Beschluss
27 UF 189/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde nach dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist zulässig, wenn der Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll, auch wenn das Kind zwischen Antragstellung und Entscheidung volljährig geworden ist.
• Die inzwischen volljährige Unterhaltsberechtigte ist aktivlegitimiert und kann das vereinfachte Verfahren nutzen; eine Mutter kann nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Prozessstandschafterin des Kindes auftreten.
• Rügen zur falschen Anrechnung kindbezogener Leistungen sind im vereinfachten Verfahren nur insoweit relevant, als sie die Zeit der Minderjährigkeit betreffen; für die Zeit der Volljährigkeit ist das vereinfachte Verfahren nicht zuständig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens trotz nachträglicher Volljährigkeit • Die sofortige Beschwerde nach dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist zulässig, wenn der Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll, auch wenn das Kind zwischen Antragstellung und Entscheidung volljährig geworden ist. • Die inzwischen volljährige Unterhaltsberechtigte ist aktivlegitimiert und kann das vereinfachte Verfahren nutzen; eine Mutter kann nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Prozessstandschafterin des Kindes auftreten. • Rügen zur falschen Anrechnung kindbezogener Leistungen sind im vereinfachten Verfahren nur insoweit relevant, als sie die Zeit der Minderjährigkeit betreffen; für die Zeit der Volljährigkeit ist das vereinfachte Verfahren nicht zuständig. Die Mutter stellte im Namen ihrer minderjährigen Tochter einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren. Zwischen Antragstellung und Erlass des Beschlusses wurde die Antragstellerin volljährig. Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ein und rügte unter anderem mangelnde Verfahrensvoraussetzungen wegen Volljährigkeit und eine fehlerhafte Anrechnung kindbezogener Leistungen. Das Amtsgericht hatte den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen; das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und die Frage der Prozesskostenhilfe. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach §§ 652, 648 ZPO i.V.m. § 11 RPflG frist- und formgerecht eingelegt und betrifft zulässige Beschwerdegründe des § 652 Abs. 2 ZPO. • Zeitpunktbezogene Voraussetzung: Nach § 645 Abs. 1 ZPO ist entscheidend, dass der Unterhalt für die Zeit der Minderjährigkeit festgesetzt werden soll; ein späteres Erreichen der Volljährigkeit schließt das vereinfachte Verfahren nicht aus. • Aktivlegitimation: Mit Erreichen der Volljährigkeit ist die Antragstellerin selbst als Unterhaltsberechtigte aktiv legitimiert; die Mutter konnte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Prozessstandschafterin handeln, ihr Handeln wurde jedoch von der Tochter nachträglich genehmigt. • Anrechnung kindbezogener Leistungen: Beanstandungen zur Anrechnung sind nur für die Zeit der Minderjährigkeit im vereinfachten Verfahren relevant; eine Anrechnung für die Zeit der Volljährigkeit ist im Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO nicht möglich. • Kosten und Prozesskostenhilfe: Die unterliegende Beschwerde führt zu Kostentragungspflicht des Antragsgegners nach § 97 Abs. 1 ZPO; mangels Erfolgsaussichten wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe versagt, während der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss bleibt bestehen. Die Beschwerde war unbegründet, weil das vereinfachte Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO auch dann zulässig ist, wenn die Unterhaltsberechtigte zwischen Antragstellung und Entscheidung volljährig geworden ist, und weil beanstandete Anrechnungen nur für die Minderjährigkeitszeit relevant sind. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; ihm wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt beigeordnet.