Beschluss
2 Rb 9 Ss 724/18
OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2018:1018.2RB9SS724.18.00
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Leitsätze
1. Bleibt zweifelhaft, ob eine Rechtsmittelschrift beim Gericht überhaupt eingegangen ist (hier: möglicher technischer Fehler bei Übersendung durch Fax), hat der Rechtsmittelführer dieses Risiko zu tragen.(Rn.4)
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch gewährt werden, wenn der Verteidiger die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat. Dies muss nicht unbedingt im Bewusstsein der Fristversäumung erfolgen.(Rn.5)
3. Dem Betroffenen ist ein mögliches zur Fristversäumung führendes Verschulden seines Verteidigers in der Regel ohnehin nicht anzulasten, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.5)
Tenor
1. Dem Betroffenen wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17. August 2018 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Betroffenen zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bleibt zweifelhaft, ob eine Rechtsmittelschrift beim Gericht überhaupt eingegangen ist (hier: möglicher technischer Fehler bei Übersendung durch Fax), hat der Rechtsmittelführer dieses Risiko zu tragen.(Rn.4) 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann jedoch gewährt werden, wenn der Verteidiger die versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt hat. Dies muss nicht unbedingt im Bewusstsein der Fristversäumung erfolgen.(Rn.5) 3. Dem Betroffenen ist ein mögliches zur Fristversäumung führendes Verschulden seines Verteidigers in der Regel ohnehin nicht anzulasten, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(Rn.5) 1. Dem Betroffenen wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17. August 2018 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Betroffenen zur Last. I. Der Betroffene wurde - in seiner und seines Verteidigers Anwesenheit - durch Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 17.08.2018 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einer Geldbuße von 600,- Euro verurteilt. Ferner wurde - bei einem Wirksamkeitsausspruch nach § 25 Abs. 2a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nachdem gegen das Urteil kein Rechtsmittel des Betroffenen eingegangen war und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel verzichtet hatte, wurde dem Verteidiger mit Eingang am 07.09.2018 die Ausfertigung des (abgekürzten) Urteils mit Rechtskraftvermerk übersandt. Hierauf teilte dieser mit Schriftsatz vom 07.09.2018, am selben Tag beim Amtsgericht Pforzheim eingegangen, mit, dass er gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 21.08.2018 Rechtsbeschwerde eingelegt gehabt habe. Zum Nachweis fügte er einen entsprechenden Schriftsatz bei und berief sich auf die auf jenem aufgedruckte Faxsendebestätigung; diese enthält den Aufdruck „2018/08/21 15:16:49“ (1. Zeile), „P.1“ (2. Zeile) und „00497231309350 [07231309530]“ (3. Zeile). Bei der Empfängernummer handelt es sich um die Faxnummer des Dienstgebäudes Lindenstraße 8 (Altbau) des Amtsgerichts Pforzheim. Bei einer Überprüfung des Faxjournals konnte der Eingang des Schriftsatzes vom 21.08.2018 nicht verifiziert werden; auch ist er beim Amtsgericht Pforzheim soweit ersichtlich weiterhin nicht vorhanden. Die eigene Überprüfung des Faxjournals durch den Senat ergab allerdings, dass an dem besagten Tag um 15.14 Uhr ein - wie der in Frage stehende Schriftsatz - einseitiges Fax eingegangen war, wobei allerdings keine Absendefaxnummer mitgeteilt wurde. Zwar kommen leichte zeitliche Abweichungen je nach Einstellungen mitunter durchaus vor; andererseits dürfte es jedoch fern liegen, dass bei einem Rechtsanwaltsbüro die Faxnummer bei einer Übersendung an ein Gericht unterdrückt wird. Nachdem das Amtsgericht die Urteilsgründe ergänzt hatte, legte es die Akten mit Verfügung vom 21.09.2018 dem Senat zur Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte mit Zuschrift vom 09.10.2018, die Akten dem Amtsgericht Pforzheim ohne Entscheidung zu übersenden, da der Betroffene keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Im Hinblick auf die den Betroffenen begünstigende Entscheidung des Senats wurde - auch zur Beschleunigung des Verfahrens - davon abgesehen, dem Verteidiger zunächst noch rechtliches Gehör zu gewähren. II. Dem Betroffenen ist vom Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG); der Senat ist hierfür zuständig (§ 46 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG). Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten bleibt zweifelhaft, ob das Rechtsmittel beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Risiko, ob die Rechtsmittelschrift überhaupt zu Gericht gelangt, insbesondere, ob die Übermittlung technisch einwandfrei durchgeführt worden ist, trägt der Rechtsmittelführer. Geht eine solche Schrift bei Gericht nicht ein oder bleibt der Eingang unaufklärbar, geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass sein Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln ist (OLG Karlsruhe [3. Strafsenat] NStZ 1994, 200; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl. 2016, Vor §§ 296 ff. Rn. 188 und 5. Aufl. 2018, § 341 Rn. 29; allg. zum Streitstand: LR-StPO/Franke, 26. Aufl. 2013, § 341 Rn. 26). Demzufolge wäre vorliegend die Rechtsbeschwerde grundsätzlich als unzulässig zu verwerfen. Der Verteidiger hat jedoch die versäumte Handlung mit Eingang am 07.09.2018 durch Beifügung der ursprünglichen Rechtsbeschwerdeschrift als Anlage innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) nachgeholt; dies musste nicht unbedingt im Bewusstsein der Fristversäumung erfolgen (BayObLGSt 1987, 102). Darüber hinaus machte er durch sein Vorbringen für den Senat glaubhaft, den Schriftsatz vom 21.08.2018 am selben Tage dem Amtsgericht - jedenfalls im Sinne einer Absendung - übermittelt zu haben. Die Überzeugung des Senats gründet auf dem auf dem Schriftsatz befindlichen Aufdruck. Ungeachtet der eher ungewöhnlichen schrägen Position des Aufdrucks im linken oberen Eck sind Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation nicht ersichtlich, zumal dem Betroffenen ein mögliches zur Fristversäumung führendes Verschulden seines Verteidigers in der Regel ohnehin nicht anzulasten, sondern auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 44 Rn. 18 mwN). Aufgrund des Inhalts des Vorbringens im Schriftsatz vom 07.09.2018 ist auch sicher anzunehmen, dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht ohne oder gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, was nicht möglich wäre (BGH StraFo 2017, 17). Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar, dass ein innerhalb der Frist eingelegter Rechtsbehelf - vom Beschwerdeführer zunächst unbemerkt - verspätet bei Gericht eingeht und sich aus den Unterlagen ergibt, dass ein Verschulden daran nicht vorliegt, insbesondere bei übermäßig langer Postlaufzeit; dies eröffnet ebenfalls die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag (KK-StPO/Maul, 7. Aufl. 2013, § 45 Rn. 16). Mithin war dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierdurch wird durch eine sachgerechte Anwendung der Vorschriften über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Ausgleich geschaffen, damit sichergestellt ist, dass technische Fehler - was vorliegend gegeben sein dürfte - bei der Übertragung von Rechtsmittelschriften im Ergebnis nicht zu Lasten des Rechtsmittelführers gehen (OLG Karlsruhe aaO; SK-StPO/Frisch jew. aaO). Das Amtsgericht wird nunmehr das Weitere nach § 342 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu veranlassen haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO; die Vorschrift kommt auch bei einer Wiedereinsetzung von Amts wegen zur Anwendung (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 473 Rn. 38).