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Beschluss

7 VA 2/99

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gerichtsvollzieher kann die Annahme eines Auftrags zur Durchführung einer freiwilligen Versteigerung ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 249 Nr.1 GVGA). • Eine vertraglich vereinbarte Verwertung eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil durch öffentliche Versteigerung stellt keine gesetzliche Ermächtigung im Sinne der Zwangsvollstreckung dar (§ 1277 Satz 1 BGB). • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung eines Versteigerungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher ist zulässig (§ 23 EGGVG), führt aber nicht zum Anspruch auf Durchführung, wenn es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt. • Die Verfügung über Gesellschaftsanteile (einschließlich Verpfändung) ist zulässig, wenn sie durch Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Gesellschafter gedeckt ist; dies berührt nicht die Zuständigkeit oder Annahmepflicht des Gerichtsvollziehers.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Durchführung freiwilliger Versteigerung von Gesellschaftsanteil • Der Gerichtsvollzieher kann die Annahme eines Auftrags zur Durchführung einer freiwilligen Versteigerung ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 249 Nr.1 GVGA). • Eine vertraglich vereinbarte Verwertung eines Pfandrechts an einem Gesellschaftsanteil durch öffentliche Versteigerung stellt keine gesetzliche Ermächtigung im Sinne der Zwangsvollstreckung dar (§ 1277 Satz 1 BGB). • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung eines Versteigerungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher ist zulässig (§ 23 EGGVG), führt aber nicht zum Anspruch auf Durchführung, wenn es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt. • Die Verfügung über Gesellschaftsanteile (einschließlich Verpfändung) ist zulässig, wenn sie durch Gesellschaftsvertrag oder Zustimmung aller Gesellschafter gedeckt ist; dies berührt nicht die Zuständigkeit oder Annahmepflicht des Gerichtsvollziehers. Die Antragsteller sind Pfandgläubiger eines verpfändeten Kommanditanteils an einer KG; im Sicherungsvertrag wurde die Verwertung durch öffentliche Versteigerung vereinbart. Sie beantragten beim Gerichtsvollzieher die Durchführung der Versteigerung, der den Auftrag wegen funktioneller Unzuständigkeit bzw. gemäß § 249 Nr.1 GVGA ablehnte. Die Antragsteller rügten, ohne die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers sei die vertraglich vereinbarte Verwertung praktisch unmöglich; alternative Versteigerer stünden nicht zur Verfügung. Der Gerichtsvollzieher und ein weiterer Beteiligter hielten den Antrag für unzulässig oder unbegründet und verwiesen auf fehlende gesetzliche Ermächtigung und auf die zulässige Ablehnung freiwilliger Versteigerungsaufträge. Die Angelegenheit wurde dem Oberlandesgericht zur gerichtlichen Entscheidung vorgelegt. • Zulässigkeit: Der Antrag richtet sich gegen eine hoheitliche Maßnahme des Gerichtsvollziehers und ist als Antrag nach § 23 EGGVG zulässig; die falsche Bezeichnung des Antragsgegners ist unschädlich. • Zuständigkeit/Hoheitliches Handeln: Der Gerichtsvollzieher handelt hoheitlich, auch wenn er freiwillige Versteigerungen für Dritte durchführt; deshalb ist sein Verhalten dem Anwendungsbereich des § 23 EGGVG zuzuordnen. • Unterscheidung freiwillige vs. gesetzlich angeordnete Versteigerung: Bei gesetzlich geregelter Verwertung (z.B. Pfandverkauf nach § 1235 BGB) gilt Amtsbereitschaft des Gerichtsvollziehers. Bei freiwilliger Versteigerung hingegen kann der Gerichtsvollzieher den Auftrag ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 249 Nr.1 GVGA). • Auslegung von § 1277 BGB: Die vertragliche Vereinbarung, die Verwertung durch öffentliche Versteigerung zu gestatten, nutzt nur den dispositiven Charakter des § 1277 Satz 1 BGB; sie ersetzt keine gesetzliche Ermächtigung zur Zwangsvollstreckung. Daher begründet die Vereinbarung keinen Anspruch gegen den Gerichtsvollzieher auf Durchführung der freiwilligen Versteigerung. • Praktische Konsequenzen: Die Möglichkeit, dass die Vereinbarung praktisch schwer durchsetzbar ist, liegt im Verantwortungsbereich der Vertragspartner; eine rechtsmissbräuchliche Ablehnung des Auftrags ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller erhalten keinen Anspruch auf Durchführung der vereinbarten öffentlichen Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher, weil es sich um eine freiwillige Versteigerung handelt und der Gerichtsvollzieher solche Aufträge ohne Angabe von Gründen ablehnen darf. Die vertragliche Vereinbarung zur Verwertung des verpfändeten Kommanditanteils stellt keine gesetzliche Ermächtigung zur Zwangsvollstreckung dar. Somit mussten die Antragsteller sich die praktisch schwerer durchsetzbare Ausgestaltung ihrer vertraglichen Vereinbarung zurechnen lassen; ein Rechtsmissbrauch durch den Gerichtsvollzieher ist nicht dargetan.