OffeneUrteileSuche
Urteil

Ss 390/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, wenn die tatbestandlichen Feststellungen den Schuldumfang hinreichend erkennen lassen. • § 142 Abs. 4 StGB findet nur auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs Anwendung; ein im Abbiegevorgang verursachter Unfall im fließenden Verkehr ist nicht erfasst. • Die Gerichte müssen nur die Vorschriften erörtern, die nach den getroffenen Feststellungen für die Rechtsfolgenentscheidung relevant sind; eine Erörterung von § 59 StGB oder § 46a StGB war hier entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung des § 142 Abs. 4 StGB bei Unfall im fließenden Verkehr • Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, wenn die tatbestandlichen Feststellungen den Schuldumfang hinreichend erkennen lassen. • § 142 Abs. 4 StGB findet nur auf Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs Anwendung; ein im Abbiegevorgang verursachter Unfall im fließenden Verkehr ist nicht erfasst. • Die Gerichte müssen nur die Vorschriften erörtern, die nach den getroffenen Feststellungen für die Rechtsfolgenentscheidung relevant sind; eine Erörterung von § 59 StGB oder § 46a StGB war hier entbehrlich. Der Angeklagte stieß beim Abbiegen auf einer Straße gegen zwei angekettete Fahrräder und verursachte dadurch Sachschäden. Er bemerkte den Zusammenstoß, befestigte kurz einen Hinweiszettel an den Fahrrädern, entfernte diesen jedoch später und nahm keinen erneuten Hinweis an; am folgenden Tag meldete er den Vorfall bei der Polizei. Die Polizei schätzte die Schäden, die Geschädigten machten höhere Beträge geltend. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB zu einer Geldstrafe. Der Angeklagte führte in der Einlassung aus, der Zettel sei wegen eines Schreibfehlers entfernt worden und er habe den Schaden als geringfügig angesehen. Gegen das Urteil richtete sich revision, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. • Beschränkung der Revision: Die tatbestandlichen Feststellungen sind nicht so lückenhaft, dass eine Überprüfung der Rechtsfolgen verhindert wäre; der Schuldumfang ergibt sich aus den Urteilsgründen. • Anwendung von § 142 Abs. 4 StGB: Diese Vorschrift mildert bei tätiger Reue innerhalb von 24 Stunden nur für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs. Der Wortlaut und die gesetzgeberische Zielsetzung erfassen Park- bzw. ruhende Verkehrsunfälle, nicht aber Unfälle, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am fließenden Fahrbahnverkehr entstehen. • Begriff des fließenden Verkehrs: Der Unfall erfolgte beim Abbiegen im Fahrbahnverkehr; damit ist er untrennbar mit der Teilnahme am fließenden Verkehr verbunden und nicht als außerhalb des fließenden Verkehrs anzusehen. • § 59 StGB (Strafaussetzung bzw. Absehen von Strafe) war nicht zu erörtern, weil die Feststellungen keine Anhaltspunkte für besondere Umstände der Täterpersönlichkeit oder Tat ergaben, und ein entsprechender Antrag nicht nachgewiesen wurde. • § 46a StGB (Wiedergutmachung) war nicht einschlägig, weil kein persönlicher Ausgleichsprozess mit den Geschädigten festgestellt ist und ersatzweise Versicherungsleistungen die Vorschrift nicht ohne weiteres begründen. • Rechtsfolgenausspruch: Die materielle Rechtsanwendung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden; die Revision ist unbegründet und wurde verworfen. Der Angeklagte bleibt wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt; die Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch wurde auf seine Kosten verworfen. Eine Milderung nach § 142 Abs. 4 StGB kommt nicht in Betracht, weil der Unfall beim Abbiegen im fließenden Verkehr stattfand und die Vorschrift nur Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs erfassen soll. Auch weitere Strafmilderungs- oder Absehenserwägungen nach § 59 StGB bzw. § 46a StGB waren nach den Feststellungen nicht angezeigt. Das Urteil des Amtsgerichts ist materiell-rechtlich gehalten und bedarf keiner Abänderung.