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Beschluss

2 Rb 5 Ss 625/18

OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2018:0927.2RB5SS625.18.00
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Leitsätze
Verstöße gegen die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) sind derzeit mangels Anpassung an das geltende Bundesrecht nicht bußgeldbewehrt. (Rn.9)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 2. Mai 2018 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. 2. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verstöße gegen die baden-württembergische Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV BW) sind derzeit mangels Anpassung an das geltende Bundesrecht nicht bußgeldbewehrt. (Rn.9) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 2. Mai 2018 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. 2. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last. I. Das Amtsgericht Lörrach verurteilte den Betroffenen am 02.05.2018 wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen die ordnungsgemäße Abfallbeseitigungspflicht gemäß § 28 Abs. 1 KrWG“ zu einer Geldbuße in Höhe von 75,- Euro. Der Schuldspruch gründet auf folgenden Feststellungen: Am 03.11.2017 häufte der Betroffene auf seiner Parzelle in der Kleintierzuchtanlage S in W Reisig auf. Sodann zündete er zu einer nicht konkret feststellbaren Zeit am Nachmittag, spätestens jedoch um 19.00 Uhr, das Reisig - ohne vorherige Anmeldung bei der Gemeinde W - an. Zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr verließ er das Grundstück, obwohl sich nach wie vor Glut in dem Reisighaufen befand. Ca. fünf bis zehn Minuten nachdem der Betroffene die Kleintierzuchtanlage verlassen hatte, entfachte die Glut erneut und es entstand Feuer. Die Zeugen E und H verständigten die Feuerwehr der Stadt W, welche das Feuer mittels Hydrofix löschen konnte, nachdem sie den Betroffenen selbst telefonisch nicht erreichen konnte. Sach- oder Personenschaden ist nicht entstanden. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die unsachgemäße und nach §§ 28 Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG ordnungswidrige Lagerung bzw. Behandlung der pflanzlichen Abfälle zur Entsorgung und die hierdurch entstandene Gefahrenstelle erkennen können und müssen. Zur rechtlichen Würdigung wird lediglich ausgeführt, es liege ein fahrlässiger Verstoß gegen §§ 28 Abs. 1, 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG vor. Der Betroffene hat gegen das Urteil in zulässiger Weise Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Neben eine Verfahrensrüge (Inbegriffsrüge) und Angriffen gegen die Beweiswürdigung wird ausgeführt, bei Reisig handele es sich nicht um Abfall im Sinne der herangezogenen Vorschriften, sondern um „Biomasse“. Diese sei auch nicht „unsachgemäß“ gelagert und/oder behandelt worden. Die Voraussetzungen einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts lägen vor. Es sei eine gerichtliche Entscheidung geboten, worin eine bußgeldbegründende „Unsachgemäßheit“ liege. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 07.09.2018 auf Verwerfung des Antrages angetragen. Da im angefochtenen Urteil lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden sei, dürfe die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall bestehe nicht. Es handele sich um eine einfache Ordnungswidrigkeit, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeige und nicht von großer praktischer Bedeutung sei. Der Einzelrichter ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) und übertrug die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 1 und 3 OWiG). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Auf die Sachrüge ist das Urteil aufzuheben und der Betroffene aus Rechtsgründen freizusprechen. Das festgestellte Verhalten des Betroffenen ist nach der in Baden-Württemberg bestehenden gegenwärtigen Rechtslage nicht bußgeldbewehrt. Die angefochtene Entscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass das Amtsgericht - wie auch die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie die Bußgeldbehörde - die den Fall erfassenden - zutreffenden - Rechtsnormen nicht in den Blick genommen hat. 1. Bei dem durch den Betroffenen angezündeten Reisig handelte es sich um auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutztem Grundstück angefallene pflanzliche Abfälle, welche durch § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht erfasst werden, da die baden-württembergische Landesregierung insoweit von der in § 28 Abs. 3 KrWG eröffneten Ermächtigung Gebrauch gemacht hat (vgl. allgemein hierzu: Erbs/Kohlhaas/Häberle, 219. EL April 2018, § 28 KrWG Rn. 4; BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 47. Edition [Stand 01.07.2018], § 28 KrWG Rn. 44 ff.; Landmann/Römer, Umweltrecht, 86. EL April 2018, § 28 KrWG Rn. 33 ff.). Rechtsgrundlage ist demzufolge die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV) vom 30.04.1974 (GBl. S. 187), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 116). Danach ist es - unter bestimmten Einschränkungen (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 PflAbfV) - neben der Verrottung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PflAbfV) - grundsätzlich auch zulässig, pflanzliche Abfälle zu verbrennen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PflAbfV), wobei größere Mengen der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PflAbfV). Geschieht dies, müssen beim Verlassen der Feuerstelle Feuer und Glut erloschen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 7 PflAbfV). Da nach den Feststellungen Letzteres hinsichtlich der Glut nicht der Fall gewesen war, kommt an sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 1 Nr. 8, § 28 Abs. 3 Satz 2 KrWG, § 2 Abs. 2 Satz 7 PflAbfV in Betracht. Bei § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt es sich um eine mit einer Rückverweisungsklausel versehene Blankettnorm in Form einer Außenverweisung, da eine Verweisung auf Normen anderer Rechtsetzungsorgane vorliegt (zu den Begrifflichkeiten vgl. KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, Vor § 1 Rn. 16f; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn. 30). Für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit verlangt die Rückverweisungsklausel eine ausdrückliche Verweisung unmittelbar auf § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG. Eine entsprechende (Landes-)Ausführungsnorm (Krenberger/Krumm, aaO, § 1 Rn. 30) lag weder zum Tatzeitpunkt noch danach in Baden-Württemberg vor. Zwar verweist § 5 PflAbfV bezüglich der Ordnungswidrigkeit auf § 61 Abs. 1 Nr. 5 KrWG-/AbfG. Jenes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 trat jedoch durch Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212 ff.) am 01.06.2012 außer Kraft; seither besteht eine entsprechende Regelung in § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG (Art. 1 des Gesetzes vom 24.02.2012). Obgleich das KrWG bereits am 29.02.2012 verkündet worden war und erst am 01.06.2012 in Kraft trat (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Gesetzes vom 24.02.2012), erfolgte eine Anpassung von § 5 PflAbfV an die neue Vorschrift weder in der Zeit bis zum Inkrafttreten noch danach. Das Anpassungserfordernis bei einer Änderung der bundesrechtlichen Blankettnorm scheint dem Landesverordnungsgeber allerdings grundsätzlich bewusst zu sein, da nach dem Außerkrafttreten des früheren (Bundes-)Abfallgesetzes vom 27.08.1986 sodann § 5 PflAbfV durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes vom 12.02.1996 (GBl. S. 116) wegen des danach geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend geändert wurde. Der Bestimmtheitsgrundsatz - vorliegend unmittelbar der Grundsatz nullum crimen sine lege (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG) - verlangt, dass bei Blankettgesetzen sowohl eine rechtswirksame Verhaltensvorschrift als auch eine rechtswirksame Sanktionsnorm vorliegen, die durch entsprechende Verweisung miteinander verknüpft sind. Fehlt es an einer - auch infolge eines Versehens des Gesetzgebers - korrekten Verweisung, ist eine Ahndungslücke entstanden, die nach § 4 Abs. 3 OWiG zu handhaben ist (BGH NStZ 1992, 535 zu § 2 Abs. 2 StGB; Krenberger/Krumm, aaO, § 4 Rn. 8). Die Rechtslage ist damit vergleichbar, dass das deutsche Bundesrecht bei einer Änderung des Rechts der Europäischen Union nicht angepasst wird (vgl. hierzu OLG Hamburg VRS 112, 478; Beschluss vom 23.10.1987 - 3 Ss 25/87 OWi -, juris; OLG Köln NJW 1988, 657; BayObLG VRS 74, 227; zur Frage einer Ahndungslücke betreffend Insiderhandel und Marktmanipulation allerdings BGHSt 62, 13 = NStZ 2017, 234 mit krit. Anm. Pananis [das BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.05.2018 - 2 BvR 463/17 -, juris, hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da kein Verstoß gegen das Analogieverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG vorliege]). Das Bundesverfassungsgericht hält in seiner betreffend das Fahrpersonalgesetz getroffenen Entscheidung vom 29.11.1989 die Rechtsfrage - bezogen auf eine Ahndungslücke im engeren Sinne - nicht für eine solche des Rückwirkungsverbots nach Art. 103 Abs. 2 GG, sondern eine der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Daher sei als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab lediglich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) heranzuziehen. Die Auffassung, eine Verurteilung komme trotz einer Ahndungslücke in Betracht, könne zwar eine fehlerhafte Anwendung des Gesetzes darstellen (§ 4 Abs. 3 OWiG), erfülle aber jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer Willkür (BVerfGE 81, 132). Eine veröffentlichte bußgeldrechtliche baden-württembergische Entscheidung zu einem vergleichbaren Fall ist nicht ersichtlich (zum Kostenersatzanspruch nach dem FeuerwG in solchen Fällen: VGH Baden-Württemberg NJW 2004, 3441; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.1997 - 13 K 3292/95 -, juris). Da weitere Feststellungen, die zu einer bußgeldrechtlichen Ahndung führen könnten, nicht ersichtlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG); der Betroffene war freizusprechen. Es bleibt dem baden-württembergischen Verordnungsgeber überlassen, die Rechtslage dem geltenden Bundesrecht anzupassen. 2. Im Hinblick auf den erfolgten Freispruch war es unerheblich, dass das Amtsgericht bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen war, da es § 17 Abs. 2 OWiG nicht beachtet hat. III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.