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Beschluss

2 Wx 41/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorlage eines notariellen Testaments und der Eröffnungsniederschrift genügt nach § 35 Abs.1 Satz2 GBO der Grundbuchbehörde der Nachweis der Erbfolge; ein Erbschein ist nicht zwingend. • Ist die Verfügung von Todes wegen unklar, hat das Grundbuchamt die Auslegung vorzunehmen; einen Erbschein darf es nur verlangen, wenn tatsächliche Zweifel bestehen, die nur das Nachlassgericht klären kann (§§ 35 GBO, 29 GBO). • § 2102 Abs.1 BGB gilt auch bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten und führt im Zweifel zur Einsetzung des Nacherben als Ersatzerben, so dass Nacherben bei Vorversterben des Vorerben Erbe werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von §2102 BGB und Erbfallnachweis im Grundbuchverfahren • Bei Vorlage eines notariellen Testaments und der Eröffnungsniederschrift genügt nach § 35 Abs.1 Satz2 GBO der Grundbuchbehörde der Nachweis der Erbfolge; ein Erbschein ist nicht zwingend. • Ist die Verfügung von Todes wegen unklar, hat das Grundbuchamt die Auslegung vorzunehmen; einen Erbschein darf es nur verlangen, wenn tatsächliche Zweifel bestehen, die nur das Nachlassgericht klären kann (§§ 35 GBO, 29 GBO). • § 2102 Abs.1 BGB gilt auch bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten und führt im Zweifel zur Einsetzung des Nacherben als Ersatzerben, so dass Nacherben bei Vorversterben des Vorerben Erbe werden. Eheleute errichteten 1955 ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben bestellten. Die Ehefrau verstarb 1994, der Ehemann wurde als Alleineigentümer mit Nacherbenvermerk eingetragen und verstarb 1997. Die Kindern beantragten Eintragung als Erben in das Grundbuch der beiden Grundstücke. Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag und forderte die Vorlage eines Erbscheins; das Landgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Die Antragsteller legten weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, sich anstelle des Verstorbenen als Eigentümer eintragen zu lassen. • Rechtsgrundlage und Prüfgewicht: Nach § 35 Abs.1 GBO genügt bei Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen in öffentlicher Urkunde die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift; der Erbschein ist damit nicht generell erforderlich. • Aufgabenteilung und Ermessensgrenzen: Das Grundbuchamt hat die Auslegung der Verfügung vorzunehmen und darf nur dann einen Erbschein verlangen, wenn tatsächliche Zweifel bestehen, die nur durch Nachlassgerichtsermittlungen geklärt werden können (§§ 29, 35 GBO; §§ 12 FGG, 2358 BGB). • Anwendung der Auslegungsregel: § 2102 Abs.1 BGB ist auch auf gemeinschaftliche Ehethermine anwendbar; die Regel bestimmt, dass der Nacherbe im Zweifel ersatzweise Vollerbe wird, wenn der Vorerbe vorverstorben ist. • Sachliche Prüfung im Fall: Hier bestehen keine zusätzlichen tatsächlichen Zweifel, die weitere Ermittlungen erforderlich machten; die Urkunde und Eröffnungsniederschrift genügen als Nachweis der Erbfolge. • Folgerung für die Grundbuchberichtigung: Aufgrund der Auslegung des Testaments verbunden mit § 2102 Abs.1 BGB sind die Antragsteller Erben des Vaters geworden, so dass § 35 Abs.1 GBO erfüllt ist und die Eintragung ohne Erbschein erfolgen kann. • Vorherige gegenteilige Rechtsprechung wird nicht gefolgt, weil der Bundesgerichtshof bereits in entsprechender Richtung entschieden hat; eine Gesetzesverletzung liegt nicht vor, daher ist die Beschwerde begründet. Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet; das Landgericht hat das Gesetz verletzt. Das Grundbuchamt darf die Berichtigung nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen, weil das notarielle Testament zusammen mit der Eröffnungsniederschrift nach § 35 Abs.1 Satz2 GBO als Nachweis der Erbfolge ausreicht. Nach Auslegung des Testaments und Anwendung von § 2102 Abs.1 BGB sind die Antragsteller als Erben ihres Vaters anzusehen. Folglich ist ihre Eintragung als Eigentümer der strittigen Grundstücke im Grundbuch vorzunehmen; ein Erbscheinsverfahren ist nicht erforderlich.