Beschluss
2 ORbs 350 SsBs 574/24
OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:1105.2ORBS350SSBS574.2.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und eine damit einhergehende unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch nicht gewährte Einsicht in Messunterlagen kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene rechtszeitig um die Einsicht in die begehrten Unterlagen bemüht hat. Dies setzt regelmäßig die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Bußgeldbehörde (einschließlich der Stellung eines Antrags nach § 62 OWiG) voraus.(Rn.7)
2. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs LTI 20/20 TruSpeed durch (unbeabsichtigtes) Verwackeln zu unrichtigen Messergebnissen kommen kann, bedarf das Messergebnis keiner näheren Überprüfung, wenn durch Verwendung eines Stativs oder Auflegen des Geräts auf eine feste Unterlage ein Verwackeln ausgeschlossen werden kann.(Rn.12)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.6.2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen
3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und eine damit einhergehende unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch nicht gewährte Einsicht in Messunterlagen kommt nur in Betracht, wenn sich der Betroffene rechtszeitig um die Einsicht in die begehrten Unterlagen bemüht hat. Dies setzt regelmäßig die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Bußgeldbehörde (einschließlich der Stellung eines Antrags nach § 62 OWiG) voraus.(Rn.7) 2. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs LTI 20/20 TruSpeed durch (unbeabsichtigtes) Verwackeln zu unrichtigen Messergebnissen kommen kann, bedarf das Messergebnis keiner näheren Überprüfung, wenn durch Verwendung eines Stativs oder Auflegen des Geräts auf eine feste Unterlage ein Verwackeln ausgeschlossen werden kann.(Rn.12) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.6.2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg zurückverwiesen 3. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Nachprüfung des Urteils ergibt, dass rechtsfehlerhaft eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). I. Schuld- und Rechtsfolgenausspruch im angefochtenen Urteil halten der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung stand. Zur Begründung wird zunächst auf die - auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 14.10.2024 - zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 27.09.2024 Bezug genommen. Ergänzend ist zu bemerken: 1. Der Senat schließt sich den in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zur Wirkung der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid gemachten Ausführungen an. 2. Hinsichtlich der Beanstandung einer unzureichenden Dokumentation des Messvorgangs (fehlende Speicherung sog. Rohmessdaten) hält der Senat in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Schleswig SchlHA 2020, 42; OLG Bremen NStZ 2021, 114 und Beschluss vom 6.4.2020 - 1 SsRs 10/20, juris; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 14.11.2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 538/19, und vom 2.1.2020 - (1Z) 53 Ss-OWi 676/19, jew. juris; KG VRS 137, 79; OLG Oldenburg NdsRpfl 2019, 399; OLG Hamm VRS 138, 213; OLG Düsseldorf DAR 2020, 209; NStZ 2021, 112; OLG Köln DAR 2019, 695; OLG Naumburg NJ 2021, 465; OLG Jena NJ 2020, 512; 2022, 35; OLG Dresden NJW 2021, 176; OLG Zweibrücken VerkMitt 2020 Nr 21; ZfS 2022, 110; OLG Stuttgart DAR 2019, 697; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.1.2020 - 3 Rb 33 Js 763/19, juris; BayObLG DAR 2020, 145) an seiner schon mehrfach geäußerten (Beschlüsse vom 25.5.2021 - 2 Rb 35 Ss 303/21 = ZfS 2021, 472 und vom 6.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris) Rechtsauffassung fest, dass das Fehlen von Rohmessdaten entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (NJW 2019, 2456; dagegen auch Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz NZV 2022, 427; vgl. auch BVerfG NJW 2023, 2932 und Kammerbeschlüsse vom 21.6.2023 - 2 BvR 1082/21 und 2 BvR 1090/21, juris) weder zu einem Beweisverwertungsverbot führt noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren begründet. 3. Soweit beanstandet wird, dass dem Betroffenen für die rechtliche Beurteilung des ihm gemachten Vorwurfs relevante Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt wurden und ein darauf gestützter Aussetzungsantrag in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung zurückgewiesen wurde, kommt allein eine auf einem Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 MRK) gründende unzulässige Beschränkung der Verteidigung in Betracht (§§ 79 Abs. 3 Satz 1, 338 Nr. 8 StPO). Ungeachtet der Frage der Relevanz der begehrten Unterlagen, über die die Verwaltungsbehörde tatsächlich verfügen muss, für die Überprüfung des der Verurteilung zugrunde liegenden Messvorgangs steht der Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren vorliegend entgegen, dass der Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Soweit der Anspruch auf ein faires Verfahren das Recht auf „Waffengleichheit“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem umfasst (BVerfG NJW 2021, 455 [bei juris Rn. 32, 50, 53), setzt die Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren voraus, dass sich der Betroffene bereits im Verwaltungsverfahren um den Erhalt der begehrten Informationen/Unterlagen bemüht und sich des Zwischenrechtsbehelfs des § 62 OWiG bedient hat, soweit dies nach dem zeitlichen Ablauf möglich war (BVerfG a.a.O. [Rn. 60, 66]; VerfGH Nordrhein-Westfalen BeckRS 2023, 15850; LVerfG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.12.2023 – LVG 28/22, juris ; OLG Oldenburg ZfS 2017, 469; OLG Düsseldorf BeckRS 2020, 7757; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.2.2021 - 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20, juris; OLG Stuttgart VRS 140, 319; OLG Zweibrücken NStZ 2021, 111; OLG Bremen NStZ 2021, 114; OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Betroffenen selbst, dass er sich erstmals mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15.4.2024, mithin zu einem Zeitpunkt, als das Verfahren bereits bei Gericht anhängig war, um die Unterlagen bemüht hat, die Grundlage des gestellten Aussetzungsantrags waren. 4. Die Beanstandung der Ablehnung zweier in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge greift nicht durch. a) Die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Zurückweisung des Antrags auf Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Fehlerfreiheit der verfahrengegenständlichen Geschwindigkeitsmessung ist rechtsfehlerfrei. Erfolgt die Messung - wie vorliegend - mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für solche Messungen zugelassenen Messystem handelt es sich - verfassungsgerichtlich gebilligt (BVerfG a.a.O. [Rn. 41, 47] - um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren (BGHSt 43, 277), bei dem im Hinblick auf die Systemprüfung durch die PTB davon ausgegangen werden kann, dass bei Einhaltung der technischen Vorgaben, die beim Betrieb zu beachten sind und sich regelmäßig aus der Bedienungsanleitung ergeben, verlässliche Messergebnisse zu erwarten sind (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf VRR 2014, 392; OLG Frankfurt DAR 2015, 149; OLG Bamberg DAR 2016, 146; OLG Schleswig DAR 2017, 47; OLG Hamm Beschluss vom 10.3.2017 - 2 RBs 202/16, juris; KG VRS 131, 308; OLG Köln ZfS 2018, 407; OLG Koblenz B. v. 17.7.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris). Zu einer näheren Überprüfung der Messung ist der Tatrichter nur gehalten, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion ergeben (BVerfG a.a.O [R. 43, 46]; BGHSt 39, 291, 301; 43, 277, 283 f.). Die Einhaltung der Messbedingungen ist dabei vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass entgegen der Vorgaben der Bedienungsanleitung im Messprotokoll nicht das Datum der Konformitätsbewertung, sondern der Konformitätserklärung erfasst wurde. An den dazu im Beschluss vom 16.2.2023 (2 ORbs 35 Ss 4/23 = NStZ 2023, 621) gemachten Ausführungen hält der Senat fest. Danach war das Amtsgericht im vorliegenden Fall nicht gehalten eine nähere Prüfung unter Hinzuziehung eines technischen Sachverständigen vorzunehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Rechtsbeschwerdebegründung angeführten Berichten, wonach es bei Messungen mit dem hier verwendeten Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed bei der Erfassung stehender Objekte zur Anzeige einer gefahrenen Geschwindigkeit gekommen sein soll. Die Ursache hierfür ist im sogenannten Abgleiteffekt zu finden, bei dem - bedingt durch eine nicht konstante Zielerfassung - während des Messvorgangs verschiedene Reflexionsflächen in unterschiedlicher Entfernung erfasst werden, was sich in der der Messung zugrundeliegenden Weg-Zeit-Berechnung der zurückgeworfenen Lichtimpulse auswirkt; nach den vorliegenden Erkenntnissen soll bereits die Zitterbewegung der Hand für das Zustandekommen eines solchen Abgleiteffekts ausreichen (Gratz DAR 2024, 524, 525; Smykowski/Buck NZV 2024, 384 und 421). Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung ist damit aber die Einstufung des verwendeten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren nicht generell, sondern nur in solchen Situationen in Frage gestellt, bei der die - auch durch die Bedienungsanleitung festgeschriebene - konstante Zielerfassung nicht gewährleistet erscheint. Nach der Überprüfung durch die PTB ist dies aber insbesondere auszuschließen, wenn einem unbeabsichtigten Wackeln etwa durch die Verwendung eines Stativs begegnet werden kann (https://doi.org/10.7795/520.20240802) kann. Dem ist aber nach der Überzeugung des Senats gleichzustellen, wenn ein Verwackeln durch die Auflage des Messgeräts auf eine feste Unterlage ausgeschlossen werden kann, wie dies vorliegend durch das sich aus dem - zum Gegenstand der Rechtsbeschwerdebegründung gemachten - Messprotokoll ergebende Auflegen des Geräts auf das Fahrzeugdach geschehen ist. Soweit in dem vom Betroffenen eingeholten privaten Sachverständigengutachten die im Messprotokoll eingetragenen Entfernungsangaben in Zweifel gezogen werden, beruht dies darauf, dass dem ein vermuteter Standort des Messbeamten bei der Durchführung zugrundeliegt. Demgegenüber hat sich das Amtsgericht durch Einvernahme des Messbeamten in nachvollziehbarer Weise von einer fehlerfreien Durchführung des Messvorgangs überzeugt, so dass auch danach keine weitere Überprüfung geboten war. b) Auch die auf §§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, 244 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StPO gestützte Ablehnung des Antrags auf Einvernahme von Zeugen hält rechtsbeschwerderechtlicher Prüfung stand. Mit dem Antrag sollte der Beweis erbracht werden, dass die im Urteil festgestellte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Betroffenen nicht wahrnehmbar war oder doch jedenfalls von ihm nicht wahrgenommen wurde. Das Amtsgericht hatte sich jedoch bereits auf der Grundlage des Messprotokolls rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Betroffene vor der Messstelle insgesamt vier die Geschwindigkeit beschränkende ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder passiert hatte. Bei dieser Sachlage ist das Amtsgericht zurecht davon ausgegangen, dass durch die weiteren Beweisbehauptungen weder der Vorwurf fahrlässigen noch eines grob pflichtwidrigen Verhaltens des Betroffenen als Voraussetzung für die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) in Frage gestellt war; denn bei der (fahrlässigen) Missachtung mehrerer Verkehrszeichen scheidet die Annahme eines sogenannten Augenblicksversagens aus (BGHSt 43, 241, 251). II. Dagegen hat die Rechtsbeschwerde mit der Beanstandung Erfolg, dass eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) unterblieben ist. Die dazu erforderliche Verfahrensrüge ist zulässig ausgeführt, da der maßgebliche Verfahrensgang und die weiteren für die Beurteilung maßgeblichen Umstände in der Rechtsbeschwerdebegründung in nachvollziehbarer Weise dargelegt sind. Das Verfahren ist auch rechtsstaatswidrig verzögert worden, da es zwischen dem Eingang der Akten beim Amtsgericht am 25.9.2023 (AS. I 263) nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht Freiburg und der Verfügung des (neuen) Abteilungsrichters vom 20.2.2024, mit dem dem Verfahren Fortgang gegeben wurde (AS. I 289), nicht gefördert wurde. Mangels Feststellungen zu den Auswirkungen der Verzögerung kommt eine eigene Kompensationsentscheidung des Senats in entsprechender Anwendung von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 354 Abs. 1a StPO nicht in Betracht, weshalb die Sache insoweit zurückzuverweisen ist (§ 79 Abs. 6 OWiG). Bei der vom neuen Tatrichter zu treffenden Entscheidung wird im Blick zu behalten sein, ob angesichts der Berücksichtigung der Verfahrensdauer bei Bemessung von Geldbuße und Höhe des Fahrverbots die Feststellung einer Verzögerung zur Kompensation ausreicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., Art 6 EMRK Rn. 9b m.w.N.).