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Beschluss

2 (4) SsBs 253/16, 2 (4) SsBs 253/16 - AK 96/16

OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2016:0726.2.4SSBS253.16.0A
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Leitsätze
1. Die Annahme einer teilweisen Betriebsleitung im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG bedarf konkreter Feststellungen zur Organisation und Gliederung des Betriebs sowie hierarchischen Stellung des Betroffenen.(Rn.5) 2. Eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Nährwertgehalts eines Lebensmittels von den durchschnittlichen Nährwertangaben kann eine irreführende Kennzeichnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB darstellen. Die wesentliche Abweichung von lediglich zwei kleinen Stichproben lässt einen solchen Schluss nicht ohne Weiteres zu.(Rn.9) 3. Bei einem mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde zulassungsbedürftig gewesen wäre, scheidet eine Aufhebungserstreckung nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 357 StPO aus, wenn es für dessen Rechtsbeschwerde an einem Zulassungsgrund des § 80 OWiG fehlt.(Rn.11)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen D wird das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Betroffenen D betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Annahme einer teilweisen Betriebsleitung im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG bedarf konkreter Feststellungen zur Organisation und Gliederung des Betriebs sowie hierarchischen Stellung des Betroffenen.(Rn.5) 2. Eine wesentliche Abweichung des tatsächlichen Nährwertgehalts eines Lebensmittels von den durchschnittlichen Nährwertangaben kann eine irreführende Kennzeichnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB darstellen. Die wesentliche Abweichung von lediglich zwei kleinen Stichproben lässt einen solchen Schluss nicht ohne Weiteres zu.(Rn.9) 3. Bei einem mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde zulassungsbedürftig gewesen wäre, scheidet eine Aufhebungserstreckung nach § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 357 StPO aus, wenn es für dessen Rechtsbeschwerde an einem Zulassungsgrund des § 80 OWiG fehlt.(Rn.11) Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen D wird das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 18. Dezember 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Betroffenen D betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen verurteilte den Betroffenen D am 18.12.2015 wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen zu einer Geldbuße von 400 Euro. Gleichzeitig verhängte es gegen den Betroffenen S, der gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, eine Geldbuße von 200 Euro wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Kennzeichnung. Der Betroffene D hat gegen das amtsgerichtliche Urteil durch Telefax seines Verteidigers vom 21.12.2015 Rechtsbeschwerde erhoben und nach am 30.01.2016 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe durch Telefax seines Verteidigers vom 17.02.2016 die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe trägt auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet an. II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge - jedenfalls vorläufig - begründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen eine Verurteilung des Betroffenen D wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen nicht. 1. Eine Verurteilung des Betroffenen D wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 130 Abs. 1 OWiG setzte zunächst voraus, dass er, der nach den Urteilsfeststellungen kein Inhaber der A OHG im Sinne von § 130 Abs. 1 OWiG ist, von deren Inhaber oder einem sonst dazu Befugten beauftragt wurde, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG), wobei dem Betriebsteil eine herausgehobene Selbständigkeit und Bedeutung zukommen muss (OLG Karlsruhe, VRS 48, Nr. 75; Rogall, in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 9 Rn. 85 m. w. N.). Insoweit ergibt sich aus den Feststellungen des Amtsgerichts zwar, dass der Betroffene D zur Tatzeit Produktionsleiter der Wurstproduktion war und ihm 80 bis 100 Mitarbeiter unterstellt waren. Hieraus allein lässt sich aber noch nicht ableiten, dass der Betroffene D mit der Teilleitung des Betriebs der A OHG beauftragt war. Insoweit wären weitere Feststellungen zur Organisation der A OHG, der Selbständigkeit und Bedeutung der Wurstproduktion in deren Betrieb sowie der genauen hierarchischen Stellung des Betroffenen D in dem Unternehmen zu treffen gewesen. 2. Sollte sich eine Teilleitung des Betriebs der A OHG durch den Betroffenen D feststellen lassen, setzte dessen Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG weiter voraus, dass in dem ihm nachgeordneten Bereich des Betriebs unter Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Feststellungen, die diese Annahme tragen, enthält das amtsgerichtliche Urteil jedoch nicht. Soweit das Amtsgericht den Betroffenen S wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Kennzeichnung gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 Nr. 7, 60 Abs. 1 Nr. 2 LFGB verurteilt hat, wurde rechtsfehlerhaft übersehen, dass sich § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG - in seiner seit dem 13.11.2014 geltenden Fassung (vgl. § 4 Abs. 3 OWiG) - ausschließlich an den „nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder Importeur“ richtet, also an die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (vgl. Art. 3 Nr. 3 Lebensmittel-Basis-VO, VO (EG) 178/2002). Dass der Betroffene S ein Lebensmittelunternehmer oder -importeur in diesem Sinne (oder einem solchen gemäß § 9 OWiG gleichzustellen) ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt und liegt im Übrigen auch fern. Damit fehlt es jedoch an einer im nachgeordneten Bereich des Betroffenen D begangenen Ordnungswidrigkeit und mithin an der für eine Ahndung gemäß §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG erforderlichen Anknüpfungstat. 3. Auch wenn der Senat ausschließen kann, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG feststellen lassen, liegen die Voraussetzungen für einen Freispruch des Betroffenen D durch den Senat gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 1 StPO nicht vor. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass sich in einer neuen Hauptverhandlung die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ahndung des Betroffenen D wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Inverkehrbringens eines Lebensmittels unter einer irreführenden Kennzeichnung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFBG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG feststellen lassen könnten. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, wonach eine - zumal deutliche - Überschreitung des auf der Verpackung angegebenen durchschnittlichen Fettgehalts gegen § 11 Abs. 1 LFGB verstoßen kann (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.12.2014, 3 L 5/12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.07.2015, 13 ME 80/15). Sollte sich ergeben, dass der angegebene Fettgehalt von 22 Gramm pro 100 Gramm im Durchschnitt der gesamten Produktion von täglich 20 Tonnen Jagdwurst in jeweils vier Chargen überschritten wurde (vgl. Art. 31 Abs. 4 LMIV bzw. § 5 Abs. 3 NKV) und der Betroffene D insoweit fahrlässig gehandelt hat sowie mit der Teilleitung des Betriebs der A OHG beauftragt war (vgl. Nr. 1), käme dessen Verurteilung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG (gegebenenfalls in zwei Fällen) in Betracht. Eine lücken- und damit rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 LFGB setzte allerdings voraus, dass sich das Amtsgericht nicht auf die Feststellung beschränkt, zwei im Abstand mehrerer Monate gezogene und sodann untersuchte Jagdwurstproben (von jeweils 1.000 Gramm) hätten einen Fettgehalt von 26,8 Gramm bzw. 28,7 Gramm pro 100 Gramm aufgewiesen und hierbei habe es sich nach Überzeugung des Gerichts nicht um zwei „Ausreißer“ gehandelt. Gerade angesichts der weiteren Feststellungen des Amtsgerichts, wonach bereits das Wurstbrät lediglich im Regelfall (also nicht immer) einen Fettgehalt von über 22 Prozent gehabt habe und dessen Fettreduzierung - soweit erforderlich - durch eine händische Zugabe mageren Fleischs erfolgt sei, sowie der jedenfalls nicht von vornherein auszuschließenden Möglichkeit, dass sich fette und weniger fette Zutaten der Jagdwurst in dem Kutter nicht gleichmäßig verteilen könnten, wäre eine ausführliche Prüfung und Begründung erforderlich gewesen, ob und gegebenenfalls warum aus lediglich zwei Stichproben von jeweils nur einer Wurst auf die Überschreitung der Nährwertangaben auch im Produktionsdurchschnitt geschlossen werden kann. Der Senat geht davon aus, dass dies ohne die Einholung eines (lebensmittelchemischen) Sachverständigengutachtens kaum möglich sein wird. Das amtsgerichtliche Urteil war danach mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es den Betroffenen D betrifft (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 353 StPO). Insoweit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 79 Abs. 6 OWiG). III. Die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils gegen den Betroffenen D führt nicht dazu, dass auch die Verurteilung des Betroffenen S, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, aufzuheben wäre. Zwar ist § 357 StPO über § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar (BayObLG, Beschluss vom 09.02.1994, 3 ObOWi 10/94; NZV 2004, 480). Hat die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen Erfolg, erstreckt sich die Aufhebung auf einen mitverurteilten Betroffenen, dessen Rechtsbeschwerde im Falle ihrer Einlegung zulassungsbedürftig gewesen wäre, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass für diese ein Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 OWiG vorliegt (BayObLG, Beschluss vom 18.03.1999, 3 ObOWi 32/99). Ein Grund, wonach eine - gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 OWiG zulassungsbedürftige - Rechtsbeschwerde des Betroffenen S gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zuzulassen gewesen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Soweit das Amtsgericht den Betroffenen S wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 LFGB verurteilt hat, obgleich es sich bei diesem ersichtlich um keinen Lebensmittelunternehmer oder Importeur im Sinne dieser Vorschrift gehandelt hat, ist vielmehr von einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall auszugehen, die keine Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung begründet und eine Zulassung der Rechtsbeschwerde daher nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Senge, in: KK-OWiG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 10 ff. m. w. N.).