OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 (6) Ss 417/13, 2 (6) Ss 417/13 - AK 109/13

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2013:1028.2.6SS417.13.0A
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein rechtsfehlerhaft ergangenes Prozessurteil des Amtsgerichts berechtigt das Berufungsgericht nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, wenn dieses zur Sache verhandelt hat. In diesem Fall bleibt es bei der Regel des § 328 Abs. 1 StPO, dass das Berufungsgericht in der Sache selbst zu erkennen hat.(Rn.7)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 13. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein rechtsfehlerhaft ergangenes Prozessurteil des Amtsgerichts berechtigt das Berufungsgericht nicht zur Zurückverweisung an das Amtsgericht, wenn dieses zur Sache verhandelt hat. In diesem Fall bleibt es bei der Regel des § 328 Abs. 1 StPO, dass das Berufungsgericht in der Sache selbst zu erkennen hat.(Rn.7) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts H. vom 13. Juni 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts H. zurückverwiesen. I. Im Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 15.02.2012 wurden dem Angeklagten 2 tatmehrheitlich begangene Fälle des vorsätzlichen Bankrotts vorgeworfen. Nachdem er dagegen Einspruch eingelegt hatte, fand am 28.08.2012 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. statt, die nach Verhandlung zur Sache mit der Einstellung des Verfahrens durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO endete. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht H. mit der angefochtenen Entscheidung vom 13.06.2013 das Urteil des Amtsgerichts S. auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die unterbliebene Sachentscheidung des Landgerichts und die Zurückverweisung an das Amtsgericht beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. II. Die Revision ist zulässig. Das angefochtene Urteil beschwert den Angeklagten. Die Beschwer liegt zum einen darin, dass das Berufungsgericht nicht die dem Angeklagten günstigste, von ihm erstrebte Sachentscheidung erlassen, sondern die Sache zurückverwiesen und durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zu seinem möglichen Nachteil in die bereits erlangte Rechtsposition eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 1975, 1236; Senat NStZ-RR 2005, 208; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 379; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.09.2008 - 1 Ss 67/08 - in juris). Eine Beschwer des Angeklagten ist zum anderen darin zu sehen, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Verweisung seinen Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt (Senat a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.). Die Rüge der Verletzung des § 328 Abs. 1 StPO genügt der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Die für die revisionsgerichtliche Überprüfung erforderlichen Verfahrenstatsachen, hier insbesondere der Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung, wurden in ausreichendem Maß vorgetragen. Die Revision des Angeklagten ist auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, ist rechtsfehlerhaft. Nach § 328 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Die nach § 328 Abs. 2 StPO a. F. bestehende Befugnis des Berufungsgerichts, vor allem bei schweren Verfahrensfehlern ein Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, wurde durch das Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 im Interesse der Verfahrensbeschleunigung beseitigt. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass Verfahrensfehler im amtsgerichtlichen Verfahren bei einer die Hauptverhandlung wiederholenden und ihre Entscheidung allein auf deren Grundlage treffenden Berufungsentscheidung für das Ergebnis des Berufungsverfahrens bedeutungslos sind und daher im Berufungsverfahren in jedem Falle in der Sache selbst entschieden werden könne (BT-DRs 10/1313 S. 31). Über die - hier nicht einschlägige - Verweisungsverpflichtung des § 328 Abs. 2 StPO n. F. hinaus sind in der Rechtsprechung allerdings weiterhin Fallgestaltungen anerkannt, in denen eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht zu erfolgen hat, so beispielsweise bei einer nicht berechtigten Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (OLG Stuttgart NStZ 1995, 301; OLG Koblenz NStZ 1990, 296; OLG Hamm NStZ 2010, 295) oder bei zu Unrecht erfolgter Verwerfung eines Einspruchs nach § 412 StPO unter fälschlicher Annahme eines unberechtigten Ausbleibens des Angeklagten (BGH NJW 1989, 1869; Senat a.a.O.), wobei als Voraussetzung für eine Zurückverweisung angesehen wird, dass eine Verhandlung über den Anklagevorwurf und eine Entscheidung zur Sache in erster Instanz noch nicht stattfanden. Die Anerkennung einer Zurückverweisungsverpflichtung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, dass dem Angeklagten in allen amtsgerichtlichen Verfahren zwei Tatsacheninstanzen eröffnet sein müssen und die kleine Strafkammer - wenn sie die Sache nicht zurückverwiese, obwohl das Amtsgericht nicht zur Sache verhandelt hat - entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Abs. 1 S. 1 GVG, die ihr nur Berufungsverhandlungen zuweist, im Ergebnis eine erstinstanzliche Verhandlung durchführen müsste (vgl. BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG Stuttgart NStZ a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Diese Überlegungen greifen hier jedoch nicht. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht eine vollständige Hauptverhandlung zur Sache, insbesondere eine Beweisaufnahme über den Anklagevorwurf durchgeführt. In dieser Situation ist die kleine Strafkammer nicht gehindert, ihrer gesetzlichen Aufgabenzuweisung entsprechend als zweite Tatsacheninstanz zu agieren. Der Rechtsfehler liegt hier nur darin, dass das Amtsgericht, anstatt den aus seiner Sicht konsequenten Freispruch auszusprechen, das erstinstanzliche Verfahren durch Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 StPO beendet hat, obwohl die Vorschrift des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO lediglich ein - wenn auch mit Fernwirkung ausgestattetes - Beweisverwertungsverbot (MK-Stephan, Insolvenzordnung, 3.Aufl., § 97 Rn. 17) enthält, das weder im Sinne eines Befassungs- noch eines Bestrafungsverbots (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Einl. 143f. m.w.N.) ein Verfahrenshindernis begründen kann. Da dieser Rechtsfehler sich auf die nach erneuter Tatsachenverhandlung zu treffende eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts nicht auswirken kann, die Verfahrenslage vielmehr derjenigen entspricht, die der Gesetzgeber bei der Beseitigung der Zurückverweisungsmöglichkeit des § 328 Abs. 2 StPO a. F. im Blick hatte, besteht kein Anlass für eine Zurückverweisung an das Amtsgericht. Das Urteil des Landgerichts war daher aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 StPO).