Urteil
6 U 151/99
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Elektronische Pressespiegel in der hier vertraglich vorgesehenen Ausgestaltung fallen nicht unter § 49 Abs.1 UrhG.
• Das Einscannen, Speichern und elektronische Verbreiten von Presseartikeln in dieser Form beeinträchtigt die Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs.1 UrhG.
• Eine Verwertungsgesellschaft kann durch Vertragsschluss die Rechtsverletzung Dritter fördern und sich der Haftung wegen Teilnahme oder Gehilfenschaft aussetzen.
• Bei glaubhaftem Vorliegen ausschließlicher Nutzungsrechte der Verlage besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verbreiter bzw. dessen Förderer.
• Dringlichkeit (Wiederholungsgefahr) kann beim Abschluss entsprechender Verträge glaubhaft gemacht werden, so dass einstweilige Verfügungen gerechtfertigt sind.
Entscheidungsgründe
Elektronischer Pressespiegel: Keine Rechtfertigung nach §49 UrhG, Unterlassungsanspruch nach §97 UrhG • Elektronische Pressespiegel in der hier vertraglich vorgesehenen Ausgestaltung fallen nicht unter § 49 Abs.1 UrhG. • Das Einscannen, Speichern und elektronische Verbreiten von Presseartikeln in dieser Form beeinträchtigt die Nutzungsrechte gemäß § 97 Abs.1 UrhG. • Eine Verwertungsgesellschaft kann durch Vertragsschluss die Rechtsverletzung Dritter fördern und sich der Haftung wegen Teilnahme oder Gehilfenschaft aussetzen. • Bei glaubhaftem Vorliegen ausschließlicher Nutzungsrechte der Verlage besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Verbreiter bzw. dessen Förderer. • Dringlichkeit (Wiederholungsgefahr) kann beim Abschluss entsprechender Verträge glaubhaft gemacht werden, so dass einstweilige Verfügungen gerechtfertigt sind. Drei Verlagsunternehmen klagten gegen eine Verwertungsgesellschaft und eine Firma (G. oHG). Streitgegenstand war ein Vertrag der G. oHG zur Erstellung und Nutzung eines elektronischen Pressespiegels, der eingescannte Zeitungsartikel speichert und per E‑Mail im internen Kommunikationssystem verbreitet. Die Verlage machten geltend, ihnen seien die ausschließlichen Nutzungsrechte der Redakteure übertragen worden. Sie rügten, die elektronische Verwertung verletze deren Nutzungsrechte und sei nicht durch § 49 Abs.1 UrhG gedeckt. Die Verwertungsgesellschaft hatte den Vertrag mit der G. oHG mitunterzeichnet und zahlte dort vorgesehene Vergütungen an die Autoren weiter. Die Kammer und nachfolgend das Oberlandesgericht prüften Zulässigkeit, Dringlichkeit und die rechtliche Einordnung nach § 49 und § 97 UrhG. • Zulässigkeit und Dringlichkeit: Wiederholungsgefahr liegt vor, weil bereits ein Vertrag bestanden hat und die Antragsgegnerin als maßgebliche Verwertungsgesellschaft durch Vertragsschluss weitere ähnliche Verwendungen fördern kann; deshalb ist einstweilige Verfügung zulässig (§§ 917 Abs.1, 936, 940 ZPO). • Auslegung § 49 Abs.1 UrhG: Die Vorschrift ist eine eng auszulegende Schrankenregel. Weder Wortlaut noch Zweck erfassen in der vorliegenden Ausgestaltung den elektronischen Pressespiegel, weil dieser kein anderes Zeitungsblatt i.S.d. Vorschrift darstellt und nicht als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. • Unterschied zur Papierform: Selbst wenn Papier‑Pressespiegel unter § 49 fallen, führt die elektronische Form zu wesentlich intensiverem Eingriff (Einscannen, Speicherung, beliebige Vervielfältigung, Weiterverarbeitung durch Nutzer), wodurch die Intention des § 49 überschritten wird. • Rechtsfolge bei Nichtanwendbarkeit von § 49: Einscannen, Speichern und elektronische Wiedergabe stellt eine Rechtsverletzung nach § 97 Abs.1 UrhG dar. • Haftung der Verwertungsgesellschaft: Durch den Vertragsschluss wirkt die Verwertungsgesellschaft tatbestandsmäßig als Gehilfin oder Teilnehmerin an der Rechtsverletzung; ihre Autorität bestärkt Dritte in der Annahme der Zulässigkeit. • Rechte der Antragstellerinnen: Die Vorlage von Redakteursverträgen reicht zur Glaubhaftmachung der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Verlagen, sodass Unterlassungsansprüche bestehen. • Einstweilige Verfügung: Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung sind glaubhaft gemacht; Bestimmtheit des Antrags genügt, und eine Kostenentscheidung erfolgt nach § 91 Abs.1 ZPO. Die Berufung ist erfolgreich; die Antragstellerinnen erhalten die beantragte einstweilige Verfügung. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der streitige elektronische Pressespiegel in der vertraglichen Ausgestaltung nicht durch § 49 Abs.1 UrhG gedeckt ist und die Einscannung, Speicherung und elektronische Verbreitung einen Verstoß gegen § 97 Abs.1 UrhG darstellt. Die Verwertungsgesellschaft hat durch Vertragsschluss die Verfahrensweise gefördert und haftet als Teilnehmerin/Gehilfin, weshalb sie zur Unterlassung verpflichtet ist. Die Verlage haben glaubhaft gemacht, die ausschließlichen Nutzungsrechte zu besitzen, sodass ihr Unterlassungsanspruch besteht. Wegen der Wiederholungsgefahr war die einstweilige Verfügung dringlich und ist daher zuerkannt worden.