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Beschluss

25 UF 212/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vereinfachtem Verfahren nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG sind Einwendungen des §648 Abs.2 ZPO nicht zulässig; insoweit steht dem Verpflichteten die Abänderungsklage (§654 ZPO) offen. • §645 Abs.1 ZPO (Begrenzung auf 150 %) ist grundsätzlich anzuwenden, findet aber keine Anwendung, wenn der anzupassende Alt-Titel bereits Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags enthält. • Die Dynamisierung eines Alt-Titels, der Regelunterhalt plus Zuschlag festsetzt, darf den in diesem Titel enthaltenen Prozentsatz (hier 180 %) fortbilden; die Begrenzung auf das Anderthalbfache ist in solchen Fällen nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Dynamisierung von Alt-Titeln mit Zuschlag im vereinfachten Verfahren • Bei vereinfachtem Verfahren nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG sind Einwendungen des §648 Abs.2 ZPO nicht zulässig; insoweit steht dem Verpflichteten die Abänderungsklage (§654 ZPO) offen. • §645 Abs.1 ZPO (Begrenzung auf 150 %) ist grundsätzlich anzuwenden, findet aber keine Anwendung, wenn der anzupassende Alt-Titel bereits Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags enthält. • Die Dynamisierung eines Alt-Titels, der Regelunterhalt plus Zuschlag festsetzt, darf den in diesem Titel enthaltenen Prozentsatz (hier 180 %) fortbilden; die Begrenzung auf das Anderthalbfache ist in solchen Fällen nicht anzuwenden. Der Antragsgegner war aufgrund einer Urkunde des Kreisjugendamtes verpflichtet, an den Antragsteller Regelunterhalt zu zahlen zuzüglich eines Zuschlags von 80 %. Auf Antrag des Antragstellers wurde die Urkunde im vereinfachten Verfahren nach Art.5 §3 KindUG dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltsrente in Prozenten der Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung festgesetzt wurde, wobei 180 % angegeben wurden. Der Antragsgegner erhob sofortige Beschwerde und machte geltend, er könne aus seinen wirtschaftlichen Verhältnissen heraus nur 100 % des Regelbetrags zahlen. Das Verfahren betrifft die Frage der Zulässigkeit und Reichweite von Einwendungen im vereinfachten Verfahren und die Anwendbarkeit der Begrenzung des §645 Abs.1 ZPO auf 150 %. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war zulässig, aber in der Sache unbegründet; nach Art.5 §3 Abs.2 KindUG gelten im vereinfachten Verfahren nur die Absätze 1 und 3 des §648 ZPO, nicht §648 Abs.2 ZPO, sodass Einwendungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifen. • Rechtsweg für Leistungsfähigkeitseinwendungen: Als Ausgleich steht dem Verpflichteten die Abänderungsklage nach §654 ZPO offen, mit günstigeren Voraussetzungen als eine Abänderungsklage nach §323 ZPO. • Anwendung des §645 Abs.1 ZPO: Gemäß §645 Abs.1 ZPO dürfte Unterhalt vor Anrechnung bestimmter Leistungen 150 % des Regelbetrags nicht übersteigen. Diese Begrenzung ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Alt-Titel bereits Regelunterhalt plus Zuschlag festsetzt, weil in diesen Fällen das vereinfachte Verfahren die bereits bestehende Rechtslage lediglich dynamisiert. • Verhältnismäßigkeit und Gesetzeszweck: Die Begrenzung auf 150 % diente dem Schutz des Existenzminimums der Mehrheit der Kinder. Werden aber bereits in einem Titel höhere Prozentsätze festgesetzt, würde eine Beschränkung auf 150 % dem Zweck der Dynamisierung entgegenlaufen und die Durchsetzung der Rechte minderjähriger Kinder beeinträchtigen. • Sachbesonderheit des Falls: Der vorliegende Titel ergab sich daraus, dass der Alt-Titel Regelunterhalt zuzüglich 80 % Zuschlag festsetzte; aus diesem Grunde ist der nunmehr festgesetzte Prozentsatz von 180 % nicht zu beanstanden und die 150%-Grenze findet keine Anwendung. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss, der die Unterhaltsrente mit 180 % des Regelbetrags festsetzt, bleibt bestehen, weil die Beschwerde im vereinfachten Verfahren keine Einwendung wegen fehlender Leistungsfähigkeit nach §648 Abs.2 ZPO zulässt und die gesetzliche Begrenzung des §645 Abs.1 ZPO auf 150 % im Fall eines Alt-Titels mit Regelunterhalt plus Zuschlag nicht gilt. Dem Verpflichteten steht jedoch der Prozessweg der Abänderungsklage nach §654 ZPO offen, um seine Leistungsfähigkeit geltend zu machen; diese Möglichkeit ist günstiger als eine Abänderung nach §323 ZPO. Die Beschwerdegebühr wurde festgesetzt.