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Beschluss

2 ORbs 35 Ss 425/23

OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0425.2ORBS35SS425.23.00
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Leitsätze
1. Soweit ein Messgerät Daten zu statistischen Zwecken speichert, die keinen Bezug zu der Einzelmessung haben, kommt diesen Daten keine Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses zu.(Rn.7) 2. Hat das Gericht in der Hauptverhandlung die nur mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels (public key) mögliche Überprüfung der Authentizität der Messdaten vorgenommen, kann der Betroffene die Überlassung des öffentlichen Schlüssels nicht beanspruchen.(Rn.11) 3. Der Anspruch auf nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, die bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind. Versteht sich das nicht von selbst (hier: Grundlagen einer geschwindigkeitsbegrenzenden Beschilderung), bedarf es zur Ausfüllung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge entsprechenden Vortrags.(Rn.21)
Tenor
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Betroffenen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Betroffene.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soweit ein Messgerät Daten zu statistischen Zwecken speichert, die keinen Bezug zu der Einzelmessung haben, kommt diesen Daten keine Relevanz für die Überprüfung des Messergebnisses zu.(Rn.7) 2. Hat das Gericht in der Hauptverhandlung die nur mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels (public key) mögliche Überprüfung der Authentizität der Messdaten vorgenommen, kann der Betroffene die Überlassung des öffentlichen Schlüssels nicht beanspruchen.(Rn.11) 3. Der Anspruch auf nicht bei den Akten befindliche Messunterlagen besteht nur hinsichtlich solcher Informationen, die bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden sind. Versteht sich das nicht von selbst (hier: Grundlagen einer geschwindigkeitsbegrenzenden Beschilderung), bedarf es zur Ausfüllung einer diesbezüglichen Verfahrensrüge entsprechenden Vortrags.(Rn.21) Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Betroffenen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Betroffene. A. Wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei die Messung mit einem Messgerät vom Typ TraffiStar S330 des Herstellers Jenoptik Robot GmbH erfolgte, verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Betroffenen mit Urteil vom 6.12.2022 zu der Geldbuße von 90 €. Seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründete der Betroffene u.a. mit einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der in der amtsrichterlichen Zurückweisung seines Antrags, ihm Einsicht in näher bezeichnete Unterlagen - u.a. die Statistik-/Logdatei zur Messreihe und den Public Key der Messanlage sowie Informationen über die Beteiligung privater Unternehmen an der Geschwindigkeitsmessung - zu verschaffen, und eines daran anknüpfenden Aussetzungsantrags gesehen wurde. Der Senat verwarf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 31.10.2023 als unbegründet. Dabei hat der Senat die amtsgerichtliche Zurückweisung des Antrags, der Anknüpfungspunkt der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör war, zwar in dem Sinn als willkürlich erachtet, dass er ohne eine nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung erfolgte und unter Berücksichtigung des Inhalts der gesetzlichen Regelung nicht mehr verständlich war. Gleichwohl hat der Senat eine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör mit unterschiedlicher Begründung verneint. Hinsichtlich Statistik-/Logdatei und Public Key ging der Senat auf der Grundlage der Urteilsgründe davon aus, dass der im amtsgerichtlichen Verfahren mit der Überprüfung der Messung beauftragte technische Sachverständige alle für die Bewertung relevanten Daten und Unterlagen bei seinem Gutachten berücksichtigt hatte, und hat deshalb ausgeschlossen, dass die Überlassung der begehrten Informationen zur Aufdeckung einer Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessung hätten führen können. Soweit dem Betroffenen nach seiner Darstellung die Auskunft über die Einschaltung privater Unternehmen versagt wurde, hat der Senat unter Anknüpfung an obergerichtliche Rechtsprechung auch dieser behaupteten Verweigerung die Entscheidungserheblichkeit abgesprochen, weil bei einer fest installierten Geschwindigkeitsmessanlage - wie dem hier verwendeten Typ - von vornherein nur die - zulässige - Beteiligung beim Auslesen und Auswerten der Messdaten in Betracht kommt und das Amtsgericht sich im Übrigen mit Hilfe des technischen Sachverständigen von der Authentizität der Messdaten rechtsfehlerfrei überzeugt hatte. Mit am 15.11.2023 eingegangenem Verteidigerschriftsatz erhob der Betroffene Anhörungsrüge, hilfsweise Gegenvorstellung, mit der die Annahme des Senats, dass es sich bei der Annahme des Senats, dass dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten auch die Statistik-/Logdatei des Messgeräts und der Public Key zugrunde gelegen seien, um eine Überraschungsentscheidung handle. Zudem vertritt er unter Berufung auf Rechtsprechung des baden-württembergischen Verfassungsgerichtshofs die Auffassung, dass ihm auf seinen Antrag die begehrten Unterlagen trotz der unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgten gerichtlichen Prüfung zur Verfügung zu stellen gewesen seien. Schließlich beanstandete er, dass der Senat seinen Vortrag zur Relevanz der Einschaltung privater Unternehmen auch bei der Aufbereitung oder Auswertung der Daten nicht berücksichtigt habe. Der Senat hat die Einwendungen zum Anlass genommen, beim Gerätehersteller nachzufragen, ob das bei der Messung verwendete Gerät eine Statistikdatei erstellt und ggf. welche Daten in dieser Datei erfasst werden. Die Jenoptik GmbH hat dies mit Schreiben vom 4.3.2024 dahingehend beantwortet, dass es sich bei den von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messsystemen Speedophot, MULTANOVA 6F, TraffiPhot S und TraffiStar S 330 um halb-analoge Messsysteme handelt, die keine Statistikdaten speichern; auch die bei den Geräten verwendete digitale Kamera wird lediglich zur Anfertigung der fotografischen Aufnahmen genutzt, ohne Rohdaten speichern zu können. Dieses Schreiben wurde dem Verteidiger am 13.3.2024 mittels Telefax bekanntgemacht. Nach Einsichtnahme in die Akten ging am 3.4.2024 ein weiterer Verteidigerschriftsatz ein, mit dem der Anspruch auf die Überlassung des Public Key bekräftigt wurde und nunmehr - erstmals - auch weitere Teile der Senatsentscheidung vom 31.10.2023 beanstandet wurden. B. Die Anhörungsrüge ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. I. Hinsichtlich der im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 vorgebrachten Einwendungen, die nicht allein der Verdeutlichung und Ergänzung des im Schriftsatz vom 15.11.2023 gemachten Vorbringens dienen, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil es insoweit entgegen §§ 46 Abs. 1 OWiG, 356a Satz 2 und 3 StPO an dem gebotenen Vorbringen und dessen Glaubhaftmachung zur Einhaltung der sich aus § 356a Satz 1 StPO ergebenden Wochenfrist fehlt. II. Die Prüfung der im Verteidigerschriftsatz vom 15.11.2023 zur Begründung der Anhörungsrüge erhobenen Einwendungen führt nach der Bewertung des Senats nicht zu dem Ergebnis, dass er bei seiner Entscheidung vom 31.10.2023 den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 1. Zu der die Ausführungen zur Statistik-/Logdatei betreffenden Ausführungen (2 d aa des Senatsbeschlusses vom 31.01.2023) betreffenden Beanstandung ist zunächst festzuhalten, dass aufgrund der Auskunft des Geräteherstellers feststeht, dass das Messgerät eine solche Datei überhaupt nicht erstellt, weshalb sich die Verweigerung der Herausgabe als nicht entscheidungsrelevant erweist. Soweit im Verteidigerschriftsatz vom 3.4.2024 nunmehr auch die Herausgabe - bloß vermuteter - händisch erstellter statistischer Daten begehrt wird, geht dies über den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag hinaus, der sich nach seinem Inhalt lediglich auf vom Messgerät generierte Daten bezog. Im Übrigen hält der Senat an der im Beschluss vom 31.10.2023 vorgenommenen Bewertung, dass solchen statistischen Daten ohne Bezug zur Einzelmessung Entscheidungsrelevanz zukommen kann, auf der Grundlage der dazu von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgegebenen Stellungnahmen, zuletzt vom 13.12.2023 (abrufbar unter https://doi.org/10.7795/520.20231214) im Anschluss an den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 27.10.2022 (VGH B 57/21 = DAR 2023, 27; ebenso OLG Koblenz NZV 2021, 201) nicht mehr fest. 2. Hinsichtlich des vom Betroffenen weiter begehrten öffentlichen Schlüssels (Public Key) für die Messdatei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens an seiner dazu im Beschluss vom 31.10.2023 (unter 2 d aa) geäußerten Rechtsauffassung fest. a) Dafür ist zunächst in den Blick zu nehmen, welche Funktion und Bedeutung des öffentlichen Schlüssel zukommt. In einer Stellungnahme des Physikalisch-Technischen Bundesamts (PTB) vom 17.1.2019 ist dazu ausgeführt: „Die signierten Falldateien gelten als unveränderliche Beweismittel. Diese können vom Überwachungsgerät abgerufen werden. Mit Hilfe des von der PTB geprüften Referenz-Auswerteprogramms [...] können die Falldateien auf einem PC visualisiert werden. Bevor allerdings der Inhalt der Falldatei visualisiert wird, prüft das Referenz-Auswerteprogramm zusammen mit dem öffentlichen Schlüssel des Überwachungsgerätes, ob der in der digitalen Signatur verborgene Hashwert der Falldatei mit dem aktuell vom Referenz-Auswerteprogramm berechneten Hashwert der Falldatei übereinstimmt. Wenn diese Übereinstimmung gefunden werden kann, dann ist bewiesen, dass die Falldatei vom betrachteten Überwachungsgerät stammt (Authentizität) und unverfälscht vorliegt (Integrität).“ b) Dass der öffentliche Schlüssel Relevanz für die Überprüfung der Messdaten besitzt, ist deshalb in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (zuletzt OLG Bremen, Beschluss vom 20.10.2023 - 1 ORbs 25/23, juris). Insoweit ergibt sich indes aus den Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, dass die Authentizität dieser Daten vom Tatrichter mit Hilfe des dazu zugezogenen technischen Sachverständigen überprüft und bejaht wurde. Dies ist ohne Prüfung des Public Key nicht möglich; dass die gerichtliche Prüfung unter Einschaltung des Sachverständigen ohne diese Prüfung erfolgt wäre, wird auch nicht vom Betroffenen behauptet. c) Soweit der Betroffene unter Berufung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.1.2023 (1 VB 38/18 = Die Justiz 2023, 155) der Auffassung ist, dass ihm der öffentliche Schlüssel für die Messdatei trotz der gerichtlichen Prüfung der Authentizität der Messdatei, für die der öffentliche Schlüssel allein benötigt wird, zu eigenständiger Überprüfung zur Verfügung zu stellen gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. aa) Er verkennt dabei nicht, dass der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Entscheidung vom 16.1.2023 dem dortigen Beschwerdeführer einen Anspruch auf Überlassung von Messunterlagen - im vom Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall: Wartungs- und Reparaturnachweise - zuerkannt hat, obwohl diese vom Gericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigengutachtens als nicht entscheidungsrelevant bewertet worden waren. bb) Soweit sich der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zur Herleitung dieses Anspruchs auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18 = NJW 2021, 455), beruft, ist aber nicht ausreichend in den Blick genommen, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausschließlich die Frage war, inwieweit der Betroffene Anspruch auf die Überlassung von Informationen hat, zu deren Überprüfung das Gericht bei Einsatz eines sogenannten standardisierten Messverfahrens unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht verpflichtet ist und die deshalb nicht zu den Akten genommen wurden, sie sich hingegen nicht mit der Frage befasst, inwieweit diese Informationen dem Betroffenen auch dann zu selbständiger Prüfung zu überlassen sind, wenn die begehrten Informationen Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in der Hauptverhandlung waren. cc) Insoweit ist zunächst daran festzuhalten, dass nach der gesetzlichen Regelung Grundlage der Urteilsfindung die gerichtliche Hauptverhandlung ist (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO), die deshalb nach dem Verfahrensrecht der zentrale Ort für die Klärung des Tatvorwurfs und die Prüfung der Beweismittel ist. Ein darüber hinausgehender Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf eigenständige Prüfung von Beweismitteln außerhalb der Hauptverhandlung lässt sich dagegen weder aus den Verfahrensregelungen im Ordnungswidrigkeitengesetz und der - über § 71 Abs. 1 StPO subsidiär geltenden - Strafprozessordnung noch aus Verfassungsrecht herleiten. Der Angeklagte hat weder ein Recht auf eigene Befragung von Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung noch sind ihm etwa DNA-Spuren zu eigener Untersuchung zu überlassen. Der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zu sachgerechter Ausübung der ihnen von der Verfahrensordnung eingeräumten Rechte in die Lage versetzt (BVerfG a.a.O. [Rn. 50] m.w.N.). Bei der Erhebung von Beweisen verlangt dies eine Verfahrensgestaltung, bei der die Verfahrensbeteiligten die gerichtliche Prüfung nachvollziehen und sich an ihr aktiv beteiligen können; soweit sie dazu auf Informationen, über die das Gericht verfügt, angewiesen sind, sind ihnen diese zur Verfügung zu stellen. dd) Bei Anwendung dieses Maßstabs erschließt sich dem Senat jedoch unter Berücksichtigung der auf die Authentizitätsprüfung beschränkten Funktion des öffentlichen Schlüssels nicht, inwieweit der Betroffene zur Ausübung seiner Verteidigungsrechte bei der gerichtlichen Prüfung der Authentizität der Falldatei darauf angewiesen sein soll, dass ihm der öffentliche Schlüssel zuvor zur Verfügung gestellt wird. Denn die - im vorliegenden Verfahren vom beauftragten technischen Sachverständigen vorgenommene - Authentizitätsprüfung beschränkt sich insoweit auf einen Abgleich des bei der Erstellung der Messdatei im Zusammenwirken von geheimem (= im Messgerät bzw. der Messdatei selbst gespeicherten Private Key) und öffentlichem Schlüssel generierten Hashwerts mit dem aus der Messdatei mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels gebildeten Hashwert. Eine weitergehende Prüfung und zusätzlicher Erkenntnisgewinn ist auch dem Betroffenen mit Hilfe des öffentlichen Schlüssels nicht möglich. 3. Bezüglich der weiteren Beanstandung, die die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 31.10.2023 zur begehrten Auskunft zur Einschaltung privater Unternehmen betrifft (unter 2 d gg), ist die Anhörungsrüge ebenfalls unbegründet. Denn der Senat hat sich mit dem Vorbringen des Betroffenen dazu ausdrücklich auseinandergesetzt, ist aber - wie im Beschluss vom 31.10.2023 näher ausgeführt - zu der Auffassung gelangt, dass die vorliegend allein in Betracht kommende Einschaltung Privater bei der bloßen Aufbereitung und Auswertung der (auf ihre Authentizität überprüften) Daten zulässig ist, weshalb auszuschließen ist, dass die vom Betroffenen begehrte Information als Ansatzpunkt für weiteren Erkenntnisgewinn in Betracht kommt, der zur Verwerfung des Messergebnisses führen könnte. C. Die Gegenvorstellung des Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 31.10.2023 wird zurückgewiesen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Eine Abänderung kommt daher nur bei Verstößen in Betracht, die auf die Verfassungsbeschwerde zur Aufhebung der Entscheidung führen würden. Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen nicht der Auffassung, dass der Senatsbeschluss vom 31.10.2023 an solchen Mängeln leidet. Soweit der Betroffene in diesem Zusammenhang beanstandet, mit den Ausführungen zu der begehrten Information über die verkehrsrechtliche Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkenden Beschilderung (2 d ff) weiche der Senat von Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 13.7.2022 - 1 Ss (OWi) 59/21 = DAR 2022, 580, ebenso Beschluss vom 14.3.2024 - 1 Ss (OWi) 36/23 n.v.) ab, was die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG geboten hätte, sieht der Senat die Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage aus mehreren Gründen nicht gegeben. Zum einen liegt den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Saarbrücken, das sich dabei an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, namentlich den Beschluss vom 27.4.2018 (Lv 1/18 = NZV 2018, 275), gebunden fühlt, tragend die Zuordnung des Auskunftsrechts des Betroffenen zum Anspruch auf rechtliches Gehör zugrunde. Dagegen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der nach der bundesrechtlichen Kompetenzordnung (vgl. für die Gesetzgebung Art. 31 GG) Vorrang zukommt, klargestellt, dass der Anspruch allein im Recht auf ein faires Verfahren zu verorten ist. Zum anderen ist der Senat der Auffassung, dass - wie bei den Daten der Messreihe (dazu BGH NStZ-RR 2022, 220) - die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz von den Umständen des Einzelfalls abhängt, es sich mithin nicht um eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage handelt. Im Übrigen hält der Senat an der im Beschluss vom 31.10.2023 vorgenommenen Beurteilung der Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall fest (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.3.2024 - 1 ORbs 360 Ss 30/24 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ergänzend ist zu diesem Punkt zu bemerken, dass nach der Auffassung des Senats der Betroffene von der Bußgeldbehörde Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung einer Beschilderung im Übrigen nur dann verlangen kann, wenn die Bußgeldbehörde tatsächlich über diese Informationen verfügt. In der diesbezüglich maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (Rn. 50 f.) ist zum Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren, aus dem der Auskunftsanspruch herzuleiten ist, ausgeführt [Hervorhebungen durch den Senat]: „Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte […]. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden [...].“ Die „Waffengleichheit“ kann danach nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bußgeldbehörde begründen, die sie tatsächlich erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren keine Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Aktenerweiterung. Bei Beschilderungsplan und der einer Beschilderung zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnungen versteht es sich aber keineswegs von selbst, dass diese im Verantwortungsbereich einer anderen funktionellen Behörde - der Verkehrsbehörde - liegenden Informationen von der Bußgeldbehörde im Bußgeldverfahren erhoben und zur Akte genommen wurden. Ansonsten ist der Betroffene darauf zu verweisen, sich die begehrten Informationen bei der zuständigen (Verkehrs-) Behörde zu beschaffen. Die an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auszurichtende Zulässigkeit einer Beanstandung im Rechtsbeschwerdeverfahren setzt danach die bestimmte Behauptung voraus, dass im konkreten Einzelfall die begehrte Information von der Bußgeldbehörde tatsächlich erhoben wurde. Daran fehlt es vorliegend jedenfalls hinsichtlich der verkehrsrechtlichen Anordnung der geschwindigkeitsbeschränkenden Beschilderung, der gegenüber der Beschilderungsplan nur untergeordnete Bedeutung besitzt, weil er für sich genommen keinen verlässlichen Rückschluss auf die Rechtmäßigkeit der Beschilderung zulässt. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss v. 8.3.2006 - 2 StR 387/91 = BeckRS 2006, 4295).