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Beschluss

16 W 24/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist nach §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig. • Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO setzt neben der Unrichtigkeit des Versäumnisurteils voraus, dass der Schuldner glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein und durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu erleiden. • Satz 2 des § 719 Abs. 1 ZPO verschärft die Voraussetzungen für die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, sie wird nicht erleichtert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Sicherheitsleistungspflicht bei Einstellung der Zwangsvollstreckung • Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, ist nach §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO unzulässig. • Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO setzt neben der Unrichtigkeit des Versäumnisurteils voraus, dass der Schuldner glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein und durch die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu erleiden. • Satz 2 des § 719 Abs. 1 ZPO verschärft die Voraussetzungen für die Einstellung ohne Sicherheitsleistung, sie wird nicht erleichtert. Die Beklagte legte gegen ein gegen sie ergangenes Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Das Landgericht gewährte die Einstellung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht habe, dass das Urteil nicht gesetzmäßig ergangen sei oder die Säumnis unverschuldet gewesen sei. Die Beklagte erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts und verfolgte ihr Begehren, die Einstellung ohne Sicherheitsleistung fortzusetzen. • Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil die Entscheidung gemäß §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen ist. • Soweit in Ausnahmesituationen eine sofortige Beschwerde zulässig sein kann, wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach §§ 719, 707 ZPO verkannt hat, liegt ein solcher Fall hier nicht vor. • Nach § 719 Abs. 1 S. 2 ZPO setzt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung neben der möglichen Unrichtigkeit des Versäumnisurteils zusätzlich nach §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO voraus, dass der Schuldner glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein und dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. • Satz 2 des § 719 Abs. 1 ZPO verfolgt die Zweckrichtung, die Einstellung ohne Sicherheitsleistung zu erschweren; die Beklagte hat die Anforderungen des § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorgetragen und schon gar nicht glaubhaft gemacht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig; der Beschluss des Landgerichts, die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, bleibt bestehen. Eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft darlegt, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und durch die Fortsetzung der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht. Solche substantiierten und glaubhaft gemachten Darlegungen hat die Beklagte nicht erbracht. Daher besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Sicherheitsleistungspflicht aufzuheben, und die Kostenentscheidung des Landgerichts verbleibt wirksam.