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Beschluss

2 VAs 9/15

OLG Karlsruhe 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2015:0605.2VAS9.15.0A
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Leitsätze
Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, so ist bei der Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen zwecks Maßregelvollzugs bereits zum Halbstrafenzeitpunkt in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten ebenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung des Verurteilten standen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung als fernliegend erscheinen lässt.(Rn.22)
Tenor
1. Auf den Antrag des Verurteilten F. W. auf gerichtliche Entscheidung werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 2. März 2015 - 740 VRs 550 Js 12649/11 u.a. - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27. März 2015 - 7 Zs 567/15 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet verworfen. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. G. aus Freiburg bewilligt. 5. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten. 6. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 7. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, so ist bei der Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen zwecks Maßregelvollzugs bereits zum Halbstrafenzeitpunkt in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten ebenfalls im Zusammenhang mit der Alkoholerkrankung des Verurteilten standen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung als fernliegend erscheinen lässt.(Rn.22) 1. Auf den Antrag des Verurteilten F. W. auf gerichtliche Entscheidung werden der Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 2. März 2015 - 740 VRs 550 Js 12649/11 u.a. - und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27. März 2015 - 7 Zs 567/15 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Der weitergehende Antrag wird als unbegründet verworfen. 4. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. G. aus Freiburg bewilligt. 5. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten. 6. Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 7. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 09.07.2012 - 23 Ds 550 Js 6252/12 -, rechtskräftig seit 14.05.2013, wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr sowie zehn Monate Freiheitsstrafe). Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und ein Fahrverbot von drei Monaten ausgesprochen. Durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 05.08.2014 - 23 Ds 550 Js 6252/12 -, rechtskräftig seit 17.09.2014, wurden die Einzelstrafen aus dieser Verurteilung und diejenigen aus dem Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 03.12.2012 - 27 Ds 350 Js 15375/12 - (neun Monate Gesamtfreiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, wegen Hehlerei und Diebstahls [Einzelstrafen fünf und sechs Monate]) auf eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aufrechterhaltung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückgeführt. Aufgrund erfolgter Widerrufe der Strafaussetzungen zur Bewährung (Entscheidungen a, b und c) sowie weiterer unbedingter Verurteilungen sind darüber hinaus folgende weiteren Freiheitsstrafen zu vollstrecken, wobei sich die Vollstreckungszeiten auf die gegenwärtig von der Vollstreckungsbehörde vorgesehenen Zeiten beziehen: a) Urteil des Amtsgerichts Kenzingen vom 12.10.2006 - 1 Ds 540 Js 3633/06 - unter Einbeziehung des „Strafbefehls“ des Amtsgerichts Freiburg vom 12.12.2005 - 24 Cs 550 Js 33766/05 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. eine weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten (Halbstraftermin 20.08.2014; Zweidritteltermin 09.09.2014). b) Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.11.2006 - 32 Ds 550 Js 18062/06 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a. unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kenzingen vom 12.10.2006 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a. ein Jahr und vier Monate Freiheitsstrafe (Halbstraftermin 28.11.2015; Zweidritteltermin 17.02.2016). c) Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 15.11.2007 - 32 Ds 550 Js 2679/07 - in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 01.04.2008 - 11 Ns 550 Js 2679/07 - wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u. a. zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe (Halbstraftermin 16.02.2017; Zweidritteltermin 17.06.2017). d) Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.09.2011 - 23 Ds 550 Js 12649/11 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u.a. zehn Monate Freiheitsstrafe (Halbstraftermin 09.03.2015; Zweidritteltermin 29.03.2015). e) Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 26.03.2014 - 34 Ds 310 Js 6352/13 -wegen Diebstahls u.a. zwei Jahre Gesamtfreiheitsstrafe (Halbstraftermin 17.06.2018; Zweidritteltermin 16.10.2018). Der Beginn der Vollstreckung der Maßregel ist ab dem 17.10.2018 vorgesehen. Dabei wird - jedenfalls nach der dem Senat vorliegenden Haftzeitübersicht vom 15.04.2015 - allerdings noch vom Urteil und nicht von dem zwischenzeitlichen nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 05.08.2014 ausgegangen; dies ist für die vorliegende Entscheidung allerdings unerheblich. Mit Bescheid der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 02.03.2015 wurde der Antrag des Verurteilten vom 29.01.2015, die Maßregel möglichst früh zu vollstrecken, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 27.03.2015 als unbegründet verworfen. Hierbei wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass der Therapieerfolg gefährdet wäre, wenn sich nach dem Vollzug der Maßregel erneut längere Strafhaft anschlösse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Bescheide Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015, beim Oberlandesgericht Karlsruhe am selben Tag eingegangen, stellt der Verurteilte durch seine Verteidigerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Er beantragt, die Bescheide der Vollstreckungsbehörde aufzuheben und die Vollstreckungsreihenfolge dahin abzuändern, dass die Maßregel im Anschluss an den nächsten Zweidrittel-Unterbrechungstermin (17.02.2016) vollstreckt wird; hilfsweise wird beantragt, die Vollstreckungsbehörde zu „verurteilen“, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Ferner wird Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt; die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nach Hinweis des Senats nachgereicht. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu verwerfen. II. Der gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat (vorläufigen) Erfolg. 1. Der sich gegen die Bestimmung der Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen und die Ablehnung ihrer Änderung durch die Staatsanwaltschaft richtende Antrag ist gemäß §§ 23 ff. EGGVG statthaft (Senat, StV 2003, 348). Die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG ist gewahrt. Der - nicht förmlich zugestellte - Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.03.2015 ging nach dem Vorbringen der Verteidigerin dem Antragsteller am 09.04.2015 zu. 2. Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde unterliegt nicht in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Der Vollstreckungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung über die Reihenfolge mehrerer Strafvollstreckungen sowie den Zeitpunkt des Beginns des Maßregelvollzugs im Rahmen des § 44b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StVollstrO ein Ermessen und bei der dabei zu berücksichtigenden Zweckerreichung der Maßregel ein Beurteilungsspielraum zu. Gem. § 28 Abs. 3 EGGVG hat der Senat die Entschließung der Vollstreckungsbehörde deshalb nur auf Ermessensfehler und darauf zu überprüfen, ob ihr ein zutreffend und vollständig ermittelter Sachverhalt unter Einhaltung der Grenzen des Beurteilungsspielraums zu Grunde gelegt und eine fehlerfreie Ermessensausübung erfolgt ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. StV 2002, 263; NStZ-RR 2005, 57). Grundlage der Entscheidung des Senats ist dabei die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde in der Gestalt, die sie im Vorschaltverfahren durch den Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwaltschaft gewonnen hat. a) Die Annahme der Vollstreckungsbehörde, der Zweck der Maßregel sei durch einen teilweisen Vorwegvollzug der Vollstreckung der die Maßregel nicht betreffenden Vollstreckungen leichter zu erreichen, hält sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums. Hierbei durfte die Vollstreckungsbehörde berücksichtigen, dass einer möglichen Entlassung in die Freiheit eine Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährdete. Die Vollstreckungsreihenfolge sollte also grundsätzlich derart gestaltet werden, dass nach erfolgreicher Behandlung in der Unterbringung die Möglichkeit besteht, alle zur Verbüßung anstehenden Strafen zur Bewährung auszusetzen. Dies entspricht nicht nur der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.10.2014 - 1 VAs 9/14 -, juris [NStZ-RR 2015, 62 - LS]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324), sondern kommt auch in der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB als Sollvorschrift zum Ausdruck. Hierdurch soll eine den Behandlungserfolg gefährdende Rückverlegung aus dem Maßregelvollzug in den Strafvollzug vermieden werden (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67 Rn. 10). Gerade aus dem verfassungsrechtlich fundierten Resozialisierungsauftrag und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen, folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden. In der Praxis des Maßregelvollzugs sind die Therapieprogramme demgemäß regelmäßig darauf angelegt, den Verurteilten nach Eintritt des Therapieerfolgs keiner weiteren Freiheitsentziehung auszusetzen. Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (BVerfGE 130, 372, juris Rn. 62). Vorliegend liegen letztlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Antragsteller mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausnahmsweise anders verhalten würde. Insbesondere liegt auch keine Vollstreckungsvariante vor, bei der der Maßregelvollzug bereits begonnen hat und nunmehr wieder abgebrochen werden soll (vgl. OLG Dresden NStZ 2013, 173). b) Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde weist jedoch ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Vollstreckungsreihenfolge ein rechtlich erhebliches Abwägungsdefizit auf, welches die Aufhebung der Bescheide zur Folge hat. Im Beschwerdebescheid wird zwar gesehen, dass die Möglichkeit einer Aussetzung nach der Hälfte der Strafverbüßungen von Bedeutung sein könnte. Die Voraussetzungen werden jedoch - allein - mit dem Hinweis auf die vielfachen Vorstrafen und die früher vollstreckten Freiheitsstrafen verneint; allerdings wird auch insoweit einschränkend lediglich auf die derzeitige Einschätzung verwiesen. Diese Überlegungen der Vollstreckungsbehörde genügen angesichts der erforderlichen Einzelfallabwägung vorliegend den Anforderungen nicht. Für die zu gegebener Zeit zu prüfenden möglichen Voraussetzungen des - allein in Betracht kommenden - § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB dürfte der ggf. erfolgreiche Abschluss der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne eines nachhaltigen Therapieerfolges von erheblicherer Bedeutung sein. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass die umfangreichen Vorstrafen des Antragstellers eine solche Entscheidung zunächst als fernliegend erscheinen lassen. Gleichwohl kann nicht außer Acht bleiben, dass die in den früheren Entscheidungen getroffenen Feststellungen einen überwiegenden Zusammenhang der Taten mit der bei ihm bestehenden Alkoholerkrankung aufweisen. Demgemäß führte bereits das Berufungsurteil des Landgerichts Freiburg vom 01.04.2009 aus, dass der Antragsteller seit Jahren alkoholabhängig sei und im Jahr 2008 nach mehrwöchiger Entgiftung eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie durchgeführt habe. Bei den abgeurteilten Taten wurden die Voraussetzungen des § 21 StGB alkoholbedingt nicht ausgeschlossen. Ferner prüfte die Kammer sachverständig beraten bereits zu jener Zeit eine mögliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Obgleich sie von Hangtaten im Sinne des § 64 StGB ausging, sah sie von der Maßregel ab, da dem Antragsteller aufgrund der zwischenzeitlich absolvierten stationären Therapie eine günstige Prognose gestellt wurde. Im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 29.09.2011 wurde ebenfalls eine Alkoholerkrankung angenommen, weshalb dem Antragsteller durch die Rentenversicherung eine erneute stationäre Therapie bereits bewilligt worden sei. Auch die Urteile des Amtsgerichts Freiburg vom 03.12.2012 und vom 26.03.2014 kamen zu gleichartigen Feststellungen. Der massive Alkoholkonsum ist - abgesehen von der Annahme der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - in den früheren Verfahren durch die Entnahme von Blutproben auch objektiviert; diese ergaben Werte zwischen 1,55 und 2,72 Promille. Die Bedeutung eines erfolgreichen Maßregelvollzugs für eine bedingte Entlassung nach einer Teilverbüßung zeigt ergänzend auch die gesetzgeberische Wertung des § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, wonach eine Aussetzung zur Bewährung bereits nach der Hälfte der Strafe in Betracht kommen kann. Wenngleich die Vorschrift bei maßregelfremden Vollstreckungen keine unmittelbare Anwendung findet, weist sie gleichwohl auf das Gewicht eines solchen Umstandes als besonderer Resozialisierungserfolg hin. Die Vollstreckungsbehörde wäre mithin gehalten gewesen, diese vom Senat aufgezeigten Erwägungen bei der Entscheidung über den Beginn des Maßregelvollzugs zusätzlich heranzuziehen. Dies könnte einen wichtigen Grund nach § 43 Abs. 4 StVollstrO darstellen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen, die die Maßregelentscheidung nicht betreffen, bereits nach Vollstreckung der Hälfte der Strafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, zu unterbrechen (vgl. auch KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 454b Rn. 15). Erforderlich wäre eine Neuberechnung der Vollstreckungszeiten, beginnend mit der derzeit vollstreckten Strafe, womit ein früherer Beginn des Vollzugs der Maßregel einherginge. c) Im Hinblick auf die - im Beschwerdebescheid allerdings nicht aufgegriffene - Erwägung der Vollstreckungsbehörde im Bescheid vom 02.03.2015, wonach zu beachten sei, dass die Zeit des Maßregelvollzugs nicht auf die Strafe aus einer anderen Strafentscheidung angerechnet werden könne, weist der Senat auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09 - (BVerfGE 130, 372) hin. In dieser wurde gem. § 35 BVerfGG - über den gesetzlichen Wortlaut der §§ 67 Abs. 4 StGB, 44b Abs. 1 Satz 2 StVollstrO hinaus gehend - angeordnet, dass bis zu einer - bislang nicht erfolgten - gesetzlichen Neuregelung die im Vollzug einer freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung verbrachte Zeit zur Vermeidung von Härtefällen auch auf verfahrensfremde Freiheitsstrafen angerechnet werden muss. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Dauer des Maßregelvollzugs die Höhe der im Anlassurteil verhängten Freiheitsstrafe wesentlich übersteigt (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn.71). d) Ein abschließende Entscheidung des Senats kam nicht in Betracht, da der Ausnahmefall einer Ermessensreduzierung auf Null nicht gegeben ist. Die Vollstreckungsbehörde wird die vom Senat aufgezeigten Umstände in ihre Entscheidung einzustellen und sodann auf dieser ergänzenden Grundlage eine erneute Ermessensentscheidung zu treffen haben. 3. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da die sachlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 29 Abs. 4 EGGVG, §§ 114 ff ZPO). III. Eine Kostengrundentscheidung nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 22 Abs. 1 GNotKG i.V.m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15300 bzw. 15301 KVGNotKG war nicht veranlasst, da der Antrag weder zurückgenommen noch zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beruht auf § 30 Satz 1 EGGVG. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus §§ 36 Abs. 3, 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Danach ist in Ermangelung genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Wertes ein Geschäftswert von 5.000.- EUR anzusetzen (OLG Celle NStZ-RR 2014, 64). Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG nicht zuzulassen.