Urteil
6 U 59/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beklagte ist Verwenderin der vorformulierten Vertragsbedingungen, weil die Reiseversicherung Fremdversicherung zugunsten des reisewilligen Kunden gewährt.
• Klauseln, die Versicherungsschutz für Anzahlungen auf 10 % des Reisepreises beziehungsweise höchstens 500 DM und für weitere Zahlungen erst ab einen Monat vor Abreise vorsehen, sind nicht per se unwirksam nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG.
• Die gesetzlichen Regelungen des Reiserechts (§§ 651a ff. BGB) sehen spezifische Sanktionen gegen den Reiseveranstalter bei Verstößen vor; daraus folgt, dass der Versicherer nicht durch Inhaltskontrolle zur Absicherung aller vom Veranstalter geforderten Zahlungen gezwungen werden darf.
• Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG scheitert, wenn die Klauseln mit den gesetzgeberischen Regelungen und den dem Schutz des Reisenden dienenden Instrumenten (§ 651k, § 651l BGB, § 147b GewO) vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Versicherungsklauseln zu Anzahlungen und Fälligkeit in Reiseversicherungen nicht automatisch unwirksam • Die Beklagte ist Verwenderin der vorformulierten Vertragsbedingungen, weil die Reiseversicherung Fremdversicherung zugunsten des reisewilligen Kunden gewährt. • Klauseln, die Versicherungsschutz für Anzahlungen auf 10 % des Reisepreises beziehungsweise höchstens 500 DM und für weitere Zahlungen erst ab einen Monat vor Abreise vorsehen, sind nicht per se unwirksam nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG. • Die gesetzlichen Regelungen des Reiserechts (§§ 651a ff. BGB) sehen spezifische Sanktionen gegen den Reiseveranstalter bei Verstößen vor; daraus folgt, dass der Versicherer nicht durch Inhaltskontrolle zur Absicherung aller vom Veranstalter geforderten Zahlungen gezwungen werden darf. • Eine Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG scheitert, wenn die Klauseln mit den gesetzgeberischen Regelungen und den dem Schutz des Reisenden dienenden Instrumenten (§ 651k, § 651l BGB, § 147b GewO) vereinbar sind. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt gegen die A.+M. Versicherung AG. Die Beklagte schließt mit Reiseveranstaltern Fremdversicherungen, die den reisewilligen Kunden gegen Insolvenz des Veranstalters absichern sollen. In den von der Beklagten vorformulierten Sicherungsscheinen sind Klauseln enthalten, wonach Anzahlungen vor Reisebeginn nur bis zu 10 % des Reisepreises, höchstens 500 DM, versichert sind und weitere Zahlungen erst ab einen Monat vor dem Abreisetag Schutz genießen. Der Kläger hält diese Klauseln für unwirksam nach § 9 AGBG und verlangt Unterlassung; das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Die Beklagte beruft gegen das Urteil und bestreitet unter anderem, Verwenderin der Klauseln zu sein und dass eine Unwirksamkeit vorliegt. • Die Beklagte ist Verwenderin der Klauseln, weil die Versicherung eine Fremdversicherung zugunsten des reisewilligen Kunden darstellt und der Sicherungsschein dem Kunden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer verschafft (§ 651k Abs.3, §75 Abs.2 VVG). • Die Klage scheitert, weil die Voraussetzungen des Inhaltskontrolleverbots nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG nicht vorliegen; eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden ist nicht gegeben. • Zweck des § 651k BGB ist der Schutz des Reisenden vor Schäden wegen Insolvenzen; dies wird erreicht, wenn der Reiseveranstalter nur solche Zahlungen verlangt, die durch die Fremdversicherung gedeckt sind. Die vertraglichen Vorgaben der Beklagten erzwingen gegenüber den Reiseveranstaltern kongruente Fälligkeitsbedingungen und dienen damit dem gesetzlichen Schutzgedanken. • Würde man die Klauseln nach Ansicht des Klägers für unwirksam erklären, hätte dies zur Folge, dass der Versicherer sämtliche vom Veranstalter geforderten Anzahlungen unabhängig von deren Rechtmäßigkeit absichern müsste, was einer richterlichen Einführung einer Zwangsversicherung gleichkäme und die Regelungen des § 651l BGB und §147b GewO entwerten würde. • Die vom Landgericht angenommene Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung (§ 651k BGB) liegt nicht vor, weil die gesetzlichen und ordnungsrechtlichen Sanktionen gegen den Veranstalter hinreichend greifen und der Versicherer nicht als Adressat dieser Normen verpflichtet ist, alle Zahlungen abzusichern. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil des Landgerichts wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung führt zur Feststellung, dass die angegriffenen Klauseln nicht nach § 9 Abs.1 i.V.m. § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG unwirksam sind. Die Beklagte ist zwar Verwenderin der vorformulierten Bedingungen, doch greifen die gesetzlichen Schutzinstrumente des Reiserechts und die spezifischen Sanktionen gegen den Reiseveranstalter, sodass eine Inhaltskontrolle zu Gunsten des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen, um die höchstrichterliche Klärung der Rechtsfragen zu ermöglichen.