abstand und ohne zuvor in der Hauptverhandlung getroffene Bewährungsentscheidung eine repressiv wirkende Geldauflage zu bestätigen. Außerdem fehlen tragfähige Feststellungen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage des Verurteilten, die eine solche Entscheidung hätten rechtfertigen können. Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben; die Kostenentscheidung erfolgte entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.