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Beschluss

12 W 56/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn Prozessbevollmächtigte zuvor der festgesetzten Streitwertangabe zugestimmt haben. • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs sind neben der bezifferten Klageforderung auch nicht im Prozess anhängige, durch den Vergleich mitgeregelte Gegenforderungen zu berücksichtigen. • Bei der Addition der Werte nach § 19 Abs. 3 GKG ist auf die realistische Höhe der geltend gemachten Gegenforderung abzustellen; eine pauschale Hinzurechnung weiterer Positionen bedarf substantiierten Vorbringens.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Vergleich: Einbeziehung nicht angeführter Gegenforderungen (bis 35.000 DM) • Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, auch wenn Prozessbevollmächtigte zuvor der festgesetzten Streitwertangabe zugestimmt haben. • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines Vergleichs sind neben der bezifferten Klageforderung auch nicht im Prozess anhängige, durch den Vergleich mitgeregelte Gegenforderungen zu berücksichtigen. • Bei der Addition der Werte nach § 19 Abs. 3 GKG ist auf die realistische Höhe der geltend gemachten Gegenforderung abzustellen; eine pauschale Hinzurechnung weiterer Positionen bedarf substantiierten Vorbringens. Die Klägerin forderte restliche Vergütung für Verklinkerungsarbeiten in Höhe von 10.937,83 DM; die Beklagte hielt Mängel und unvollständige Leistung geltend und machte Gegenansprüche auf Neuherstellung geltend. Im Termin am 19.05.1999 schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen und die Kosten aufgehoben werden. Das Landgericht setzte den Vergleichs- und Streitwert auf 10.937,00 DM fest. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrte die Heraufsetzung des Streitwerts mit Hinweis auf die Gegenansprüche und berief sich auf einen Erklärungsirrtum; das Landgericht lehnte ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beklagtenvertreters. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Streitwertbeschwerde und berücksichtigte insb. die Einbeziehung nicht im Prozess anhängiger Gegenforderungen bei Vergleichswertermittlung. • Zulässigkeit: Die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist statthaft; das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten mit einer vorläufigen Wertangabe begründet keinen wirksamen Rechtsmittelverzicht gegen die Festsetzung durch das Gericht (vgl. §§ 25 GKG, 9 BRAGO, 567 ZPO). • Interessenkonflikt: Prozessbevollmächtigte handeln nicht nur im Interesse ihrer Partei, sondern auch eigeninteressengesteuert wegen der gebührenrechtlichen Wertabhängigkeit, weshalb deren Zustimmung der Streitwertfestsetzung keine bindende Wirkung im Sinne eines Verzichts auf Rechtsmittel hat. • Sachlich-rechtliche Wertfestsetzung: Nach § 19 Abs. 3 und 4 GKG sind bei der Festsetzung des Streit- bzw. Vergleichswerts neben der bezifferten Klageforderung auch Gegenforderungen zu addieren, wenn der Vergleich diese abschließend regelt. Das gilt auch für nicht rechtskräftig anhängige Gegenansprüche, sofern sie im Vergleich miterledigt werden. • Anwendung: Die Klageforderung (10.937,83 DM) und die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung auf Neuherstellung (Rechnungspreis ca. 22.437,83 DM) sind zusammen zu berücksichtigen; zusätzliche pauschale Beträge für Gewährleistungsansprüche konnten mangels substantiiertem Vorbringen nicht angesetzt werden. • Ergebnis der Wertfestsetzung: Vor dem Hintergrund der Parteivorbringen ist der Gegenstandswert des Vergleichs auf bis zu 35.000,00 DM zu bemessen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 25 Abs. 4 GKG. Die Beschwerde hatte in der Sache teilweise Erfolg: Die Streitwertfestsetzung des Vergleichs ist zu erhöhen. Der Senat stellte fest, dass bei einem Vergleich, der auch nicht im Prozess anhängige Gegenforderungen abschließend regelt, diese Gegenforderungen nach § 19 Abs. 3 und 4 GKG dem Wert der Klageforderung hinzuzurechnen sind. Vorliegend führt dies zur Bemessung des Gegenstandswerts auf bis zu 35.000,00 DM, da zur Klageforderung von 10.937,83 DM die von der Beklagten behauptete Neuherstellungsforderung (rund 22.437,83 DM) hinzutritt. Weitere pauschale Zuschläge für Gewährleistungsansprüche konnten nicht ohne konkretes Vorbringen berücksichtigt werden. Folglich ist die vorherige Festsetzung auf 10.937,00 DM nicht zutreffend, und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 25 Abs. 4 GKG.