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Beschluss

2 Ws 24/14

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2014:0311.2WS24.14.00
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Leitsätze
1. Zur Abgrenzung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einerseits Zweckerreichung (§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB analog) bzw. wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 67d Abs. 5 StGB). (Rn.4) 2. Vor Rechtskraft der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 StGB ist nur ausnahmsweise eine Verlegung in den Justizvollzug zulässig. (Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – K. vom 19. November 2013 (13 StVK 159/13a) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen einerseits Zweckerreichung (§ 67c Abs. 2 Satz 5 StGB analog) bzw. wegen fehlender Erfolgsaussicht (§ 67d Abs. 5 StGB). (Rn.4) 2. Vor Rechtskraft der Erledigterklärung nach § 67d Abs. 5 StGB ist nur ausnahmsweise eine Verlegung in den Justizvollzug zulässig. (Rn.14) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer – K. vom 19. November 2013 (13 StVK 159/13a) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht K. die gegen den Verurteilten im Urteil des Landgerichts H. vom 09.01.2013 angeordnete Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt, da eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr bestehe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht beanstandet, die Strafvollstreckungskammer habe den Anspruch rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie die zuletzt noch eingegangen ergänzende Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie (ZfP) R. vom 18.11.2013 seinem Verteidiger vor der Beschlussfassung nicht zur Stellungnahme zugeleitet hat, hatte er nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. 2. Die Strafvollstreckungskammer hat die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt zu Recht gemäß § 67d Abs. 5 StGB für erledigt erklärt. Die Maßregel war nicht, wie mit dem Rechtsmittel erstrebt, in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 für erledigt zu erklären. a) Nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 StGB nicht mehr vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht mehr erreicht werden kann (so schon BVerfGE 91, 1, 34), d.h., wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, den Verurteilten durch Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 67d Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 25.07.2008, 2 BvR 573/08 - zitiert nach Juris -; OLG Celle RuP 2011, 117). Ob der Versuch, den Verurteilten zu heilen, fehlgeschlagen ist, ist dabei im Rahmen einer Prognoseentscheidung festzustellen, die den Gesamtverlauf der bisherigen Maßregelvollstreckung berücksichtigt, wobei dem Ziel der Unterbringung, die süchtige Person zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor einem Rückfall in den suchtbedingten Rauschmittelkonsum zu bewahren, erhebliche Bedeutung zukommt (OLG Celle aaO). Ist hingegen das Therapieziel und damit der Zweck der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bereits erreicht, so ist der Vollzug der Unterbringung nicht nach § 67d Abs. 5 StGB abzubrechen, sondern die Maßregel analog § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären (Senat JZ 2005, 285; OLG München NStZ-RR 2013, 261). b) Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab hält die landgerichtliche Abbruchsentscheidung rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen die Voraussetzungen, die Maßregel der Unterbringung in entsprechender Anwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB für erledigt zu erklären, nicht vor. Denn das Therapieziel, den Untergebrachen jedenfalls für eine gewisse Zeitspanne vor einem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, ist nicht erreicht. Zwar schildert das Zentrums für Psychiatrie R., dass im klinischen S. bei dem Verurteilten kein Leidensdruck beobachtbar gewesen sei und sich der Verurteilte sowohl während seines Aufenthalts in der Klinik als auch während der Dauer seiner Entweichung abstinent gezeigt habe. Dies spräche für die Annahme, dass der biographisch eher spät aufgetretene Kokainmissbrauch mittlerweile im engeren Sinne auch ohne spezifische Behandlung als geheilt anzusehen sei. Dabei ergibt sich aus dem Zusammenhang der Stellungnahme des ZfP jedoch unzweifelhaft, dass nicht angenommen werden kann, dass bei dem Verurteilten der Hang im Sinne des § 64 StGB allein vor dem Hintergrund seiner nachgewiesenen Abstinenz während der Dauer der Unterbringung und der mutmaßlichen Abstinenz während seines einmonatigen Untertauchens beseitigt wäre. So mag der Verurteilte aktuell keinen Suchtdruck mehr verspüren, jedoch kann nicht angenommen werden, der therapieunwillige (dazu nachfolgend unter c) Beschwerdeführer habe eine dauerhafte und stabile Abstinenz erreicht. c) Angesichts des Gesamtverlaufs der bisherigen Maßregelvollstreckung teilt der Senat die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass der Zweck der Unterbringung aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht mehr erreicht werden kann. Zwar hatte der Verurteilte ausweislich der Gründe des Urteils des Landgerichts H. vom 09.01.2013 sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Strafkammer bekundet, er habe eine hohe Therapiemotivation. Tatsächlich aber hat der Verurteilte im Maßregelvollzug von Anfang an und auch nach seiner von ihm erstrebten Verlegung in das ZfP R. im Mai 2013 keine ernsthafte Therapiebereitschaft erkennen lassen, sondern die gesamte Zeit über gegenüber den Behandlungsangeboten eine wohl auch seinen narzisstischen Persönlichkeitsanteilen zuzuschreibende Verweigerungs- und Ablehnungshaltung an den Tag gelegt, die er kurzfristig nur zum Schein zur Vorbereitung seiner Flucht anlässlich eines Ausgangs auf dem Anstaltsgelände unterbrochen hatte. Unbeschadet des von dem Verurteilten beanstandeten und auch vom Senat für fragwürdig erachteten (B. v. 29.11.2013 2 Ws 381/13) Behandlungskonzepts des ZfP R., wonach auf der Station, auf welcher sich der Verurteilte befand, sowohl Untergebrachte gemäß § 63 StGB als auch solche, gegen welche die Maßregel gemäß § 64 StGB zu vollziehen ist, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft gemeinsam behandelt werden, belegt die Flucht des Verurteilten anlässlich einer ihm gewährten Lockerung im August 2013 seine gänzlich fehlende Therapiebereitschaft. Auch nach seiner Ergreifung nach einem Monat hat er jede inhaltliche Mitarbeit verweigert, seine Ablehnungshaltung beibehalten und in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er bereit sei, sich auf eine therapeutische Aufarbeitung seiner suchtursächlichen Persönlichkeitsanteile einzulassen. Bei dieser Sachlage ist auch aus der Sicht des Senats nicht zu erwarten, dass bei einer Fortdauer der Unterbringung dass als Grundlage eines Therapiebündnisses erforderliche vom Verurteilten zerstörte Vertrauensverhältnis wieder begründet werden könnte. Im Hinblick auf die Mitteilung des ZfP C., dass mit den vierzehntägigen Gesprächen in der Justizvollzugsanstalt H. kein intensiver therapeutischer Prozess bewirkt werden kann, besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Anlass für die Annahme, dass sich mit Hilfe dieser Betreuung ein Therapieerfolg noch einstellen könnte. Das Verhalten des Verurteilten in seiner Gesamtheit bietet auch keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass eine Aussicht bestünde, ein Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe gemäß § 67c Abs. 3 StGB könne bei ihm zu Änderungen führen könnte, die eine spätere Wiederaufnahme der Maßregel sinnvoll erscheinen lassen (Schönke-Schröder-Stree StGB 27. Aufl. § 67 Rn10). Vor einer Abbruchsentscheidung hätte dies sonst in Betracht gezogen werden müssen. Bei der hier gegebenen Sachlage bestanden indessen weder für die Maßregelvollzugseinrichtung noch für die Strafvollstreckungskammer ausreichende Gründe, dies zu erwägen. 3. Der vorliegende Fall gibt dem Senat Anlass zu den folgenden grundsätzlichen Ausführungen: Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführer kurz nach Erlass des von ihm angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer - und damit vor dessen Rechtskraft - bereits am 02.12.2013 in die Justizvollzugsanstalt H. verlegt wurde. Dem vom Senat beigezogenen Vollstreckungsheft ist zu entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt H. dabei offenbar aufgrund einer Verständigung zwischen dem Sozial- und dem Justizministerium in Amtshilfe als „Außenstelle der ZfP“ agiert und der „Maßregelvollzug“ in einem Haftraum der Vollzugsanstalt, der sogenannten „Kammerzelle“, getrennt von den Strafgefangenen erfolgen soll. Der Senat kann hier unentschieden lassen, ob die Verlegungsanordnung und die ihr zugrundeliegende ministerielle Vereinbarung rechtmäßig sind, denn der Verurteilte hat die Verlegung nicht, was möglich gewesen wäre, im Verfahren gemäß § 109ff. StVollzG angefochten. Erhebliche rechtliche Bedenken gegen dieses Vorgehen ergeben sich aus dem Folgenden: Hat eine Strafvollstreckungskammer nach § 67d Abs. 5 StGB angeordnet, dass die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt ist, ist die Maßregel gleichwohl bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses weiter zu vollziehen (Fischer, StGB, § 67d Rn. 22; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 387). Dieser elementare Grundsatz steht nicht zur Disposition der Vollstreckungsbehörden. Der Gesetzgeber hat, da er dem Maßregelvollzug Vorrang gegenüber dem Strafvollzug einräumt, keine Regelung getroffen, die einen Sofortvollzug einer nicht rechtskräftigen Abbruchsentscheidung gemäß § 67d Abs. 5 StGB erlauben würde. Zwar erfolgte die Verlegung nach der genannten Vereinbarung formal in die zur „Außenstelle“ aller Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg beim Vollzug der Maßregel gemäß § 64 StGB erklärte JVA H.. Grundsätzliche Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit erwachsen allerdings daraus, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt faktisch beendet ist, wenn ein Verurteilter in eine JVA verlegt ist, auch wenn diese als „Amtshilfe“ leistende „Außenstelle“ bezeichnet worden ist. Wie der den Untergebrachten konsiliarisch betreuende Medizinische Direktor des ZfP C. für den vorliegenden Fall in seiner vom Senat eingeholten Stellungnahme erklärt hat, kann in der besonders gesicherten Behandlungseinheit in der JVA H. „kein intensiver therapeutischer Prozess mehr stattfinden“. Angesichts einer nur zweiwöchigen Gesprächsfrequenz liegt dies auf der Hand. Unbeschadet der Bezeichnung der JVA H., die selbst ersichtlich über keine Therapeuten verfügt, die für die Behandlung der Untergebrachten zur Verfügung stehen, als „Außenstelle“ der Zentren für Psychiatrie ist es deshalb zumindest in hohem Maße zweifelhaft, dass die im Wesentlichen nach den für Strafgefangene geltenden Regeln gestaltete isolierte Unterbringung eines Verurteilten in der „Kammerzelle“ einer Vollzugsanstalt mit einem Therapeutenbesuch alle zwei Wochen noch eine den Anforderungen des § 64 StGB auch nur annähernd entsprechende Entziehungsbehandlung darstellt. Hinzu kommt: Die hier praktizierte Verlegung eines Untergebrachten in faktische Strafhaft vor Rechtskraft der Abbruchsentscheidung ist geeignet, seine Rechtsmittelchancen gravierend zu mindern. Ihm wird die Möglichkeit genommen, in der Zeit zwischen erst- und zweitinstanzlicher Entscheidung seine Therapiewilligkeit und -fähigkeit unter Beweis zu stellen, wobei es die Aufgabe der Unterbringungseinrichtung wäre, so lange wie möglich - also auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung - das Entstehen einer Therapiebereitschaft zu fördern. Nicht selten ist das Verhalten eines Untergebrachten nach der Abbruchentscheidung für die Beschwerdeentscheidung von erheblicher Bedeutung (zutreffend OLG Schleswig NStZ-RR 2011, 388). Dem Senat haben in der Vergangenheit einige Fälle vorgelegen, in denen Untergebrachte nach Erhalt der Abbruchsentscheidung versucht haben, durch eine Änderung ihres Verhaltens eine Abänderung dieser Entscheidung zu erwirken. Deshalb ist es aus der Sicht des Senates, der in diesen Fällen umfassend in der Sache selbst zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht hinnehmbar, dass durch eine vorzeitige Verlegung eines Verurteilten in eine JVA Fakten geschaffen werden, die geeignet sind, seine Entscheidung zum Nachteil des Untergebrachten zu beeinflussen. Der Senat übersieht angesichts mehrerer in jüngerer Zeit vorgekommener schwerwiegender, von Gewalttaten begleiteter Ausbruchsversuche aus dem ZfP Z. nicht, dass ein Bedürfnis besteht, Untergebrachte, bei denen aufgrund einer Abbruchsentscheidung die hohe Gefahr massiver Störungen der Sicherheit der Einrichtung - etwa durch Gewalttaten - oder des Entweichens besteht, so unterzubringen, dass diese Gefahren beseitigt oder jedenfalls stark verringert sind. Ob dazu die Verlegung in eine „Amtshilfe“ leistende JVA mit hohen Sicherheitsstandards aber stark verringertem Behandlungsangebot rechtlich zulässig ist, hat der Senat, wie erwähnt, nicht zu entscheiden. Er weist aber darauf hin, dass eine solche Verlegung, wenn überhaupt, allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, wenn die hohe Gefahr von Gewalttaten oder des Entweichens in nachvollziehbarer Weise begründet ist und wenn die betreffende Einrichtung selbst nicht über ausreichend sichere Unterbringungsmöglichkeiten verfügt. Letzteres aber dürfte in der Regel bei Einrichtungen, in denen, wie im vorliegenden Fall, auch die Maßregel des § 63 StGB vollstreckt wird, der Fall sein. Die Verlegung von lediglich Schwierigkeiten bereitenden, der Unterbringungseinrichtung lästigen und unangenehmen Untergebrachten ist vor Eintritt der Rechtskraft der Abbruchentscheidung keinesfalls zulässig. So ist, ohne dass es für die Entscheidung erheblich wäre, vorliegend nicht zu erkennen, dass die Verlegung des Verurteilten nach diesen Maßstäben gerechtfertigt gewesen sein könnte. Ausreichende Gründe sind namentlich nicht der vom Senat zu dieser Frage eingeholten Stellungnahme des ZfP R. zu entnehmen, wonach Fluchtgefahr und die Gefahr einer Eskalation des Konflikts zwischen Untergebrachtem und Behandlungsteam zu befürchten gewesen seien. Allein der Umstand, dass der Verurteilte einen Arbeitsausgang im August 2013 zur Flucht missbraucht hatte, reicht nicht aus. Es ist weder ersichtlich, dass er in der Zeit vom 21.11.2013, dem Tag, an dem ihm der Beschluss zugestellt wurde, und dem Tag seiner Verlegung, 02.12.2013, irgendwelche Fluchtvorkehrungen getroffen hätte, noch ist zu erkennen, dass das ZfP selbst über keine sichere Unterbringungsmöglichkeit verfügte. Dem Senat erschließt sich ferner nicht, weshalb die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu der Befürchtung Anlass geben konnte, der zwischen dem Untergebrachten und seinen Behandlern bestehende Konflikt werde eskalieren. Den Berichten des ZfP ist nicht zu entnehmen, dass der Verurteilte je gewalttätig geworden wäre. Dass das Behandlungsteam den Abbruch der Unterbringung vorgeschlagen hatte, war ihm spätestens seit der ersten Anhörung am 10.10.2013 bekannt. Dass er darauf in irgend einer Weise bedrohlich reagiert hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.