Beschluss
25 UF 113/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist nur der in der Ehezeit erworbene wertbezogene Anteil auszugleichen; für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Ehezeitende maßgeblich (§§ 1587a, 1587g BGB).
• Bei bereits laufender betrieblicher Altersversorgung ist Tabelle 1 der BarwertVO anzuwenden, wenn die Leistung nicht in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung dynamisch ansteigt; Tabelle 7 darf nur verwendet werden, wenn am Ehezeitende bereits eine laufende Versorgung bestand.
• Maßgeblich ist der Bruttobetrag der betrieblichen Altersversorgung; individuelle Abzüge sind grundsätzlich unbeachtlich.
• Der Ausgleichspflichtige hat die Hälfte des werthöheren Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften zu leisten; nach korrekter Umrechnung verbleibt ein restlicher Anspruch, soweit bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenes angerechnet ist.
Entscheidungsgründe
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Bewertung betrieblicher Anwartschaften nach BarwertVO • Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist nur der in der Ehezeit erworbene wertbezogene Anteil auszugleichen; für die Bewertung sind die Verhältnisse zum Ehezeitende maßgeblich (§§ 1587a, 1587g BGB). • Bei bereits laufender betrieblicher Altersversorgung ist Tabelle 1 der BarwertVO anzuwenden, wenn die Leistung nicht in gleicher Weise wie die gesetzliche Rentenversicherung dynamisch ansteigt; Tabelle 7 darf nur verwendet werden, wenn am Ehezeitende bereits eine laufende Versorgung bestand. • Maßgeblich ist der Bruttobetrag der betrieblichen Altersversorgung; individuelle Abzüge sind grundsätzlich unbeachtlich. • Der Ausgleichspflichtige hat die Hälfte des werthöheren Ehezeitanteils der Versorgungsanwartschaften zu leisten; nach korrekter Umrechnung verbleibt ein restlicher Anspruch, soweit bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenes angerechnet ist. Die Parteien heirateten 1964 und ließen sich 1985 rechtskräftig scheiden. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wurden auf das Konto der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 687,40 DM monatlich zuerkannt; ein weitergehender schuldrechtlicher Ausgleich war vorbehalten. Die Klägerin bezieht seit 1.11.1998 eine Vollrente wegen Alters; der Beklagte erhält seit 1991 eine Altersrente. Während der Ehezeit erwarb der Beklagte dynamische Anwartschaften von 2.243,31 DM, die Klägerin gesetzliche Anwartschaften von 567,71 DM sowie aus betrieblicher Altersversorgung jährliche Leistungen in Höhe von 5.324,88 DM. Streitgegenstand war die Berechnung des schuldrechtlichen Ausgleichs einschließlich der Umrechnung der betrieblichen Leistungen in eine mit den gesetzlichen Anwartschaften vergleichbare dynamische Rente. • Rechtliche Grundlage sind §§ 1587 ff. BGB für den Versorgungsausgleich; maßgeblich ist der in der Ehezeit erworbene Wert (§ 1587a BGB) und dessen Umrechnung (§ 1587g BGB). • Für die Bewertung betrieblicher Altersversorgung ist der Bruttobetrag zugrunde zu legen; individuelle Abzüge sind unbeachtlich. Veränderungen nach dem Ehezeitende sind nach § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen. • Die Barwertverordnung ist bei der Umrechnung anzuwenden: Tabelle 7 darf nur genutzt werden, wenn am Ende der Ehezeit bereits eine laufende Versorgung vorlag; hier war das nicht der Fall, weshalb Tabelle 1 heranzuziehen ist. Die sich daraus ergebende Kapitalisierung und Multiplikation mit dem Versorgungsfaktor führen zu einem dynamischen Äquivalent der Betriebsrente. • Berechnungen: Ehezeitanteil der betrieblichen Leistungen ergibt 3.554,13 DM; Umrechnung nach BarwertVO und Sozialversicherungsfaktoren führt zu einem zusätzlichen Rentenbetrag von 77,09 DM. Zusammen mit den gesetzlichen Anwartschaften ergibt sich ein Gesamtwert, von dem die Hälfte des Wertunterschieds als schuldrechtlicher Ausgleich zu leisten ist. • Da bereits öffentlich-rechtlich Anwartschaften von 687,40 DM anerkannt wurden, verbleibt ein restlicher monatlicher Anspruch von 111,86 DM zugunsten der Klägerin; weitergehende Ansprüche wurden mangels zutreffender Berechnungsgrundlagen abgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nur teilweise begründet. Der Beklagte ist im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente von 111,86 DM verpflichtet, weil nach korrekter Umrechnung der betrieblichen und gesetzlichen Anwartschaften auf den Ehezeitanteil und Abzug der bereits zuerkannten öffentlichen Anwartschaften ein restlicher Ausgleichsanspruch von 111,86 DM verbleibt. Weitergehende Erhöhungsbegehren sind unbegründet, da die Klägerin fehlerhafte Rechenwerte zugrunde gelegt hat (insbesondere Ehezeitanteil der Pensionskasse und Rentenalter). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragstellerin im tenorierten Umfang aufzuerlegen.